Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
AlVG §24Spruch
W218 2145362-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 06.10.2016, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2019:
A)
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird, soweit sie den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe betrifft, als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen: Bezüglich der Höhe der Rückforderung der Notstandshilfe wird das Verfahren zur Neuberechnung gem. § 28 Abs 3
2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (belangte Behörde) vom 06.10.2016 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 27.09.2014 bis 31.12.2014; 01.01.2015 bis 12.04.2015; 15.04.2015 bis 17.06.2015; 30.07.2015 bis 25.09.2015; 29.09.2015 bis 07.10.2015 sowie 09.10.2015 bis 29.02.2016 widerrufen und in Höhe von insgesamt EUR 13.770,25 zurückgefordert werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Lebensgefährtin nicht gemeldet habe und diese in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ein anrechenbares Einkommen erzielt habe.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Rückforderungszeitraum keine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Die Lebensgemeinschaft mit
XXXX (in der Folge D.R.) habe von 2009 bis 2013 angedauert, diese sei seit 2012 bei ihm gemeldet, habe jedoch vergessen sich abzumelden. Sie wohne seit der Trennung bei ihrer Mutter, die an Krebs erkrankt sei und einen Herzkatheter habe. Beide hätten bereits neue Partner. Er habe mit ihr noch "on" und "off" Phasen gehabt und hätten die beiden deshalb am XXXX ein gemeinsames Kind bekommen. Dieses lebe bei seiner Mutter und sei an den Wochenenden bei ihm. Sein Kind sei bei ihm gemeldet, da die Mutter nach der Geburt noch zwei Wochen im Krankenhaus verbringen habe müssen und er seinen Sohn daher an seiner Adresse angemeldet habe. Dieser habe jedoch nie bei ihm gewohnt, sondern sei nur zu Besuch gewesen. Er habe seinen Sohn bei sich angemeldet, da er sich verpflichtet gefühlt habe, seinen Sohn zu melden und habe er die Mutter gleich mit angegeben. Darüber hinaus sei der Rückforderungsbetrag aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar und sei diesem insbesondere nicht zu entnehmen, welche Freibeträge berücksichtigt worden seien.
3. Die belangte Behörde führte am 28.11.2016 eine Vororterhebung an der angeblichen Wohnadresse der vermeintlichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch. An der angegebenen Adresse konnte an der Wohnungstür der Name " XXXX " und dass die Post seit längerer Zeit nicht behoben worden sei, festgestellt werden. Befragte Nachbarn gaben an, dass nur eine ältere weibliche Person dort wohnhaft sei und die Anwesenheit eines Kindes bzw. Säuglings nicht aufgefallen sei. D.R. sei den Nachbarn unbekannt.
Die belangte Behörde führte am 02.12.2016 an der Adresse des Beschwerdeführers eine Vororterhebung durch, die im Wesentlichen Folgendes ergab: Sowohl der Beschwerdeführer als auch D.R. wurden angetroffen. Die Zweizimmerwohnung sei ca. 70 m² groß, das Schlafzimmer bestehe aus einem Doppel- und einem Kinderbett. Am Doppelbett seien beide Betthälften bezogen und auch benutzt gewesen. Im Wohnzimmer hätten sich ein Esstisch und eine Ecksitzgarnitur befunden, auf welcher sich eine Decke und ein Polster befunden habe. D.R. gab an, sie habe dem Beschwerdeführer während der Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. des Notstandshilfebezuges immer wieder Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe geborgt. Es gebe jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen über den Privatkredit, er schulde ihr ca. EUR 300,00. Sie halte sich dauerhaft bei ihrer Mutter auf und könne sich nicht erklären, warum sie bei den Nachbarn nicht bekannt sei. Sie habe wegen einer Erkrankung ihres Sohnes mit diesem beim Beschwerdeführer übernachtet. Sie sei beim Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet, damit sie ihre Post hierher geschickt bekomme. Sie wisse von der Beziehung des Beschwerdeführers, sei jedoch selbst in keiner Beziehung. Sie führe eine "On-Off-Beziehung" mit dem Beschwerdeführer.
Bei einer weiteren Vororterhebung bei der angeblichen Adresse der D.R. wurde an der betroffenen Türnummer eine weibliche Person angetroffen, welche jedoch die Tür nicht geöffnet habe. Es wurde wiederum ein überfülltes Hausbrieffach vorgefunden und die neuerlich befragten Nachbarn gaben wiederum an, keine junge weibliche Person mit einem Säugling zu kennen.
Die belangte Behörde führte am 02.12.2016 eine Vororterhebung an der Adresse der angeblichen Freundin des Beschwerdeführers, XXXX , durch. Diese gab gegenüber den Erhebungsbeamten an, sie pflege seit ca. 2 Jahren eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer, sie würden aus religiösen Gründen jedoch nicht zusammenwohnen. Der an ihrer Adresse wohnhafte XXXX habe lediglich eine Postadresse, da dieser in Russland arbeite und selten vorbeikomme.
4. Die belangte Behörde führte am 22.12.2016 niederschriftliche Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und D.R. durch.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2019 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2014 und am 17.09.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe. Im Antragsformular wurde jeweils im Feld "Personenstand" keine Lebensgemeinschaft angegeben und die Frage nach im Haushalt lebenden Angehörigen verneint.
Er bestätigte mit seiner Unterschrift die Wahrheit der gemachten Angaben und nahm zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können.
Der Beschwerdeführer wohnt seit 21.02.2012 an der Adresse XXXX D.R. war im Zeitraum 14.03.2012 bis 06.08.2012 und vom 06.12.2012 - 19.07.2017 an dieser Adresse gemeldet und auch wohnhaft.
Der gemeinsame Sohn war vom 09.11.2015- 07.08.2017 an dieser Adresse gemeldet.
Der Beschwerdeführer und D.R. wurden am XXXX Eltern eines gemeinsamen Sohnes.
Der Beschwerdeführer und D.R. führten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft, die er der belangten Behörde nicht bekanntgab. Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft mit D.R. führte und zwar im Sinne einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. D.R. trug wesentlich zu den Lebenshaltungskosten bei und sie verfügten über einen gemeinsamen Wohnsitz, an dem der Beschwerdeführer mit D.R. und später auch mit dem gemeinsamen Kind lebte, das im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geboren wurde.
Die Notstandshilfe wird für den Zeitraum 27.09.2014 bis 31.12.2014; 01.01.2015 bis 12.04.2015; 15.04.2015 bis 17.06.2015; 30.07.2015 bis 25.09.2015; 29.09.2015 bis 07.10.2015 sowie 09.10.2015 bis 29.02.2016 widerrufen und zurückgefordert. Bezüglich der Höhe der Rückforderung ist im Bescheid nicht ersichtlich, wie sich diese zusammensetzt und ob das Kind des Beschwerdeführers in die Berechnungen einbezogen wurde, außerdem ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Berechnungen ein anderer Zeitraum, der mit der Höhe der Rückforderung nicht übereinstimmt. Da dieser Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist, wird das Verfahren bezüglich der Höhe der Rückforderung zur Neuberechnung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es sind auch Ermittlungen anzustellen, ob für das Kind ein erhöhter Pflegeaufwand besteht und daher allenfalls andere Freibeträge zur berücksichtigen sind, als ursprünglich angenommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die Angaben in der am 03.04.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme der Zeugen und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers sowie der Zeugen.
Die belangte Behörde hat bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis im Akt aufliegt und dem Beschwerdeführer bekannt ist.
Der Beschwerdeführer und die Zeugin D.R. haben ein gemeinsames Kind, das im XXXX geboren wurde.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangte Behörde wurde ein Erhebungsdienst in die Wohnung des Beschwerdeführers am 02.12.2016 geschickt, dessen Ermittlungsergebnisse in die Beweiswürdigung einfließen. Der Erhebungsdienst führte auch Ermittlungen bei der Zeugin N.I. am 02.12.2016 durch und ebenso an der angeblichen Wohnadresse der Zeugin/ vermeintlichen Lebensgefährtin D.R.
Bezüglich der Wohngemeinschaft ist auszuführen, dass D.R. und der gemeinsame Sohn seit 2012 bzw. der Sohn seit seiner Geburt 2015 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet waren. Es ist unglaubwürdig, dass D.R. sich seit der Trennung vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht abgemeldet hat, damit die Post zu ihm geschickt werde und wird dies daher als reine Schutzbehauptung gewertet. Zudem wurde D.R. bei der Vororterhebung am 02.12.2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer an dieser Adresse angetroffen und hatte jedenfalls diese Nacht dort verbracht. Laut Ermittlungsbericht wurde das im Schlafzimmer befindliche Doppelbett augenscheinlich von zwei Personen benutzt, da beide Hälften benutzt aussahen.
Im Wohnzimmer auf der Couch befand sich eine Decke samt Polster, welche auch während des Zuwartens der Ermittlungsbeamten auf Einlass drapiert werden hätten können, da diese nach dem Öffnen der Türe durch D.R. am Gang vor der Türe warten mussten. D.R. konnte an ihrer angegebenen Adresse nicht angetroffen werden und ist den dort befindlichen Nachbarn nicht bekannt. Der Erhebungsdienst ermittelte an zwei verschiedenen Terminen und dennoch waren weder D.R. noch deren Sohn den Nachbarn bekannt, sondern nur die dort wohnhafte ältere Dame. Es ist als unwahrscheinlich, dass die direkten Nachbarn einen Säugling in einem Mehrfamilienhaus nicht kennen bzw. dessen Anwesenheit nicht bemerken. D.R. ist an dieser Adresse auch nicht gemeldet und befinden sich am Türschild zwei andere Namen. Post wird jedenfalls zugestellt, weshalb das Argument, dass sie wegen der mangelhaften Postzustellung die alte Adresse beibehalten hätte, ins Leere geht.
In der mündlichen Verhandlung befragt, wieso sie die Nachbarn an der Adresse der Mutter nicht kennen würden, gab D.R. an, dass diese kein Deutsch sprächen und sie sich nicht erklären könne, wieso sie niemand kenne. Der Nachbar unterhalb käme ohnehin bei jeder Geräuschentwicklung, um sich zu beschweren. Daher ist dem erkennenden Senat umso weniger nachvollziehbar, wieso der Nachbar über die Anwesenheit eines Kindes (das zum Ermittlungszeitpunkt bereits über ein Jahr alt war) keine Auskunft geben konnte.
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde vom 28.10.2016 an, dass er keine Lebensgemeinschaft mit D.R. hatte, sondern eine "on-off" Beziehung, aus der auch der gemeinsame Sohn entstammt. Er sei vielmehr im Jahr 2014 mit D.S. und seit Sommer 2015 mit N.I. liiert. Mit D.R. verbinde ihn Freundschaft und sie sei die Mutter seines Sohnes. In der mündlichen Verhandlung befragt, wann er nun mit welcher Person zusammen gewesen sei, gibt er an, dass er das nicht mehr genau wisse, mit N.I. sei er ca. 2 Jahre liiert gewesen, vermutlich ab Frühjahr oder Sommer 2015.
Dazu wird angemerkt, dass die Zeugin D.S. angab, dass sie niemals mit dem Beschwerdeführer eine intime Beziehung gehabt hätte, sondern sie lediglich befreundet seien. Als der Beschwerdeführer dazu befragt wurde, wieso er angegeben hätte, dass er mit D.S. eine Beziehung hatte, gab er an, dass ihm nicht bewusst war, dass seine Angaben so genau genommen würden. Der Beschwerdeführer selbst machte D.S. als Zeugin namhaft, mit der er zweifellos niemals eine Beziehung hatte, es wird daher die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich erschüttert, wenn er in einer Beschwerde Personen als Zeuge namhaft macht, da er annimmt, dass die Angaben ohnehin nicht überprüft würden.
Der Zeuge Z3 wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer namhaft gemacht, damit dieser seine Beziehung zu N.I. bestätige. Bei der Befragung stellte sich heraus, dass Z3 sich an N.I. kaum erinnere und auch nicht bezeugen konnte, dass diese mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führte. Er konnte sich lediglich erinnern, dass sie einmal gemeinsam Billard spielen gewesen seien.
N.I. wurde als Zeugin Z2 dazu befragt, ob sie mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt hätte und in welchem Zeitraum dies gewesen sei. Sie gab dazu an, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung von ca. Frühling oder Sommer 2015 bis ca. Frühling 2016 gehabt hätte. Sie hätten allerdings niemals gemeinsam gewohnt, da sie Christin sei und er Moslem und wegen anderer Probleme. Darauf hingewiesen, dass sie den Ermittlungsbeamten am 02.12.2016 gegenüber angegeben hätte, dass sie für ca. 2 Jahre mit dem Beschwerdeführer liiert gewesen sei, gab sie an, dass sie sich an den Erhebungsdienst nicht mehr erinnern könne und sich auch nicht mehr erinnern könne, was diese sie gefragt hätten und was sie geantwortet hätte. Diese Aussagen erscheinen dem Senat als reine Schutzbehauptungen, da es lebensfremd erscheint, sich an den Besuch zweier unbekannter Personen in der eigenen Wohnung, mit denen sie ein längeres Gespräch führte und an dessen Ende sie ein Protokoll unterschrieb, nicht zu erinnern. Z2 gibt als Begründung an, dass sie auf Grund ihrer damaligen Schilddrüsenprobleme sich nicht erinnern könne. Dazu wird angemerkt, dass es sich um eine junge Frau handelt, die nicht den Eindruck vermittelt, als ob sie alles vergessen würde, noch dazu wo es sich um einen Vorfall handelt, der nicht alltäglich ist. Daher kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die Zeugin Z2 mit dem Beschwerdeführer eine wesentlich kürzere Beziehung hatte, als dieser angibt, falls sie überhaupt mit ihm jemals "fix" liiert war und es sich nicht lediglich um eine etwas intensivere Freundschaft handelte. Auch zu dieser Zeugin wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer sie als Zeugin namhaft machte und in der Beschwerde vom 28.10.2016 angab, dass er mit ihr in einer aufrechten Beziehung lebe, was definitiv zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall gewesen ist. Auch diese Angaben tragen nicht zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angibt, dass Z1 zu dem fraglichen Zeitpunkt eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt hätte, was diese allerdings nicht erwähnt.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht Argumente bemüht, dass er keine Lebensgemeinschaft hatte, so vermochte er mit seinen insgesamt unglaubwürdigen Angaben nicht zu überzeugen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seines Sohnes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft führte und regelmäßig mit ihr im gleichen Haushalt lebte.
Zur Frage der Wirtschaftsgemeinschaft wird ausgeführt, dass sowohl Z1 als auch der Beschwerdeführer angaben, dass Z1 ihn immer wieder unterstützte. Z1 ist durchgehend beschäftigt und wird wohl zu den Lebenshaltungskosten beigetragen haben. Befragt, wie der Beschwerdeführer sich die Miete in der Höhe von ca. € 700,00 bis €
800,00 als Notstandshilfebezieher leisten konnte, gibt er lediglich an, dass seine Familie ihn unterstützt habe, wobei angemerkt wird, dass auch seine Familie kein geregeltes Einkommen hat und seine Mutter und sein Bruder nach seinen Angaben psychische Probleme hätten. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass diese ihn unterstützten.
Z1 war (und ist) hingegen durchgehend berufstätig. Der Beschwerdeführer und Z1 hatten im fraglichen Zeitraum ein gemeinsames Konto, was ebenfalls für eine bestehende Wirtschaftsgemeinschaft spricht, danach befragt konnten weder der Beschwerdeführer noch Z1 dies plausibel begründen.
Der Beschwerdeführer hat bei der Niederschrift am 02.06.2016 angegeben, dass er nicht gewusst hätte, dass man eine Lebensgemeinschaft melden muss. Darauf angesprochen kann er in der mündlichen Verhandlung lediglich angeben, dass er es nicht gewusst hätte, wieso er danach nicht gleich eine Richtigstellung vorgenommen hätte, dass es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft handelte, kann er nicht begründen.
Es erscheint dem Senat wenig glaubhaft, dass Z1 im fraglichen Zeitraum durchgehend bei ihrer Mutter gelebt haben soll, da die Nachbarn dort keine Auskunft über sie bzw. ein dort wohnendes Kleinkind geben konnten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es in der Nachbarschaft auffällt, wenn ein Baby in einer Wohnung lebt.
Auch dem Argument, dass Z1 nicht wusste, dass man sich an einer Wohnadresse an- bzw. abmelden muss, kann nicht gefolgt werden, da sie dies im Laufe ihres Lebens durchaus bereits ein paar Mal getan hat und auch nicht durchgehend an der gemeinsamen Adresse mit dem Beschwerdeführer gemeldet war, sondern in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 an einer anderen Adresse gemeldet war und sich dann im Dezember 2012 (wieder) beim Beschwerdeführer angemeldet hat. Das Prozedere der An- und Abmeldung einer Wohnadresse ist ihr daher durchaus bekannt. Selbst als mit Bescheid vom 06.10.2016 die Rückforderung ausgesprochen wurde, blieb Z1 noch bis zum Juli 2017 an der gleichen Adresse gemeldet.
Es ist daher -teilweise auch unbestritten - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und Z1 sich gegenseitig unterstützten und dies auch im gegenständlichen Zeitraum taten.
Beide gaben übereinstimmend an, dass es sich um eine "on-off" Beziehung gehandelt hätte, dem kann der Senat nicht folgen bzw. ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer und Z1 mehrheitlich eine Lebensgemeinschaft führten. Dafür spricht auch, dass D.R. nach der Geburt des Sohnes bei dem Beschwerdeführer den Sohn anmeldete und die Zeit danach jedenfalls dort verbrachte.
Zur Zurückverweisung:
Im Vorlagebericht wird eine Auflistung des Rückforderungsbetrages vorgenommen, allerdings wird der Zeitraum bis zum 30.04.2016 herangezogen, was nicht Gegenstand des Bescheides ist. Weiters hat sich im Zuge der Verhandlung ergeben, dass für das Kind eventuell eine erhöhte Freigrenze heranzuziehen ist und sind diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Diese Ermittlungen wären mit einem erhöhten Aufwand für das Bundesverwaltungsgericht verbunden, die in keiner Relation zum Aufwand für die belangte Behörde stehen. Das AMS hat dabei die Möglichkeit wesentlich kostengünstiger und rascher zu agieren, da es entsprechende elektronische Berechnungstools hat, die, nach erfolgter Feststellungen und Beweiswürdigung, wesentlich schneller Ergebnisse liefern. Die Verwendung dieser Tools sind aufgrund der Verfügbarkeit beim AMS auch kostengünstiger, als die Berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ..."
"Inkrafttreten
§ 79 (1) - (160) ...
(161) § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.
..."
"Außerkrafttreten
§ 80 (1) - (15) ...
(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter."
Die sich im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013 lauten auszugsweise:
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung lauten:
"§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.
Beurteilung einer Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
§ 7. Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Im gegenständlichen Fall ist vorliegend vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Da eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung gegeben ist, ist das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen und ist daher der Notstandshilfebezug gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu berichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung des Einkommens eines Lebensgefährten nach der Rechtslage vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des eheähnlichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0082, mwN). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081 und VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251).
Da der Beschwerdeführer und D.R. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügten, ein gemeinsames Kind geboren wurde und der Beschwerdeführer D.R. bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen und davon auszugehen, dass D.R. einen wesentlichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten leistete.
Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228).
In den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Notstandshilfe hat der Beschwerdeführer im Feld "Personenstand" keine Lebensgemeinschaft angegeben und auch die Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "nein" beantwortet. Weitere Hinweise, die auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließen ließen und die Behörde daher zu weiteren Ermittlungen veranlassen hätten können, finden sich im Antragsformular nicht.
Zur Zurückverweisung bezüglich der Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, wie sich die Berechnung des Rückforderungsbetrags zusammensetzt, auch aus dem Vorlagebericht lässt sich dies nicht eindeutig rekonstruieren und kommt hinzu, dass für das gemeinsame Kind unter Umständen ein erhöhter Freibetrag anzusetzen ist. Da diesbezüglich nicht alle Ermittlungsschritte getätigt wurden und vor allem die Berechnung nicht nachvollziehbar, vollständig und schlüssig ist, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine schlüssige Berechnung nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durchzuführen haben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid bezüglich der Höhe des Rückforderungsbetrages gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides über die Höhe des Rückforderungsbetrages an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2145362.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019