Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W264 2217380-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien vom 4.3.2019, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (bei der belangten Behörde eingelangt am 2.11.2018). Die BF wirkte an der Erforschung der materiellen Wahrheit durch Vorlage diverser aus der Feder ihrer behandelnden niedergelassenen Ärzte und von ihr aufgesuchten Krankenanstalten stammenden Beweismittel mit.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 28.1.2019 wurde nach Untersuchung der BF am 28.1.2019 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht rechtfertigen, da der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Allgemeinemediziners vom 28.1.2019 und wurde dieses gemeinsam mit dem Bescheid der BF übermittelt.
4. Die BF übermittelte der belangten Behörde ein bei der belangten Behörde am 10.4.2019 eingelangtes Schreiben mit dem Betreff "Beschwerde gegen Bescheid OB: XXXX ", in welcher sie ausführte, dass sie "mit der Untersuchungsart und der daraus erfolgten Einschätzung meines Krankheitsbildes bzw Behindertengrades nicht einverstanden bin".
Beweismittel legte die BF der Beschwerde nicht bei.
5. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht am 12.4.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.6.2019 auf, binnen vier Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu beheben.
Die BF wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach
§ 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSa durch persönliche Übernahme am Montag 17.6.2019, sodass die vierwöchige Verbesserungsfrist daher mit Ablauf des Montag 15.7.2019 ablief.
Eine Mängelbehebung durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und übermittelte der belangten Behörde medizinische Beweismittel.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Das von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel wies nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere mangelt es an anzuführenden Gründen, weshalb der Bescheid rechtswidrig sein soll.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.6.2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.6.2019, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Die BF ließ die vierwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem sie dem Auftrag zur Behebung des Mangels in ihrer Beschwerde nicht nachgekommen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem unbedenklichen Rückschein RSa.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war.
Ad A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:
* die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
* die Bezeichnung der belangten Behörde,
* die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
* das Begehren und
* die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die Beschwerde ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet den angefochtenen Bescheid, zumindest mit seinem Datum und der bei der Behörde geführten Aktenzahl, jedoch enthält sie keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt.
Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz persönlicher Übernahme am 17.6.2019 innerhalb der vierwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Wegfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund unterbliebener Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeeingabe gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.
Ad B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W264.2217380.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019