TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/21 96/09/0171

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §12a;
AuslBG §13a Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z4;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4 Abs7;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1995;
BHZÜV 1995 §1 Z2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der K-Ges.m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 4. Juli 1995, Zl. III-6702/1448409, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. April 1995 beim Arbeitsmarktservice Bregenz die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige RD für die berufliche Tätigkeit als "Objektleiterin". Ergänzend zu diesen Antragsangaben wurde vorgebracht, diese Ausländerin stamme aus der Republik Bosnien-Herzegowina und erfülle als bosnischer Kriegsflüchtling das Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthaltes.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Bregenz mit Bescheid vom 26. Mai 1995 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, es sei im öffentlichen Interesse gelegen, daß die beantragte und aufenthaltsberechtigte Ausländerin arbeiten dürfe. Die Landeshöchstzahl sei dann nicht überschritten, wenn man die nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei unmittelbar arbeitsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aus den erteilten Beschäftigungen herausrechne.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon, ihre Ermittlungen hätten ergeben, daß auf die für das Bundesland Vorarlberg mit 14.300 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Jahr 1995 mit Stichtag Ende Mai 1995 laut der angeschlossenen amtlichen Statistik (Berechnung der Ausschöpfung Landeshöchstzahl Vorarlberg unter ziffernmäßiger Angabe der Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine, vorläufigen Berechtigungen und der sichergestellten Ausländer) bereits 23.803 Ausländer anzurechnen seien und die Landeshöchstzahl demnach weit überschritten sei.

Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Vorhalt mit Schriftsatz vom 22. Juni 1995 im wesentlichen dahingehend Stellung, daß für das Jahr 1994 die Zahl der Ausländerbeschäftigungsverhältnisse mit 19.101 angegeben worden sei. Berücksichtige man, daß "in dieser Statistik fast 50 Prozent türkische Arbeitnehmer ausgewiesen sind", reduziere sich die Zahl auf höchstens 10.000. Türkische Arbeitnehmer seien ab Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 6 und 7 (des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80) bewilligungsfrei erwerbsberechtigt. Die Beschwerdeführerin suche eine taugliche und arbeitswillige Arbeitskraft. Der Sitz ihres Unternehmens sei in einem strukturschwachen, EU-förderungsberechtigten Gebiet gelegen. Damit seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen aus, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für das Bundesland Vorarlberg mit der Verordnung BGBl. Nr. 945/1994 gemäß § 13a Z. 3 AuslBG für das Jahr 1995 festgesetzte Landeshöchstzahl (14.300) sei laut der amtlichen Statistik mit Stichtag Ende Mai 1995 weit überschritten, da die Zahl der anzurechnenden Ausländer bereits 23.803 betrage. Dem Vorbringen, daß assoziationsintegrierte türkische Staatsangehörige auf die Landeshöchstzahl nicht anzurechnen wären, sei zu erwidern, daß die in der Statistik enthaltenen türkischen Staatsangehörigen aufgrund einer nach dem AuslBG vorgesehenen Berechnungsart gezählt würden, wobei gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG "zwischenstaatliche Vereinbarungen" (damit erkennbar gemeint: das Assoziationsabkommen EWG-Türkei) durch Bestimmungen des AuslBG nicht berührt würden. Daraus ergebe sich, daß türkische Staatsangehörige, die allenfalls aufgrund des genannten Abkommens beschäftigt sein sollten, in der Statistik nicht aufschienen. Die Landeshöchstzahl 1995 für Vorarlberg sei überschritten. Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, daß die Annahme rechtfertigen könnte, daß die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2595/95-6 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend einem nachträglich gestellten Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG mit Beschluß vom 28. Mai 1996, B 2595/95-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996 ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. September 1996.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, auf richtige Tatsachenfeststellung und gesetzmäßige Bescheidbegründung" verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin replizierte auf diese Gegenschrift - im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, V 110/96-6 u.a., sowie vom 12. März 1997, V 114/96 u. a., - mit Schriftsatz vom 14. April 1997.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Versagung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG in Zusammenhalt mit der Landeshöchstzahlenverordnung 1995 des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BGBl. Nr. 945/1994) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in ihrer im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor den Novellen BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. I Nr. 78/1997) dürfen über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und Bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

Die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes, oder

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 gegeben sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0137, dargelegt hat, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG auch für Personen, die der Gruppe der in § 1 Z. 2 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl. Nr. 278/1995; BHZÜV) genannten Ausländer angehören, weiterhin gültig. Die belangte Behörde konnte sich daher zu Recht auch angesichts der im Antrag behaupteten Angehörigkeit der beantragten Ausländerin zu der in § 1 Z. 2 BHZÜV genannten Personengruppe auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG stützen (zur Begründung dieser Rechtsfrage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses Zl. 96/09/0137 verwiesen). Solcherart kann im Beschwerdefall aber dahingestellt bleiben, ob die beantragte Ausländerin - wie die belangte Behörde feststellte - eine "jugoslawische" Staatsangehörige oder aber - wie die Beschwerdeführerin behauptet - ein weiblicher "bosnischer Kriegsflüchtling" ist, weil alleine das Vorliegen einer allfälligen bosnischen Staatsangehörigkeit der ausländischen Arbeitskraft für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen kann, ist doch dieses, nur die persönlichen Verhältnisse des beantragten Ausländers betreffende Sachverhaltselement bei Prüfung der auf "die Beschäftigung" abgestellten Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG nicht maßgebend (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0024). Inwieweit aber die Beschäftigung der beantragten Ausländerin eine solche sein sollte, die das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse erfordert (vgl. § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG), hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dargelegt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0225, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Die weiteren Beschwerdeausführungen (einschließlich Replik) richten sich gegen die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl und gegen die Gesetzmäßigkeit der Landeshöchstzahlenverordnung 1995. Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer ausschließlich auf die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger abgestellten Bestreitung der Überschreitung der Landeshöchstzahl, daß selbst dann, wenn ihre Mutmaßung über die Zahl türkischer Staatsangehöriger, die im Bundesland Vorarlberg die letzte Stufe der unbeschränkten Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates Österreich erlangt haben (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0288), zutrifft, ein nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei maßgebender Sachverhalt bzw. ein die Grenzen des Mitgliedstaates Österreich überschreitender Bezug im Beschwerdefall nicht vorliegt (vgl. insoweit auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Jänner 1997, Rs.C-134/1995, in EuGH Slg. I 1997, 195). Die Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis zur Beschäftigung eines "jugoslawischen" oder "bosnischen" Staatsangehörigen durch einen inländischen Arbeitgeber betrifft keinen gemeinschafts- bzw. europarechtlich erfaßten Bereich, bleibt es doch einem Mitgliedstaat auch nach dem EU-Betritt unverändert überlassen, die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Nichtmitgliedstaaten bzw. aus Nichtvertragstaaten eines Assoziationsabkommens (hier: EWG-Türkei) durch inländische Arbeitgeber ohne Verletzung von Gemeinschaftsrecht eigenständig zu regeln. Daß die Beschwerdeführerin, eine unbestrittenermaßen inländische Arbeitgeberin, weder eine Arbeitnehmerin aus einem anderen Mitgliedstaat der EU noch eine türkische Staatsangehörige zu beschäftigen beabsichtigt, ist im Beschwerdefall nicht strittig (vgl. insoweit auch die in diese Richtung gehenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0286). Solcherart fehlt aber im Beschwerdefall schon ein Anknüpfungspunkt zu einem vom Assoziationsabkommen EWG-Türkei erfaßten Sachverhalt im Bereich der Assoziationsfreizügigkeit. Es war daher nicht "europarechtswidrig" - wie dies die Beschwerdeführerin behauptet - wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall den aus § 13b AuslBG für Landeshöchstzahlen sich ergebenden Berechnungs- bzw. Anrechnungsmodus ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Die Beschwerdeargumentation geht dahin, es widerspräche dem Gemeinschaftsrecht, assoziationsintegrierte türkische Staatsangehörige bei der in § 13b AuslBG vorgesehenen Berechnung als beschäftigte und arbeitslose Ausländer zu zählen; auch anläßlich des Beitritts Österreichs zum EWR und zur Europäischen Union seien alle Beschäftigten mit EU-Staatsbürgerschaft aus der Arbeitsmarktstatistik herausgenommen worden.

Dieser Vorwurf ist jedoch deswegen nicht berechtigt, weil die von der belangten Behörde dargestellte bzw. angewendete Berechnungsmethode nicht zu einer Beeinträchtigung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Ansprüchen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt führt. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß dadurch eine unsachliche Beeinträchtigung der Rechtspositionen anderer, im österreichischen Arbeitsmarkt integrierter Fremder bzw. deren potentiellen Arbeitgeber bewirkt würde.

Insoweit die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Rüge, die Landeshöchstzahlenverordnung 1995 sei "verfassungs- und gesetzwidrig", auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997 (betreffend die Bundeshöchstzahl 1995) und vom 12. März 1997 (betreffend die Bundeshöchstzahl 1996) verweist, wird außer acht gelassen, daß die Bundeshöchstzahl in einem Verhältnis zur Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer festzusetzen ist (§ 12a AuslBG), während die sich für Landeshöchstzahlen aus § 13b AuslBG ergebenden Kriterien andere sind bzw. davon abweichen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Gesetzwidrigkeit der Bundeshöchstzahl 1995 ausgesprochen wurde, ergibt sich - im Hinblick auf die abweichenden Festsetzungskriterien der Bundeshöchstzahl und der Landeshöchstzahlen - nicht, daß auch die Landeshöchstzahlenverordnung 1995 aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen gesetzwidrig sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allein der Umstand, daß die Festsetzung der Landeshöchstzahlen "mit zusammen weniger als 80 Prozent der Bundeshöchstzahl" erfolgte, nicht als unsachlich bzw. als Verstoß gegen das Willkürverbot anzusehen, hat doch der Verordnungsgeber bei Festlegung der Landeshöchstzahlen auch darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Anwendungsbereich für das Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG verbleibt. Daß die Landeshöchstzahl für Vorarlberg - wie die Beschwerdeführerin darlegt - nach Berechnungen der Arbeitsmarktverwaltung "stets um fast das Doppelte überschritten sein soll", zeigt nicht eine willkürliche Festsetzung dieser Landeshöchstzahl auf, sondern daß für das Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG ein ausreichender Anwendungsbereich sachlich gerechtfertigt zu sein scheint. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Landeshöchstzahlenverordnung entstehen zu lassen.

Zu dem Vorwurf, die bekämpfte amtliche Statistik sei gesetzwidrig, ist auszuführen, daß es sich bei dieser (nicht als Verordnung kundgemachten) amtlichen Aufstellung über die Ausschöpfung der Landeshöchstzahlen um einen Urkundenbeweis handelt, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0315, und die darin angegebene Vorjudikatur). Es erübrigt sich demnach auf die Anregung der Beschwerdeführerin, eine Verordnungsprüfung hinsichtlich der amtlichen Statistik beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, noch weiter einzugehen.

Der angefochtene Bescheid ist unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090171.X00

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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