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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des JS in S, vertreten durch Dr. Dipl. Ing. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 16, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. November 1996, Zl. 104/6-DOK/96, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Disziplinarverfügung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Leiter des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
In einer bei der Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg am 18. Juni 1996 niederschriftlich aufgenommenen Aussage gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, daß
1600 Verwaltungsstrafakten, von denen 800 der Verfolgungsverjährung anheim gefallen wären, nach der Einberufung des zuständigen Sachbearbeiters des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Salzburg zum Bundesheer an dessen Arbeitsplatz unbearbeitet vorgefunden worden seien. Es sei ferner richtig, daß die gesamte Arbeitstätigkeit des genannten Beamten der Dienst- und Fachaufsicht des Beschwerdeführers unterliege, wobei die mangelnde Effizienz der Dienst- und Fachaufsicht durch den Beschwerdeführer mit dazu beigetragen habe, daß der obgenannte Zustand habe eintreten können. Es sei deswegen von einem noch sehr geringen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers auszugehen, weil der genannte Sachbearbeiter die fraglichen Verwaltungsstrafakte in einem Schrank verborgen habe. Der Beschwerdeführer ersuche die Dienstbehörde daher, "durch die Verhängung des Verweises auf der Grundlage einer Disziplinarverfügung das Auslangen zu finden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen durch Ablegen eines Geständnisses zur Gänze vorliegen".
Mit Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 18. Juni 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Ausübung seiner Fach- und Dienstaufsicht über den genannten Sachbearbeiter in der Zeit vom 5. April 1994 bis zum 1. Dezember 1995 gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 i.V.m. § 131 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Begründet wurde dies u.a. damit, daß der Beschwerdeführer in einer Niederschrift vom selben Tage zur Sache ein Geständnis abgelegt habe, das nicht nur die faktische, sondern auch die rechtliche Einbekennung seiner Schuld umfasse. Die Disziplinarverfügung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gemäß § 132 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. mit § 63 Abs. 3-5 AVG 1950 steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Disziplinarverfügung, schriftlich oder telegraphisch bei der ho. Behörde Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen Berufungsantrag zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über dieselbe entscheidet gem. § 97 Ziffer 2 BDG 1979 die Disziplinarkommission beim BMfI."
Am Ende der Strafverfügung findet sich weiters folgender, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigter Text:
"Nach Übernahme der Disziplinarverfügung verzichte ich ausdrücklich darauf, gegen die genannte Disziplinarverfügung das Rechtsmittel der Berufung einzubringen."
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Disziplinarverfügung das Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 132 BDG 1979 und begründete dies im wesentlichen damit, daß er im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet habe. In der Rechtsmittelbelehrung sei entgegen der Bestimmung des § 132 BDG 1979 angeführt gewesen, daß gegen die Disziplinarverfügung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei, wobei dieses Rechtsmittel näher definiert worden sei. Diese Rechtsmittelbelehrung widerspreche den Bestimmungen des § 61 AVG, welche gemäß § 105 BDG 1979 auch auf das Disziplinarverfahren Anwendung fänden. Es läge im gegenständlichen Verfahren somit eine falsche Rechtsmittelbelehrung vor, die nicht zum Nachteil des Bescheidadressaten ausgelegt werden dürfe. Da beim Rechtsmittelverzicht am 18. Juni 1996 ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet worden sei, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers das Rechtsmittel des Einspruches zulässig. In der Sache selbst machte der Beschwerdeführer geltend, daß Verjährung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingetreten sei, weil die Disziplinarbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe.
Mit Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 1. August 1996 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit gemäß § 63 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufung vom 23. August 1996 an die belangte Behörde, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 1996 die Berufung des Beschwerdeführers abwies.
Der angefochtene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß das in der Rechtsmittelbelehrung der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Disziplinarverfügung mit "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel auf einem offensichtlichen Versehen der Behörde beruhe, da das einzig zulässige Rechtsmittel gegen eine Disziplinarverfügung nach § 132 BDG 1979 der "Einspruch" sei. Unbeschadet der auch irrtümlichen Bezeichnung des Rechtsmittels im Rechtsmittelverzicht könne der Wille der Behörde sowie des Berufungswerbers objektiv nur als ein Verzicht auf die Einbringung eines Rechtsmittels schlechthin verstanden werden. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung ausführe, habe der Polizeidirektor seinen Vorschlag, die mildeste Form der Disziplinarstrafe, nämlich den Verweis, zu verhängen, unter der Voraussetzung gemacht, daß der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht abgebe. Im Hinblick auf die Zusage des Polizeidirektors, den Berufungswerber wieder im vollen Umfange in seine frühere Position bzw. Rechte einzusetzen, sei der Beschwerdeführer auf diesen Vorschlag eingegangen. Wenn nun der Beschwerdeführer ausführe, er habe den Berufungsverzicht im Wissen abgegeben, daß seine Berufung gegen die Disziplinarstrafe des Verweises (gemäß § 131 BDG 1979) nicht möglich wäre und er nur einen Verzicht auf dieses (unzulässige) Rechtsmittel abgegeben und unterschrieben hätte, wobei ihm aber klar gewesen wäre, daß dann, wenn die gegebenen Zusagen nicht eingehalten werden sollten, ohnehin das Rechtsmittel des Einspruches offenstünde, so vermöge diese "Mentalreservation" - die im Vorfeld dieses Willensentschlusses gelegen sei - den ihm von der Behörde angebotenen und von ihm unterfertigten Rechtsmittelverzicht nicht zu beeinträchtigen. Sei aber eine Willensbildung frei von psychischem und physischem Zwang gewesen, so sei der Berufungswerber - der auch nie behauptet habe, zum Verzicht auf ein Rechtsmittel gezwungen worden zu sein - für die von ihm eingegangene Verbindlichkeit verantwortlich; dies entfalte dann auch gegen ihn Wirkungen. Da die Disziplinarverfügung durch den abgegebenen Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsen sei, hätten auch seine die Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 betreffenden Argumente ins Leere zu gehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt sowie Kopien von Aktenteilen des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, nicht aber die Akten der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Zur Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, daß der Polizeidirektor dem Beschwerdeführer im März 1996 bekanntgegeben habe, daß er aufgrund verschiedener Vorfälle, insbesondere der mangelnden Dienstaufsicht im Strafamt, für die Dauer von drei Monaten die Leitung des Strafamtes an einen anderen Beamten abgeben müsse, welche Maßnahme bei entsprechendem "Wohlverhalten" nach Ablauf dieser Frist wieder aufgehoben würde. Im Juni 1996 habe ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Behördenleiter stattgefunden, bei dem mehrere "Lösungsmöglichkeiten" des Problems erörtert worden seien, u. a. die Versetzung des Beschwerdeführers, aber auch seine Pensionierung bei vollen Bezügen. Bei diesen Gesprächen habe der Beschwerdeführer insbesondere darauf verwiesen, daß die vom betreffenden Mitarbeiter zu bearbeitenden Anzeigen in dem in Frage stehenden Zeitraum etwa einen Umfang von 45.000 bis 50.000 ausgemacht hätten und demnach ein "Schwund" von etwa 1600 Anzeigen keinesfalls hätte auffallen müssen. Nach einer Überlegungsfrist sei es zu einer abschließenden Besprechung mit dem Polizeidirektor gekommen. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, daß im Hinblick auf das bereits in der Öffentlichkeit erregte Aufsehen so rasch als möglich "reiner Tisch" gemacht werden müsse, wobei die Erwartungshaltung dahin gehe, daß der Beschwerdeführer auch als "schuldig" abgestraft werde. In der Beschwerde wird weiter wörtlich folgendes ausgeführt: "Er, der Beschwerdeführer, möge daher die mildeste Strafe einer Disziplinarstrafe, nämlich jene eines Verweises akzeptieren und auch gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Dafür garantiere HR Dr. S. wiederum, daß der Beschwerdeführer in vollem Umfang in seine frühere Position bzw. Rechte eingesetzt werde und ihm keinerlei Nachteile mehr entstehen würden. Im Hinblick auf diese Zusage hat sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt, auf diesen Vorschlag einzugehen. Dies obwohl keine wie immer gearteten Tatsachen vorlagen, die seine Bestrafung wegen eines Disziplinarvergehens - auch nur in Form einer Disziplinarverfügung - gerechtfertigt hätten und obwohl objektiv bereits die Voraussetzungen für die Verfolgungsverjährung gegeben waren." In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, daß im unmittelbaren Anschluß an diese Vereinbarung eine Disziplinaranzeige sowie die bereits angeführte Niederschrift und die angeführte Disziplinarverfügung protokolliert worden seien. Angesichts der in der Disziplinarverfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch Berufung eingebracht werden könne, sei vom Beschwerdeführer bei Übernahme der Disziplinarverfügung ausdrücklich darauf verzichtet worden, dagegen das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. In der Folge habe sich jedoch herausgestellt, daß der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Zusage des Herrn Polizeidirektors nicht in alle seine früheren Rechte bzw. Funktionen eingesetzt worden sei. Er sei zwar wieder mit der Funktion des Strafamtsleiters betraut worden, jedoch sei an seiner Stelle ein anderer Beamter zum stellvertretenden Leiter der Abteilung III der Bundespolizeidirektion Salzburg bestellt und der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Prüfer zu den Führerscheinprüfungen zugelassen worden. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung das einzig zulässige Rechtsmittel des Einspruchs erhoben.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Erhebungen insoferne angestellt habe, ob der seinerzeitige Berufungsverzicht des Beschwerdeführers lediglich im Hinblick auf die ausdrückliche Zusage des Polizeipräsidenten, ihn unter dieser Voraussetzung wieder in alle Ämter und Rechte einzusetzen, abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe nur darauf verzichtet, gegen die genannte Disziplinarverfügung das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Es sei zu berücksichtigen, daß beispielsweise bei der Erlassung eines Mandatsbescheides, gegen den nur die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber eine Berufung zulässig sei, ein "falsch" erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen sei. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Zl. 82/11/0255.
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des BDG 1979
haben folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 97. Zuständig sind
...,
die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und
..."
Disziplinarverfügung
§ 131. Hat der Beschuldigte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH. des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
...
Einspruch
§ 132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
..."
Zwar sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend der Auffassung, daß auf die Erhebung eines Einspruches gemäß § 132 BDG 1979 gegen eine Disziplinarverfügung verzichtet werden kann. Diese Auffassung trifft mangels gesetzlicher Grundlage für einen derartigen Verzicht indes nicht zu.
Weder § 132 BDG 1979 noch sonst eine Vorschrift des BDG 1979 oder des AVG sehen nämlich die Möglichkeit eines Verzichtes auf das Recht der Erhebung eines Einspruches im Disziplinarverfahren vor. Zwar ist gemäß der im Disziplinarverfahren im Grunde des § 105 Z. 1 BDG 1979 anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 4 AVG eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Im Disziplinarverfahren gilt diese Vorschrift jedoch nur für das Rechtsmittel der Berufung. Aus dem Fehlen einer gleichartigen Bestimmung für das Recht der Erhebung eines Einspruches gegen eine Disziplinarverfügung gemäß § 132 BDG 1979 ist darauf zu schließen, daß es sich dabei um ein Recht handelt, auf welches innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen nicht verzichtet werden kann. Für die Zulässigkeit eines derartigen Verzichtes könnte zwar argumentiert werden, daß derjenige, gegen den eine Disziplinarverfügung erlassen ist, die für die Erhebung eines Einspruches zur Verfügung stehende Frist von zwei Wochen ungenutzt verstreichen lassen könne, was im Ergebnis einem Verzicht auf Erhebung eines Einspruches ähnlich sei. Diese Argumentation wäre jedoch deswegen nicht überzeugend, weil das ungenutzte Verstreichenlassen einer Frist nicht mit der unwiderruflichen Aufgabe eines Rechtes vor deren Ablauf gleichgesetzt werden kann. Dem Beamten muß während der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 132 BDG 1979 das durch Erwägungen im Hinblick auf einen Einspruchsverzicht unbeeinträchtigte Recht zustehen, seine durch die Dienstbehörde im abgekürzten Verfahren ausgesprochene Disziplinierung durch die Erhebung des Einspruches außer Kraft zu setzen und die Zuständigkeit der unabhängigen Disziplinarkommission auszulösen, welche über die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden hat. Das mit § 132 BDG 1979 dem Beamten eingeräumte Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Disziplinarverfügung einen Einspruch zu erheben, ist unbedingt gewährleistet.
Konnte somit der Beschwerdeführer auf die Erhebung eines Einspruches gegen die gegen ihn erlassene Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion Salzburg als Dienstbehörde nicht wirksam verzichten, so war angesichts der rechtzeitigen Erhebung seines Einspruchs dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit rechtswidrig und damit auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Oktober 1998
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090037.X00Im RIS seit
18.02.2002