Norm
PVG §30Schlagworte
Genehmigung des Protokolls der DV durch Schriftführer des DA (von der Vertrauensperson) und den Vorsitzenden der DV; personelle Vorgabe der PVGO zum Protokoll der DV; VertrauenspersonRechtssatz
Zudem ist nach § 29 Abs. 3 PVGO das Protokoll der DV „vom Schriftführer des DA (von der Vertrauensperson) und vom Vorsitzenden der DV zu unterfertigen“. Unter „Vertrauensperson“ im Sinne dieser Bestimmung ist nicht eine vom Vorsitzenden der DV zum Verfassen des Protokolls der DV bestimmte Person seines Vertrauens zu verstehen, sondern eine der in Dienststellen mit bis zu 19 Bediensteten zu wählenden Vertrauenspersonen nach § 30 PVG. Die Schriftführerin des DA, im vorliegenden Fall B, hätte daher entsprechend den Vorgaben der PVGO auch in der DV Protokoll führen müssen. Durch Verletzung dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe wurde das Protokoll der DV von einem Bediensteten erstellt, der nicht dem DA angehört. Dies stellt eine bedeutende Rechtswidrigkeit durch Missachtung jener – einzigen – personellen Vorgabe der PVGO für die Erstellung von Protokollen der DV durch einen gewählten Funktionär des DA dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.19Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019