RS Pvak 2019/4/23 A4-PVAB/19-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2019
beobachten
merken

Norm

PVG §30
PVGO §29 Abs3

Schlagworte

Genehmigung des Protokolls der DV durch Schriftführer des DA (von der Vertrauensperson) und den Vorsitzenden der DV; personelle Vorgabe der PVGO zum Protokoll der DV; Vertrauensperson

Rechtssatz

Zudem ist nach § 29 Abs. 3 PVGO das Protokoll der DV „vom Schriftführer des DA (von der Vertrauensperson) und vom Vorsitzenden der DV zu unterfertigen“. Unter „Vertrauensperson“ im Sinne dieser Bestimmung ist nicht eine vom Vorsitzenden der DV zum Verfassen des Protokolls der DV bestimmte Person seines Vertrauens zu verstehen, sondern eine der in Dienststellen mit bis zu 19 Bediensteten zu wählenden Vertrauenspersonen nach § 30 PVG. Die Schriftführerin des DA, im vorliegenden Fall B, hätte daher entsprechend den Vorgaben der PVGO auch in der DV Protokoll führen müssen. Durch Verletzung dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe wurde das Protokoll der DV von einem Bediensteten erstellt, der nicht dem DA angehört. Dies stellt eine bedeutende Rechtswidrigkeit durch Missachtung jener – einzigen – personellen Vorgabe der PVGO für die Erstellung von Protokollen der DV durch einen gewählten Funktionär des DA dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten