RS Pvak 2019/4/23 A4-PVAB/19-19

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Prüfung von Amts wegen

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die PVAB hat zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte PVO bietet. Die amtswegige Prüfung einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme ist einzuleiten, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob die Geschäftsführung rechtmäßig war. Zieht eine Rechtswidrigkeit jedoch keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde von der Einleitung eines Verfahrens absehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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