RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Beschlüsse zu TOP „Allfälliges“

Rechtssatz

Der Antragsteller ist der Rechtsansicht, dass zu TOP „Allfälliges“ keine Beschlüsse eines PVO möglich sind. Diese Auffassung findet im PVG keine Deckung. Voraussetzung für eine Beschlussfassung im PVO ist, dass die betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung enthalten ist, der Inhalt des Beschlusses zweifelsfrei feststeht und der Wissenstand der DA-Mitglieder für eine Beschlussfassung darüber ausreicht. Diese Voraussetzungen waren im Fall der Beschlussfassung über die Stellungnahme des DA an die PVAB in der Sitzung vom 11. März 2019 gegeben. In diesem Punkt war der Antrag daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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