Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Befangenheit; Befangenheit von PV; Verhinderung der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei unrichtiger Zusammensetzung des PVO; Beurteilung von BefangenheitRechtssatz
Im vorliegenden Fall wird vom Antragsteller – nur - dem DA-Vorsitzenden gesetzwidriges Verhalten in bestimmten Fällen vorgeworfen. In seiner Sitzung vom 11. März 2019 hat der DA zwar den Antragsteller zu Pkt. 5 („Allfälliges – Stellungnahme des DA an die PVAB“) der Tagesordnung von dieser Sitzung ausgeschlossen, den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss auch des DA-Vorsitzenden wegen Befangenheit jedoch abgelehnt. Es steht außer Zweifel, dass im Verfahren vor der PVAB ausschließlich der DA-Vorsitzende Adressat der Vorwürfe wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit seiner Handlungen bzw. Unterlassungen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Die Kriterien der Befangenheit des DA-Vorsitzenden sind daher gegeben. Ebenso wie der Antragsteller hätte daher auch der DA-Vorsitzende von der Teilnahme an der Sitzung zu TOP 5 der DA-Sitzung vom 11. März 2019 ausgeschlossen werden müssen. Da der DA dies trotz des darauf gerichteten Antrags des Antragstellers nicht getan hat, war seine Geschäftsführung insoweit gesetzwidrig. Demzufolge war der DA bei seiner Beschlussfassung über die Stellungnahme des DA an die PVAB unrichtig zusammengesetzt, weshalb auch der Beschluss des DA über die Stellungnahme an die PVAB vom 11. März 2019 mit Gesetzwidrigkeit belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019