Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Befangenheit; Befangenheit von PV; Verhinderung der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei unrichtiger Zusammensetzung des PVO; Beurteilung von BefangenheitRechtssatz
Das PVO wird im Allgemeinen die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, seinen Mitgliedern überlassen. Gibt allerdings der Sachverhalt, der einem Fall zugrunde liegt, genügend Anhaltspunkte, dass ein Ausschussmitglied befangen sein müsste oder jedenfalls Befangenheit angenommen werden muss, hat das PVO selbst die Frage der Befangenheit aufzugreifen und verletzt das Gesetz, wenn es einen offenbar befangenen PV an Debatte und Abstimmung teilnehmen lässt. Gleiches gilt, wenn das PVO von einem Betroffenen auf einen solchen Umstand hingewiesen wird und ausreichend Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Bedenken bestehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 31, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019