RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Befangenheit; Befangenheit von PV; Verhinderung der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei unrichtiger Zusammensetzung des PVO; Beurteilung von Befangenheit

Rechtssatz

Ein PVO ist unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt, wenn an der Abstimmung ein/e PV mitwirkt, von dem/der eine unbeeinflusste Entscheidung nicht zu erwarten ist. Es ist unvermeidlich, dass PV gehemmt sein können, ihre wahre Meinung kundzutun, wenn ein Debattenbeitrag in Gegenwart eines unmittelbar betroffenen PV geleistet und über ihn abgestimmt werden muss. Es genügt daher nicht, dass sich ein vom Gegenstand eines TOP unmittelbar betroffener PV nur an Debatte und Abstimmung nicht beteiligt. Er darf vielmehr an der Sitzung bei Behandlung des ihn betreffenden TOP überhaupt nicht teilnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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