Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Befangenheit; Befangenheit von PV; Verhinderung der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei unrichtiger Zusammensetzung des PVO; Beurteilung von BefangenheitRechtssatz
Ein PVO ist unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt, wenn an der Abstimmung ein/e PV mitwirkt, von dem/der eine unbeeinflusste Entscheidung nicht zu erwarten ist. Es ist unvermeidlich, dass PV gehemmt sein können, ihre wahre Meinung kundzutun, wenn ein Debattenbeitrag in Gegenwart eines unmittelbar betroffenen PV geleistet und über ihn abgestimmt werden muss. Es genügt daher nicht, dass sich ein vom Gegenstand eines TOP unmittelbar betroffener PV nur an Debatte und Abstimmung nicht beteiligt. Er darf vielmehr an der Sitzung bei Behandlung des ihn betreffenden TOP überhaupt nicht teilnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019