RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs8

Schlagworte

Handeln nur aufgrund von Beschlüssen; Vorsitzende ohne Beschluss nicht vertretungsbefugt; Behandlung (Debatte und Beschlussfassung) von Auskunftsersuchen anderer PVO; Übertragung von Aufgaben

Rechtssatz

Dass der damalige DA im Jahr 2014 einem damaligen Erlass zustimmte, kann nicht ohne neuerliche Beschlussfassung anhand der aktuellen Situation im DA auf das Jahr 2019 übertragen werden, weil es den DA-Mitgliedern nach PVG unbenommen bleiben muss, aus sachlichen Erwägungen bei gegebener tatsächlicher Situation eine andere Zusammenfassung von Dienststellen, als in der gegenständlichen Verordnung angeordnet, für den Zuständigkeitsbereich ihres DA zu fordern. Dem DA-Vorsitzenden stand es nach PVG nicht zu, ohne Beschluss des DA davon auszugehen und dies auch dem ZA zu kommunizieren, dass die bestehenden Zuständigkeiten weiterhin unverändert aufrecht bleiben sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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