RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs8

Schlagworte

Handeln nur aufgrund von Beschlüssen; Vorsitzende ohne Beschluss nicht vertretungsbefugt; Behandlung (Debatte und Beschlussfassung) von Auskunftsersuchen anderer PVO; Übertragung von Aufgaben

Rechtssatz

Das Ersuchen des ZA wurde vom DA-Vorsitzenden nicht auf die TO einer DA-Sitzung gesetzt, es gab darüber im Gremium keine Debatte und keine Beschlussfassung, weshalb der Stellungnahme des DA-Vorsitzenden vom 22. Februar 2019, die namens des DA erging, kein Beschluss des DA zugrunde lag. Anders als beispielsweise im Gesellschaftsrecht vertritt der/die Vorsitzende eines PVO nach PVG dieses nicht nach außen, sondern müssen Handlungen oder Unterlassungen für das PVO durch einen aktuellen Beschluss des PVO gedeckt sein, es sei denn, ein solches Vorgehen wäre von vornherein durch einen Beschluss iSd § 22 Abs. 8 PVG gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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