RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Kollegialorgan; Handeln nur aufgrund von Beschlüssen; Vorsitzende ohne Beschluss nicht vertretungsbefugt

Rechtssatz

Der DA-Vorsitzende ist nach PVG ohne entsprechenden Beschluss im Kollegialorgan nicht zu Handlungen für den DA nach außen berufen. Alle seine Handlungen für das PVO „Dienststellenausschuss“ müssen daher durch einen Beschluss des DA gedeckt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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