RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV

Rechtssatz

Der Antragsteller ist Mitglied des DA und fühlt sich durch die behauptete gesetzwidrige Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden in seinen Rechten nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) auf ordnungsgemäße Geschäftsführung des PVO verletzt. In seinen/ihren Rechten verletzt kann jede/r PV durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er/sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18). Die Antragslegitimation des Antragstellers ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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