TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/9 VGW-251/078/15816/2017/VOR

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Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-weg, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juli 2017, Zahlungsreferenz: …, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zu den Zahlen: … und …, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. November 2017, GZ …,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verwaltungsstrafverfahren und bekämpfte Vollstreckungsverfügung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Jänner 2017, GZ: …, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 134,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, da er am 11. März 2016 von 09:59 Uhr bis 10:03 Uhr in Wien 1., Fleischmarkt 1A, als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“) abgestellt habe, ohne dass im Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 angebracht war. Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wurde dem Beschwerdeführer weiters ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 13,40 Euro auferlegt.

1.2. Eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 18. Mai 2017, GZ …, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag in der Höhe von 26,80 Euro zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

1.3. Mangels Zahlung der Strafe und der Kosten verfügte die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 28. Juli 2017, Zahlungsreferenz: …, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafe in der Höhe von 134,00 Euro sowie der Kosten in der Höhe von 40,20 Euro, insgesamt sohin eines Betrages in der Höhe von 174,20 Euro. Die Vollstreckungsverfügung enthält nachstehenden Passus:

„Zusatzinformationen:

Vollstreckungsverfügung Verkehrsstrafen für:

B. A., geb. 1953

Die rechtskräftige Strafe zur GZ vom 18.05.2017

wegen Verletzung der Rechtsvorschrift(en):

         Übertretung(en) gem. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, KFZ: W-1

         am 11.03.2016

         in: 1., Fleischmarkt 1A

wurde bis heute nicht bezahlt.“

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit einer als Beschwerde anzusehende Eingabe vom 28. Juli 2017 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass seiner Beschwerde in der Verhandlung am 18. Mai 2017 am Verwaltungsgericht Wien zur GZ … keine Folge gegeben worden sei und gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 134,00 Euro verhängt worden sei. Weiters sei ihm ein Beitrag in der Höhe von 13,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 147,40 Euro und nicht 174,20 Euro. Seit der Verhandlung habe er von der belangten Behörde weder einen Zahlschein noch eine Mahnung über „diesen“ Betrag erhalten, sodass es sich um ein Versäumnis der Behörde handle und die Vollstreckungsverfügung unrechtmäßig ergangen sei.

2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor.

2.3. Die Beschwerde wurde mit dem durch die zuständige Rechtspflegerin ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. November 2017, GZ: …, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung seines Erkenntnisses führte das Verwaltungsgericht Wien insbesondere Folgendes aus:

„Als zu vollstreckender Titel ist im gegenständlichen Verfahren das voran genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.05.2017, GZ … anzusehen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11.01.2017, Zl. …, wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 134 Euro verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 13,40 Euro auferlegt wurde, bestätigt und dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 26,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe in Höhe von 134 Euro) auferlegt. Dieses Erkenntnis ist unstrittig mit 26.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er seit der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weder einen Zahlschein noch eine Mahnung erhalten habe, weshalb die Vollstreckungsverfügung unrechtmäßig ergangen sei. Zudem betrage der zu zahlende Gesamtbetrag 147,40 Euro und nicht 174,20 Euro.

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsstrafbehörde, MA 67, im Straferkenntnis vom 11.01.2017, Zl. …, auf Folgendes hinweist:

            Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Azssendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6 – BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BK AU AT WW

Zahlungsreferenz: …

Für Fragen, die Zahlung betreffend (z.B. Ratenansuchen), wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at“

Vom erkennenden Verwaltungsgericht Wien war zu prüfen, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Die Vollstreckung des Titelbescheides wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages nicht nachgekommen. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer bescheinigt dargelegt, dass sein eigener notwendiger Unterhalt oder der allfälliger Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, durch die zwangsweise Einbringung der Geldleistung gefährdet wird. Die Vollstreckung ist somit zulässig.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.“

2.3. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung an den zuständigen Richter in der er (wiederum auf das Wesentlichste zusammengefasst) ausführte, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht auf § 54b VStG Bezug genommen worden sei, obwohl er auf die nicht erfolgte Mahnung hingewiesen habe. Nach dem „Urteil“ des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Mai 2017 habe er von der belangten Behörde, außer der Vollstreckungsverfügung, keinerlei Zahlungsaufforderung erhalten. Diese Vorgangsweise entspreche nicht dem § 54b VStG, weshalb die Vollstreckungsverfügung aufzuheben sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er entgegen § 54b VStG keine Mahnung erhalten habe.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung weder gemahnt noch lagen nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung sonstige Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge sei nicht einbringlich. Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 vierter Satz VStG lagen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da gemäß § 54b Abs. 1 dritter Satz VStG die Unrechtsfolge nach Ablauf der in der Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 zweiter Satz VStG gesetzten Frist zu vollstrecken ist, ist in rechtlicher Hinsicht die Frage zu klären, ob eine Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 zweiter Satz VStG Voraussetzung für die Vollstreckung einer Geldstrafe ist, sofern nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von der Mahnung im Sinne des § 54b Abs. 1 vierter Satz VStG vorliegen.

Judikatur – insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes - zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. In der Literatur vertritt Wessely (in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, Rz 3 zu § 54b VStG) - unter Berufung auch auf Fister - die Auffassung, dass eine Verpflichtung der Behörde bestehe, den Bestraften vor Einleitung von Exekutionsmaßnahmen nach § 3 VVG zu mahnen. Fister (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 54b Rz 3) äußert sich allerdings nicht dezidiert zu dieser Frage, sondern führt nur aus, dass nach alter Rechtslage rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu zahlen waren, ohne dass es einer vorhergehenden „Fälligstellung“ (im Sine einer gesonderten Zahlungsaufforderung durch die Behörde) bedurft hätte und die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe vielmehr allein an die Rechtskraft des Strafbescheides geknüpft gewesen sei. Sofern Wessely (aaO) ausführt, dass die Mahnung auch im Interesse des Bestraften liege, der eine Gelegenheit erhalte, die Geldstrafe unter Vermeidung von weiteren (Vollstreckungs-) Kosten zu bezahlen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies für den Bereich der Vollstreckung durch das zuständige Gericht zutreffen mag. Sofern die Behörde die Vollstreckung jedoch gemäß § 3 Abs. 1 dritter Satz VVG selbst betreibt, sind mit der Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 VVG als erstem Schritt der Vollstreckung keine Kosten für den Bestraften verbunden. Das Argument geht daher (jedenfalls für den Bereich der Vollstreckung gemäß § 3 Abs. 1 dritter Satz VVG) ins Leere. Weiters übersieht Wessely, dass mit einer Mahnung gemäß § 54b Abs. 1a VStG auch Mahnkosten für den Bestraften verbunden sind, deren Einbringlichmachung im Fall der Nichtzahlung durch den Bestraften wiederum mit zusätzlichem Aufwand für die Behörde verbunden ist.

Nach Auffassung des erkennende Gerichts ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 54b Abs. 1 zweiter Satz VStG, nach der die Behörde die Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen einmahnen „kann“, dass die Mahnung keine Voraussetzung für die Vollstreckung von Geldstrafen und sonstiger Unrechtsfolgen ist. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Neufassung des § 54b Abs. 1 VStG gestützt, nach denen der Entwurf „die Möglichkeit“ der Einmahnung von Geldstrafen oder sonst in Geld bemessener Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens vorsieht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Einmahnung der Geldstrafe und der sonst in Geld bemessenen Rechtsfolgen nicht Voraussetzung für die Vollstreckung und den Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist.

3.2. Sofern der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) moniert, dass der von ihm zu zahlende Gesamtbetrag lediglich 147,40 Euro betrage, so übersieht er, dass ihm im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Mai 2017 ein (weiterer) Kostenbeitrag in der Höhe von 26,80 Euro auferlegt wurde, sodass der gesamte zu bezahlende Betrag an Strafe und Kosten 174,20 Euro beträgt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides (hier: Straferkenntnisses) – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (VwGH 27. April 2017, Ra 2017/07/0028). Dass in der Vollstreckungsverfügung lediglich die Geschäftszahl des Bescheides der belangten Behörde und nicht die Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtes angeführt ist, stellt lediglich eine verbale Unschärfe dar, vermag jedoch an der Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien nichts zu ändern. Durch die zusätzliche Bezugnahme auf das Datum der das Straferkenntnis der belangten Behörde vollumfänglich bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien (18. Mai 2017) in der Vollstreckungsverfügung und den angeführten Kostenbetrag von 40,20 Euro ist (insbesondere für den Beschwerdeführer) auch klar ersichtlich und erkennbar, dass die Vollstreckungsverfügung zur Hereinbringung der Strafe in der Höhe von 134,00 Euro, des Kostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von 13,40 Euro und des Kostenbeitrags für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von 26,80 Euro erlassen wurde (vgl. VwGH 22. November 2018, Ra 2018/07/0459).

3.3. Mangels Zahlung der im rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien verhängten Strafe und der Kosten erfolgte daher die Vollstreckungsverfügung durch die belangte Behörde zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG unterbleiben, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und lediglich Rechtsfragen zu klären waren.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Vollstreckung einer Geldstrafe zulässig ist, wenn diese nicht eingemahnt wurde, obwohl nicht mit Grund anzunehmen war, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist.

Schlagworte

Geldstrafe; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsverfügung; Mahnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.251.078.15816.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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