RS Lvwg 2019/9/5 VGW-031/007/11172/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SPG §81 Abs1
VstG §31 Abs1
VstG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Präzisierung (auch Konkretisierung und Korrektur) der Tat kann nur erfolgen, wenn bereits im Straferkenntnis (konkret in seinem Spruch) eine „Tat“ iSd. § 44a Z 1 VStG enthalten ist. Mit anderen Worten erfolgt nur dann eine Präzisierung, wenn eine zwar nicht ausreichende, aber grundsätzlich vorhandene Umschreibung der „Tat“ bereits vorliegt (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409).

Schlagworte

Ordnungsstörung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat; Austausch der Tat; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; Spruch; Beschwerdegegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.007.11172.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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