Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2019Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Eine Präzisierung (auch Konkretisierung und Korrektur) der Tat kann nur erfolgen, wenn bereits im Straferkenntnis (konkret in seinem Spruch) eine „Tat“ iSd. § 44a Z 1 VStG enthalten ist. Mit anderen Worten erfolgt nur dann eine Präzisierung, wenn eine zwar nicht ausreichende, aber grundsätzlich vorhandene Umschreibung der „Tat“ bereits vorliegt (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409).
Schlagworte
Ordnungsstörung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat; Austausch der Tat; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; Spruch; BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.007.11172.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019