Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.09.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs1Rechtssatz
Eine Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person als verantwortliche Beauftrage für das ganze Unternehmen ist nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig.
Schlagworte
Verantwortliche Beauftragte; Bestellungsurkunde; Verantwortlichkeitsbereich; Lagerung von Abfällen; Doppelbestrafungsverbot; Recycling-BaustoffverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.5869.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019