Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.09.2019Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §6 Abs2Rechtssatz
Ähnlich dem in § 38 AVG angesprochenen Verhältnis zwischen Vor- und Hauptfrage obliegt dem belangten Disziplinarrat (und in weiterer Folge dem erkennenden Verwaltungsgericht) lediglich die Beurteilung (und nicht deren Entscheidung), ob eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 2 ABO 2005 vorliegt, es sei denn, die zuständige Verwaltungsbehörde hat darüber bereits befunden. Hat der Magistrat der Stadt Wien § 26 Abs. 2 ABO 2005 nicht als verletzt erachtet, ist auch der belangte Disziplinarrat (und auch – nachfolgend – das erkennende Verwaltungsgericht) an diese behördliche Entscheidung gebunden.
Schlagworte
Verletzung von Berufspflichten; Eindruck einer Apotheke;Gestaltung der Offizin; Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung; Betriebsüberprüfung; Zuständigkeit; Vorfrage; Hauptfrage; BindungswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.5073.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019