Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.09.2019Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §6 Abs2Rechtssatz
Die Vollziehung des Apothekengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist nicht der Apothekerkammer (weder im eigenen noch im übertragenen Wirkungsbereich) überantwortet; sie (konkret: ihre Organe) ist daher zur Vollziehung auch nicht zuständig. Organe der Apothekerkammer (wie der belangte Disziplinarrat) können daher die Rechtsfrage, ob § 26 Abs. 2 ABO 2005 verletzt wurde, nicht abschließend beantworten, weil diese Frage eben von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Hauptfrage zu entscheiden ist.
Schlagworte
Verletzung von Berufspflichten; Eindruck einer Apotheke;Gestaltung der Offizin; Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung; Betriebsüberprüfung; Zuständigkeit; Vorfrage; Hauptfrage; BindungswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.5073.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019