Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2019Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §6 Abs2Rechtssatz
Zur Vollziehung des Apothekengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen (wie der ABO 2005) ist nach § 44 Apothekengesetz die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien somit der Magistrat der Stadt Wien) eingesetzt; die Bezirksverwaltungsbehörde hat somit (auch) die ABO 2005 zu vollziehen. Sie hat somit sowohl bei der Betriebsanlagengenehmigung als auch bei den Betriebsüberprüfungen von Apotheken (als Hauptfrage) zu klären, ob § 26 Abs. 2 ABO 2005 verletzt ist.
Schlagworte
Verletzung von Berufspflichten; Eindruck einer Apotheke;Gestaltung der Offizin; Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung; Betriebsüberprüfung; Zuständigkeit; Vorfrage; Hauptfrage; BindungswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.5073.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019