Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.10.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Behörde hat Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen derart zu konkretisieren, dass einerseits der Partei klar erkennbar ist, welche Unterlagen vorzulegen sind und die so eingeforderten Unterlagen andererseits auch tauglich sein müssen, einer Entscheidung im Falle deren Vorlage umgehend zu Grunde gelegt werden zu können.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen; Konkretisierung; unklare Unterlagenanforderung; ScheidungsvergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.12585.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019