Entscheidungsdatum
05.06.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA, 2. der BB, beide in Z, und 3. des CC in CS Y – Niederlande, alle vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, über die Beschwerde 4. der EE, 5. der FF und 6. des GG, alle in X, alle vertreten durch JJ und KK, Rechtsanwälte in W, sowie über die Beschwerde 7. des LL und 8. der MM, beide V, California – USA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.2018, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: NN GMBH, Gemeinde U, OO GmbH, PP und wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
I.
Beschluss:
1. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde der AA und der BB, beide in Z, beide vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, die Beschwerde der EE, der FF und des GG, alle in X, alle vertreten durch JJ und KK, Rechtsanwälte in W, sowie die Beschwerde des LL und der MM, beide in V, California – USA, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert/ergänzt wird:
1.1. Die Notüberstromstrecke wird nach Maßgabe der signierten Einreichunterlage „Restwasserhaltung Baugrubenumschließung – Lageplan“, Plan Nr ***, Index „***“ vom 16.05.2019, im Bereich des Profils *** und der nordseitigen Baugrubenwand errichtet.
1.2. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen 12 Schachtbrunnen werden nach Maßgabe der signierten Einreichunterlage „Restwasserhaltung Baugruben-umschließung – Lageplan“, Plan Nr ***, Index „***“ vom 16.05.2019,
12 Bohrbrunnen errichtet.
1.3. Die beantragte Bauwasserhaltung erfolgt in der Niederwasserperiode und damit in einem Zeitraum von September bis März.
1.4. Die Nebenbestimmungen 2. und 6. des Spruchpunktes I./B) des angefochtenen Bescheides haben wie folgt zu lauten:
„2. Beweissicherungen baulicher Anlagen im Baustellenbereich sind noch vor Beginn der Bauarbeiten auf Verlangen der Betroffenen vorzunehmen. Die Beweissicherung hat durch eine dazu befugte Person zu erfolgen, welche der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen ist.“
„6. Jede Verunreinigung, die zu einer qualitativen Beeinflussung des Grundwasserkörpers und des QQ Baches führen könnte, ist sofort zu beseitigen. In einem solchen Fall ist unverzüglich mit der Wasserrechtsbehörde Kontakt aufzunehmen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 hat die NN GmbH, Adresse 2, W, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Bauwasserhaltung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** U, beantragt und Einreichunterlagen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2017, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die mündliche Verhandlung für 11.05.2017 anberaumt und die öffentliche Bekanntmachung auch an der Amtstafel der Gemeinde U anschlagen lassen.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2017 haben LL, MM, AA, CC und BB, alle vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, eine Reihe von Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben erhoben und darin Eingriffe in die gemäß § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) geschützten bestehenden Rechte, insbesondere in das nach dieser Bestimmung geschützte Grundeigentum, erhoben. Davon ausgehend haben sie die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge und die unverzügliche Verständigung und Einbeziehung der OO GmbH beantragt.
Am 11.05.2017 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat Rechtsanwalt (RA) KK als Vertreter der EE, der FF und des GG ? Miteigentümer des Gst Nr **3, GB *** U ? Einwendungen gegen das von der NN GmbH beantragte Vorhaben erhoben.
Aufgrund der Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Stellungnahme des mit Bescheid vom 11.08.2017, Zahl ***, bestellten nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI RR vom 08.09.2017, hat die Konsenswerberin mit Schriftsatz vom 04.12.2017 die überarbeitete Unterlage „Technischer Bericht Restwasserhaltung“ sowie mit Schriftsatz vom 27.02.2018 die Unterlage „Ergänzung technischer Bericht Restwasserhaltung“, beide Unterlagen verfasst von der SS GmbH, T, jeweils in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshaupt-mannschaft X mit Schriftsatz vom 03.07.2018, Zl ***, die Gutachten aus den Fachbereichen Geotechnik, Geologie-Hydrogeologie und Siedlungswasserwirtschaft in Wahrung des Parteiengehörs unter anderem den benachbarten Grundeigentümern, insbesondere jenen, die bereits Einwendungen erhoben haben, übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2018 haben sich die rechtsfreundlich vertretenen EE, FF und GG, mit Schriftsatz vom 06.08.2018 haben sich die rechtsfreundlich vertretenen LL, MM, CC, AA und BB zu den Gutachten geäußert.
Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X hat sich der nichtamtliche geotechnische Amtssachverständige zu verschiedenen Fragen im Schriftsatz vom 09.08.2018 und der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige DI TT im Schriftsatz vom 10.08.2018 geäußert. Zu den vom Geologen DI UU aufgeworfenen Fragen hat die SS GmbH die Stellungnahme vom 10.08.2018 erstattet. Aufgrund dieser Ergänzungen erfolgte die abschließende Stellungnahme des DI UU im Schriftsatz vom 10.08.2018.
Mit Bescheid vom 16.08.2018, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der NN GmbH für eine näher beschriebene Restwasserhaltung im Ausmaß von 60 l/s für einen Zeitraum von maximal 5 Monaten bis längstens 30.04.2020 einschließlich der Versickerung sowie im Falle des Anspringens des Notüberlaufes für die Einleitung in den QQ Bach im Ausmaß von maximal 40 l/s unter Vorschreibung von Nebenstimmungen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und die Einwendungen mehrerer benachbarter Grundeigentümer als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid haben LL, MM, AA, CC und BB, alle vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 17.09.2018 Beschwerde erhoben und beantragt,
? „dass vor Beginn des wasserrechtlichen Projekts ein Gutachten eines geeigneten Sachverständigen eingeholt wird, mit dem die vom wasserrechtlichen Projekt ausgehenden Gefahren und potenziellen Konsequenzen auf die VV Leitung begutachtet und geprüft werden“,
? dass die Auflagen zum Beweissicherungsverfahren derartig abgeändert werden, dass die Beweissicherungsmaßnahmen zeitnah vor Beginn der Durchführung des wasserrechtlichen Projekts im Beisein des jeweils betroffenen Hauseigentümers oder Hausbesitzers vorzunehmen seien, sowohl im Gebäudeäußeren als auch im Gebäudeinneren durchgeführt würden und die jeweiligen Ergebnisse vor Baubeginn mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu übermitteln seien,
? dass das wasserrechtliche Projekt zwecks Reduzierung des Gefährdungspotenzials in der niederschlagsärmeren Zeit oder in der Zeit mit niedrigem Grundwasserstand
(dh September bis März) durchzuführen sei,
? dass näher bezeichnete kulturbautechnische Auflagen präzisiert werden, um eine im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial des Projekts angemessene sichere Bauausführung zu gewährleisten, und
? ein Umweltgutachten eines geeigneten Sachverständigen zu den Auswirkungen auf den QQ Bach einzuholen und dieses zur Kenntnis zu bringen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.2018, Zl ***, haben mit Schriftsatz vom 10.09.2018 EE, FF und GG, alle vertreten durch JJ und KK, Rechtsanwälte in W, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, verschiedene, im angefochtenen Bescheid angeführte Stellungnahme nicht erhalten zu haben (Kapitel 1.).
Unabhängig von der geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs halten die Beschwerdeführer fest, dass
? die Sickerfähigkeit der Sickeranlage zu prüfen wäre (Kapitel 2.),
? weitgehend unklar sei, wer die Einhaltung der zahlreichen vorgeschriebenen Auflagen überwache (Kapitel 3.),
? die baubehördliche Bewilligung nicht vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erlassen werden hätte werden dürfen (Kapitel 4.),
? die belangte Behörde die Einholung eines technischen Obergutachtens unterlassen hätte (Kapitel 5.)
Mit Schriftsatz vom 18.09.2018, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerden der zitierten Parteien mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Die Zustellnachweise betreffend die von RA KK vertretenen Parteien hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schriftsatz vom 27.09.2018, Zl ***, nachgereicht.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Beschluss vom 31.10.2018, Zl LVwG-2018/37/2076-5, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Dipl.-Ing. RR für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen bestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, Zl LVwG-2018/37/2076-6, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol (Amts-)sachverständige aus den Fachbereichen Geotechnik, Geologie, Siedlungswasserwirtschaft und Wildbachtechnik um die Ergänzung der im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten/Stellungnahmen ersucht. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 31.10.2018, Zl LVwG-2018/37/2076-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die NN GmbH als Konsenswerberin ersucht, „die […] beabsichtigte Bauwasserhaltung einschließlich der aufgrund der Forderungen der OO GmbH […] vorgesehenen Maßnahmen (‚Überströmstrecke‘, Herstellung einer stabilen Böschungsneigung, Positionierung der Schwingungsmessgeräte, Einbindung der Spundwand in das Moränenmaterial) in den wesentlichen Grundzügen darzustellen und zudem das Vorgehen zur Beurteilung der Sickerfähigkeit und der Herstellung einer Überleitung in den QQ Bach zu beschreiben.“
Die NN GmbH hat aufgrund des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schriftsatz vom 26.11.2018 die von der SS GmbH verfasste Stellungnahme vom 26.11.2018 übermittelt.
Aufgrund des weiteren Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergingen folgende ergänzende Gutachten/Stellungnahmen:
? Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI WW vom 14.11.2018, Zl ***
? Ergänzendes Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI TT vom 14.11.2018, Zl ***
? Ergänzende Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen XX vom 29.11.2018, Zl ***
? Ergänzendes Gutachten des geotechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. RR vom 04.12.2018 sowie dessen Stellungnahme vom 18.12.2018
Zu den ergänzenden Gutachten der (Amts-)Sachverständigen haben sich die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer EE, FF und GG im Schriftsatz vom 14.01.2019 sowie die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer LL, MM, CC, AA, und BB im Schriftsatz vom 18.01.2019 geäußert. Zur weiteren geotechnischen Stellungnahme vom 18.12.2018 hat sich die OO GmbH im Schriftsatz vom 25.01.2019 geäußert und dem Schriftsatz die Stellungnahme des DI UU vom 13.01.2019 beigefügt.
Aufgrund weiterer Stellungnahmen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen und der OO GmbH hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Konsenswerberin mit Schriftsatz vom 20.02.2019 ihr Projekt betreffend die Notüberstromstrecke, die Schachtbrunnen und die Absetzbecken konkretisiert und in diesem Zusammenhang eine ergänzende Stellungnahme der SS GmbH vorgelegt. In dieser geotechnischen Stellungnahme wird auch auf die Fragen des nichtamtlichen Sachverständigen eingegangen. Darüber hinaus erfolgte durch die Konsenswerberin eine Abstimmung mit der OO GmbH.
Ausgehend von der Mitteilung der SS GmbH vom 28.03.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verfahrensparteien über den Inhalt der einzelnen Einreichunterlagen mit Schriftsatz vom 04.04.2019, Zahl LVwG-2018/37/2076-39, informiert.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 hat die DD Rechtsanwälte GmbH das Landesverwaltungsgericht darüber informiert, dass LL und MM nicht mehr vertreten werden und CC seinen Miteigentumsanteil in Gst Nr **4, EZ *** GB *** U, auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 22.08.2017 an die YY Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen hat.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2019, Zahl LVwG-2018/37/2076-50 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol verschiedene, von der Konsenswerberin übermittelte Unterlagen an die Verfahrensparteien weitergeleitet.
Am 15.05.2019 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer/innen AA, BB, EE, FF und GG hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dieses umfangreich ergänzt. Dabei hat sie hervorgehoben, dass das mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundene Gefährdungspotenzial für Grundwasser, Umwelt und Nachbarn und insbesondere für die in der Nähe verlaufende erdölführende Leitung der OO GmbH nicht ausreichend erhoben worden sei. Davon ausgehend hat die Rechtsvertreterin der genannten Beschwerdeführer die Einholung eines Obergutachtens gefordert.
Der Rechtsvertreter der Konsenswerberin sowie DI ZZ als Vertreter der OO GmbH haben auf die bisher erstatteten Stellungnahmen und die Vertreterin der belangten Behörde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Vertreter der Gemeinde U hat kein Vorbringen erstattet.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des DI AB, SS GmbH, als informierten Vertreter der Konsenswerberin sowie des Sachverständigen DI UU (OO GmbH), jeweils als Partei, durch Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen
DI AC, des geologischen Amtssachverständigen XX, des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI TT und des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI RR sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Die Beweisanträge der Rechtsvertreterin mehrerer Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Tiefbau/Leitungswesen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der beantragten Bauwasserhaltung und des damit im Zusammenhang stehenden Rammens der Spundbohlen auf die „VV-Leitung“, auf Einholung eines Umweltgutachtens zu den Auswirkungen auf den QQ Bach sowie auf Einholung eines Obergutachtens zur Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung aller Aspekte hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.
Entsprechend dem Verhandlungsergebnis hat die Konsenswerberin mit Schriftsatz vom 16.05.2019 die Einreichunterlage „Restwasserhaltung Baugrubenumschließung – Lageplan“, Plan Nr ***, Index „***“ vom 16.05.2019 dem Landesverwaltungsgericht Tirol in vierfacher Ausfertigung übermittelt.
Mit den Schriftsätzen vom 20.05.2019, Zahl LVwG-2018/37/2076-53 und 54, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 15.05.2019 den im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern, der OO GmbH, der Konsenswerberin, der Bezirkshauptmannschaft X und der Gemeinde U übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Keine der Verfahrensparteien hat derartige Einwendungen erhoben.
II. Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführer weisen auf die aus ihrer Sicht immensen Gefahren hin, die von dem Vorhaben auf die nur wenige Meter entfernte „VV-Leitung“ ausgehen könnte, insbesondere von der Spundwandkonstruktion und dem Rammen der Spundwände. Diese Gefahren seien bislang nicht ausreichend erhoben worden. Zudem befürchten die Beschwerdeführer nachteilige Auswirkungen auf die Standfestigkeit von Gebäuden in Folge der beabsichtigten Grundwasserabsenkung sowie im Falle einer Flutung der Baugrube nach Errichtung der Spundwände, aber auch aufgrund der Erschütterungen infolge des Rammens der Spundbohlen.
Die Beschwerdeführer heben in diesem Zusammenhang hervor, dass die erdölführende Leitung der OO GmbH als Leitung wasser-gefährdender Stoffe vor 55 Jahren und damit nicht nach dem heutigen Stand der Technik verlegt worden sei. Auf diesen Umstand werde bei der Beurteilung der durch das Rammen der Spundwände hervorgerufenen Schwinggeschwindigkeiten überhaupt nicht Bedacht genommen. Es sei daher das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass eine abschließende Einschätzung möglicher Gefahren für die erdölführende Leitung nicht möglich sei. Darüber hinaus sei bislang ein Maßnahmenkatalog, welcher Anzahl und Lage der Messquerschnitte und Messpunkte beinhalte, Frühwarnwerte, Warnwerte und Werte für Verformungen mit sofortiger Maßnahmensetzung festschreibe und die Handhabung eines Prozedere für die einzelnen Vorgehensweisen festlege, nicht vorgelegt worden. Auch die Ausgestaltung der Notüberströmstrecke sei nicht abschließend geklärt.
Die Beschwerdeführer beantragen ausdrücklich, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das wasserrechtliche Projekt in einer niederschlagsärmeren Zeit oder in einer Zeit mit niedrigem Grundwasserstand (das heißt September bis März) durchzuführen sei. Darüber hinaus bemängeln die Beschwerdeführer mehrere Nebenbestimmungen mangels ausreichender Bestimmtheit. Davon ausgehend beantragen sie, die genannten Auflagen dahingehend zu ändern, „dass eine im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial des Projektes angemessene sichere Bauausführung gewährleistet ist“.
Zudem fordern die Beschwerdeführer eine Begutachtung der durch einen möglichen Überlauf aus der Sickermulde in den QQ Bach zu gewärtigenden Umweltgefährdungen vor Beginn der Bauausführung. Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige habe lediglich die Auswirkungen auf die Grundwasserkörper, nicht jedoch auf den QQ Bach beurteilt und begutachtet.
Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die Sickerfähigkeit der Sickeranlage sei nicht ausreichend geprüft worden. Dies sei jedenfalls vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung notwendig, da sich schon derzeit bei starken Regenfällen die Oberflächenwässer auf den Grundstücken im Bereich des Weges stauen und nicht ausreichend versickern würden. Es wären insbesondere Versuche auf der laut Projekt vorgesehenen Sohle des Sickerbeckens durchzuführen, sodass die Folgen der Niederschläge mit Sicherheit eingeschätzt und dementsprechende Maßnahmen ergriffen werden könnten.
Die Beschwerdeführer halten fest, eine Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen sei jedenfalls notwendig. Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde allerdings lediglich betreffend die „VV-Leitung“ festgelegt, die Bauaufsicht der OO GmbH beizuziehen. Die Überprüfung der weiteren Auflagen bleibe demgegenüber unklar.
Die Beschwerdeführer bemängeln zudem, dass die Baubewilligung ohne Vorlage der wasserrechtlichen Bewilligung nicht erlassen hätte werden dürfen. Auf diesen Umstand sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
Aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Vorhabens beantragen die Beschwerdeführer die Einholung eines „Obergutachtens“.
III. Sachverhalt:
1. Allgemeines:
Die NN GmbH plant die Errichtung einer Wohnanlage auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** U. Im Zusammenhang mit diesem Vorhaben ist eine Bauwasserhaltung/Restwasserhaltung notwendig.
Die betroffenen Grundstücke befinden sich östlich des Ortszentrums von U. Sie liegen im flachen Talboden und sind derzeit als Wiese genützt. Nördlich, westlich und südlich grenzen unbebaute Parzellen an. Entlang der westlichen Grundgrenze des Gst Nr **5, GB *** U, verläuft die AD, entlang der östlichen Grundgrenze die neu errichtete Erschließungsstraße. Die AD im Westen ist von den zu bebauenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** U, etwa 60 m entfernt, die nächstgelegenen Objekte auf den Gste Nrn **6, **7, **8, **9, **4 und **10, alle GB *** U, weisen eine Entfernung von 20 bis 40 m auf.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der im Nahbereich gelegenen Gste Nrn **3
(EE, FF und GG), **7 (BB und Gabriele Grossmann) sowie Gst Nr **4 (KK und LL), alle GB *** U, ab. CC ist nicht mehr Miteigentümer des Gst Nr **4,
GB *** U.
2. Bodenaufbau:
Die Untergrundverhältnisse im Bereich der geplanten Bebauung wurden im Jahr 2013 durch sechs Baggerschürfe aufgeschlossen. Die Erkundungstiefe betrug zwischen 1,6 m und 3,2 m ab der Geländeoberfläche. Weitere Baggerschürfe zur Erkundung des Grundwasserspiegels wurden im Jänner 2017 und Dezember 2015 abgeteuft. Im Zeitraum vom 09.10.2017 bis 13.10.2017 wurden insgesamt fünf Bohrungen bis in eine Tiefe von 10 m unter Gelände abgeteuft. Die Aufschlüsse reichen somit unter die Gründungssohle der geplanten Objekte.
Das untersuchte Gelände weist eine 30 cm starke Humusschicht und eine bis zu 1,6 m mächtige Zwischenbodenschicht aus einem Schluff-Sand-Gemisch auf. Unterhalb dieser Schicht stehen sandige, schwach schluffige Kiese an. Diese durchlässigen Kiese liegen auf einer mächtigen Grundmoräne auf. Die Moräne beginnt in einer Tiefe von 3 bis 4 m und wirkt als Stauer. Die Moräne stellt sich als Schluff, sandig, kiesig, mit halbfester bis fester Konsistenz, dar. Die Grundmoräne liegt etwa auf der geplanten Gründungsohle des beabsichtigten Objektes.
Der Grundwasserspiegel wurde in den Schürfgruben gemessen. Die Auswertung der in der Schürfgrube vom 01.12.2015 installierten Pegelmessstelle und die Auswertung der Pegelstände in den Bohrungen ergaben eine Grundwasserspiegelschwankung von bis zu 1,2 m in den Monaten Februar bis September 2017. Diese Schwankungen sind aller Voraussicht nach auf die Hochwasserabflüsse in der AD zurückzuführen.
Als maßgebende Grundwasserhöhe ist von einem Bemessungswasserspiegel von 751,20 m MH auszugehen.
3. Bauvorhaben:
Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus vier Wohnblöcken vor. Das Tiefgeschoß verläuft über die gesamte Grundstückslänge und dient als gemeinsame Tiefgarage, die Fläche der Tiefgarage beträgt ca 25 x 100 m = 2.500 m².
Von folgenden maßgebenden Objektgrößen ist auszugehen:
Fläche Tiefgarage ca 2.500 m²
Geländehöhe: 752,09 bis 752,67 m Mh
Aushubsohle: 748,69 m Mh (3,5 bis 4 m unter dem Gelände)
Aushubsohle Lichtschacht: 747,63 m Mh (5 m unter dem Gelände)
geplantes Absenkniveau: 748,19 m Mh
Grundwasserspiegel: 749,49 m bis 749,87 m im Mai 2010 und 749,80 bis 749,51 m im Jänner 2015 und Jänner 2017
Tiefe der Brunnen: 758,2 m (Tiefe Brunnen 3,6 m von Höhe von 751,7 m Mh gemessen)
4. Bau-/Restwasserhaltung:
4.1. Baugrubensicherung:
Es ist nunmehr vorgesehen, das Untergeschoß mit einer Spundwand bis zur Moräne zu schließen. Die Spundwände dienen nur als Abdichtungen und werden in die Moräne eingebunden. Die Sicherung der Spundwand übernimmt unter ein unter 2:3 geneigter Erdkeil auf der Innenseite der Baugrube.
Die Anordnung und Bemessung der Spundwände, wie in den Unterlagen der SS GmbH beschrieben, entsprechen aus geotechnischer Sicht dem Stand der Technik. Die gewählte Baugrubensicherung entspricht den geotechnischen Verhältnissen vor Ort.
4.2. Spundwände:
Es ist vorgesehen, die Spundwände vor Absenkung des Grundwasserspiegels, oberhalb des jeweiligen aktuellen Wasserstandes, herzustellen. In einem zweiten Schritt werden die Bohrbrunnen errichtet und mit dem Lenzen der Baugrube begonnen.
Vor Durchführung sonstiger Baumaßnahmen werden die Spundwände bis in die Endtiefe gerammt und einen Meter in die einen Stauer bildende Moräne eingebunden. Die Spundwände ragen ca 30 cm über die Geländeoberkante. Nach der Herstellung der Spundwände erfolgt der Abbau und in Stufen die Absenkung des Grundwasserspiegels innerhalb der Baugrube.
Bei einer fachgerechten Herstellung der Baugrube mittels des vorgesehenen dichten Spundwandverbaus und der Einbindung der Spundwände bis zu einem Meter in die gering durchlässige Moräne ist außerhalb der Baugrube mit keiner Grundwasserspiegelabsenkung zu rechnen, die über den jährlichen Grundwasserschwankungen liegt.
Bei der gewählten Konstruktion ? Umschließung der Baugrube mit Spundwänden ? ist mit Verformungen am Spundwandkopf („Spundwandkopfverformungen“) von einigen Zentimetern (bis 10 cm) zu rechnen. Als Reaktionskraft gegen den Erddruck und den Wasserdruck auf der Außenseite der Spundwand (auf der Baugrubenseite) wirkt der passive Erddruck auf der Baugrubeninnenseite. Die Verformung am Spundwandkopf ist am größten und nimmt mit der Tiefe bis zur Moräne auf null ab.
Die beschriebenen Verformungen führen zu einem aktiven Erddruckkeil, und zwar erdseitig der Spundwand (Außenseite). Der betroffene Erdbereich wird durch die Verformungen aufgelockert. Dieser Bereich liegt innerhalb eines Keiles, der durch einen Winkel von 50° bis 60° eingeschlossen ist.
Die Leitung der NN GmbH verläuft immer außerhalb dieses aktiven Erddruckkeiles. Es ist daher bei der erdölführenden Leitung der OO GmbH ? wenn überhaupt ? nur mit äußerst geringen Verformungen zu rechnen. Das Rammen der Spundwände führt daher zu keiner Gefährdung der Leitung der NN GmbH und folglich auch zu keiner Gefährdung von im Nahbereich der Baugrube situierten Gebäuden.
Zur Kontrolle der Spundwandkopfverformungen ist vorgesehen, entsprechende geodätische Messpunkte anzubringen und in regelmäßigen Abständen zu messen. Für die ostseitige Baugrube sind insgesamt fünf Messpunkte vorgesehen. Deren Position ist im Lageplan „Restwasserhaltung Baugrubenumschließung – Lageplan“ *** Index „***“ vom 16.05.2019 dargestellt. Das Messintervall während der Sicherungsarbeiten wird mit drei Mal wöchentlich festgelegt. Die Messgenauigkeit beträgt ? 1 mm. Als Schwellenwert im Sinne der EA-Baugruben für die Kopfauslenkung der Spundwand im Endaushubzustand wird eine Verschiebung in Richtung Baugrube von wSchwellenwert = 3.0 cm definiert. Der Eingriffswert mit einer Verschiebung in Richtung Baugrube von wEingriffswert =5.0 cm angegeben. Durch diese Überwachung ist sichergestellt, dass bei einem zu hohen Energieeintrag durch das Rammen der Spundwände Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Insbesondere ist das bereits projektgemäße Vorbohren des Bodens bis einschließlich der Moräne möglich.
Darüber hinaus werden zwei Schwingungsmessgeräte auf der freigelegten erdölführenden Leitung der OO GmbH aufgebracht. Die Positionierung erfolgt annähernd in den Drittelpunkten der östlichen Baugrubenflanke, also in jenen Bereichen, in denen die Spundwand der OO GmbH am nächsten ist. Die maximale Schwinggeschwindigkeit im Bereich der erdölführenden Leitung beträgt entsprechend der Auflage 4. in Spruchpunkt I./E) des angefochtenen Bescheides < 15 mm/s.
Die Baugrubenböschungen innerhalb der Spundbohlen werden mit einer Neigung von maximal 2:3 hergestellt. Sofern Wasseraustritte aus den unbefestigten Böschungen festgestellt werden, etwa aufgrund der Undichtheit von Spundwänden, werden diese umgehend mit Wasserbausteinen (0,3 bis 0,5 m³) befestigt, um Erosionen hintanzuhalten. Diese Maßnahme ist aus geotechnischer Sicht geeignet, um die Standsicherheit der baugrubeninnenseitigen Böschungen aufrecht zu halten.
4.3. Notüberströmstrecke:
Eine Erosion der baugrubeninnenseitigen Böschungen kann durch die Überflutung der Baugrube aufgrund des Ansteigens des Grundwasserspiegels außerhalb der Baugrube oder aufgrund einer Überflutung von Bächen im Nahbereich eintreten. Um dem entgegenzuwirken, wird im nordseitigen Baugrubenrand eine Notüberstromstrecke ausgebildet. Zu deren Herstellung werden Wasserbausteine mit einer Größe von 0,3 bis 0,5 m³ verwendet. Der Böschungsbereich wird auch oberhalb der Überströmstrecke befestigt. Die konkrete Ausgestaltung ist in der Einreichunterlage „Restwasserhaltung Baugrubenumschließung – Lageplan“, ***, Index „***“, vom 16.05.2019 dargestellt. Damit wird im geschilderten Notfall eine gesicherte Flutung der Baugrube gewährleistet. Durch die geordnete Flutung wird zudem sichergestellt, dass der Druck innerhalb und außerhalb der Baugrube ident ist.
4.4. Bauwasserhaltung einschließlich der Versickerung:
Es ist geplant, den Grundwasserspiegel auf eine Höhe von 0,5 m unter die Baugrubensohle abzusenken. Daraus ergibt sich bei einem angenommenen Bemessungswasserspiegel von 751,20 müA und einem Absenkziel (Oberkante Moräne) auf 748,20 müA eine erforderliche Absenkung des Grundwasserspiegels von 2,5 bis maximal ca 3 m. Diese Maßnahme erfolgt ausschließlich in der Niederwasserzeit und damit im Zeitraum zwischen September und März.
Da die Baugrube weitgehend dicht ist und die Spundwände in die Moräne einbinden, ist mit geringen Grundwassermengen zu rechnen. Aufgrund der Umschließung der Baugrube mit den beschriebenen Spundwänden ist außerhalb der Baugrube mit keiner Grundwasser-spiegelabsenkung zu rechnen, die über den jährlichen Grundwasserschwankungen liegt. Folglich ergeben sich durch die Grundwasserabsenkung innerhalb der Baugrube keine nachteiligen Auswirkungen auf die Standfestigkeit der im Nahbereich der Baugrube situierten Gebäude.
Zudem ist vorgesehen, einen Grundwasserkontrollpegel außerhalb der Baugrube vor Baubeginn zu installieren. Der Grundwasserspiegel wird täglich gemessen und aufgezeichnet
Mit den Bauarbeiten wird erst begonnen, wenn der Bemessungswasserspiegel unterschritten wird. Kommt es bei den laufenden Bauarbeiten zu einem raschen Anstieg des Grundwassers, ist das Messintervall auf fünfmal täglich zu erhöhen.
Der Stufenplan bei steigendem Grundwasser im Sinne der Beobachtungsmethode lässt sich wie folgt zusammenfassen:
? Anstieg des Grundwassers bis auf Kote des Bemessungswasserspiegels (751,20 müA)
? Kontrolle der Böschungen durch den zuständigen Geotechniker
? Abstellen der Pumpen
? Beginn Flutung mit Uferwasser (zB Hydrant)
? Anstieg des Grundwassers bis auf die Kote der Überstromstrecke (751,25 müA)
? Beginnende Flutung der Baugrube von außen
? Laufende Sichtkontrolle der Böschungen durch den zuständigen Geotechniker
? Bei Rückgang des Hochstandes ist das Lenzen der Baugrube nur im Beisein und unter Aufsicht des zuständigen Geotechniker zulässig
Zur Wasserhaltung sind 12 Bohrbrunnen vorgesehen, in die ein Filterrohr DN400 eingebracht wird. Die Bohrbrunnen werden filterstabil verkiest. In den Bohrbrunnen ist eine drehzahlgesteuerte Tauchmotorpumpe eingebaut. Jede Pumpe hat eine Maximalleistung von 5 l/s, dies ergibt bei 12 Bohrbrunnen 60 l/s.
Da die als Stauer zu qualifizierende Moräne nicht vollständig eben verläuft, binden die Bohrbrunnen unterschiedliche tief ein. Die Errichtung der Bohrbrunnen erfolgt mit fortschreitender Tieferlegung der Aushubsohle.
Die anfallenden Pumpwässer ? Grundwasser und Oberflächenwässer ? werden ausgehend von den Bohrbrunnen über ein im Nordosten positioniertes Absetzbecken in ein entlang der nördlichen Stirnseite der Baugrube hergestelltes Sickerbecken eingeleitet und dort dem Grundwasserkörper zurückgegeben.
Über die im Zuge der Erkundungen vorgefundene Kiesschicht ist eine Versickerung der anfallenden Pumpwässer möglich. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes im Bereich des Sickerbeckens wird zudem vor Baubeginn nochmals überprüft.
Darüber hinaus wird ein Notüberlauf vom Sickerbecken in den QQ Bach ausgeführt. Der Notüberlauf befindet sich auf den Gste Nrn **11 und **12, beide GB *** U. Der Notüberlauf ist auf eine Mindestkapazität von 40 l/s ausgelegt.
Der Notüberlauf zum QQ Bach wird als Freispiegelleitung mit einem Durchmesser DN250 und einem Gefälle von mindestens 1 % ausgeführt. Die Ableitung verläuft über die Gste Nrn **12 und **11, beide GB *** U.
Der QQ Bach ist ein Wildbach mit einer Gesamtniederschlagsfläche von 0,26 km². Im ministergenehmigten Gefahrenzonenplan wird das 150-jährliche Hochwasser (HQ150)
? welches nur bei sommerlichen starken Niederschlägen auftreten kann ? mit 4 m³/s festgelegt.
Im Zuge des Ausbaues der Erschließungsstraße S hat die Gemeinde U einen Ausbau des QQ Baches in dessen Unterlaufbereich veranlasst. Die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 05.11.2014, Zl ***, erteilt. Die Verlegung des QQ Baches erfolgte auf einer Gesamtlänge von 75 lfm. Der Rohrdurchmesser des neu verlegten Rohres wurde mit DN 1200 festgelegt. Das offene Gerinne wurde als Trapezprofil mit 0,80 m Sohlbreite und mit einer Gerinnehöhe von 1,6 m bei einer oberen Gerinnebreite von 2,40 m ausgelegt.
Bei dem eingebauten Rohr können bei einem Sohlgefälle von 1,5 % rund 5,5 m³ Wasser/s abgeleitet werden. Diese Wassermenge ist wesentlich höher als das ermittelte 150-jährliche Hochwasser (4 m³/s) samt maximalen Wert der Einleitung aus der Bauwasserleistung von nunmehr 40 l/s (Summe: 4,04 m³/s). Auch das Trapezprofil mit 2,56 m² freier Durchflussfläche kann das errechnete 150-jährliche Hochwasser einschließlich des Bauwassers schadlos ableiten. Überflutungen oder Überschwemmungen der benachbarten Grundstücke sind daher auszuschließen.
Die Aufnahme von 40 l/s über den vorgesehenen Notüberlauf (Grundwasser oder Oberflächenwässer) verändert nicht nachteilig das Abflussverhalten des QQ Baches. Insbesondere ergibt sich durch eine derartige Einleitung keine Erhöhung der Gefahr für Anrainer etc.
IV. Beweiswürdigung:
Die Kapitel 1. und 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung enthalten allgemeine Angaben zur geplanten Errichtung einer Wohnanlage auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** U, einschließlich der mit diesem Vorhaben verbundenen Bauwasserhaltung/Restwasserhaltung. Diese ? unstrittigen ? Angaben übernimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus der geotechnischen Stellungnahme vom 18.06.2018. Die Aufzählung von im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke stützt sich auf die von der Gemeinde U dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Auszüge aus dem Eigentümerverzeichnis samt den jeweiligen Lageplänen.
Den Bodenaufbau jener Flächen, auf denen die von der NN GmbH geplante Wohnanlage errichtet werden soll, sowie die Maßnahmen zur Erkundung des Grundwasserspiegels anhand der im Jänner 2017 und Dezember 2015 abgeteuften Baggerschürfe haben der geotechnische Sachverständige und geologische Amtssachverständige übereinstimmend beschrieben. Der geologische Amtssachverständige hat im Zuge seiner Einvernahme am 15.05.2019 ausdrücklich festgehalten, dass die Maßnahmen zur Erkundung des Untergrundes jedenfalls ausreichend waren. Dementsprechend lauten die von den Beschwerdeführern auch nicht bestrittenen Fest-stellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Entgegen dem ursprünglichen Konzept der offenen Wasserhaltung ist nunmehr vorgesehen, um die vorgesehenen Umrisse des Untergeschoßes eine dichte Umschließung der Baugrube mittels Spundwänden vorzusehen. Die Konsenswerberin hat in den von ihr vorgelegten Einreichunterlagen ? eine detaillierte Auflistung der Unterlagen enthält die Mitteilung der SS GmbH vom 28.03.2019 ? die folgenden, im Rahmen des Vorhabens zu treffenden Maßnahmen umfangreich beschrieben:
? Baugrubensicherung durch Umschließung des Untergeschoßes mit Spundwänden
? Herstellung der Spundwände sowie des 2:3 geneigten Erdkeiles auf der Innenseite der Baugrube
? Geodätische Messung zur Kontrolle der Spundwandkopfverformungen
? Aufbringen von zwei Schwingungsmessgeräten auf der freigelegten erdölführenden Leitung der OO GmbH
? Notüberströmstrecke
? Absenkung des Grundwasserspiegels einschließlich der Beobachtung des Grundwasserspiegels außerhalb der Baugrube
? Wasserhaltung einschließlich der Versickerung der anfallenden Pumpwässer samt dem ebenfalls vorgesehenen Notüberlauf in den QQ Bach.
Auf Basis der Einreichunterlagen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung die einzelnen Maßnahmen beschrieben.
Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang auf mögliche Gefahren für die im Nahbereich der Baugrube verlaufende erdölführende Leitung der OO GmbH und damit für die in ihrem Miteigentum stehenden Gebäude hingewiesen und weitreichende ergänzende Ermittlungen und Begutachtungen gefordert.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 ausführlich auseinandergesetzt. Der geotechnische Sachverständige DI RR hat seine schriftlichen Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert und ausdrücklich festgehalten, dass die Anordnung und Bemessung der Spundwände, wie in den Unterlagen der SS GmbH beschrieben, dem Stand der Technik und die gewählte Baugrubensicherung den geotechnischen Verhältnissen vor Ort entspricht. Ebenso hat der geologische Amtssachverständige XX aufgrund seiner Erfahrungen als Hydrogeologe die geplante Umschließung der Baugrube durch Spundwände als umsetzbar beurteilt. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 4.1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffen.
Der geotechnische Sachverständige DI RR hat sich detailliert mit den möglichen Spundwandkopfverformungen auseinandergesetzt und den dadurch entstehenden aktiven Erddruckkeil an der Außenseite der Spundwand erläutert. Ausdrücklich hat er festgehalten, dass die Leitung der OO GmbH immer außerhalb des entstehenden aktiven Erddruckkeiles verläuft und daher ? wenn überhaupt ? bei dieser Leitung nur mit äußerst geringen Verformungen zu rechnen ist.
Den geotechnischen Ausführungen hat der für die OO GmbH tätige Sachverständige DI UU nicht widersprochen. Vielmehr hat er übereinstimmend mit den Darlegungen des geotechnischen Sachverständigen eine Gefährdung der erdölführenden Leitung durch das Herstellen der Spundwände ausgeschlossen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es zentrale Aufgabe der OO GmbH ist, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der erdölführenden Leitung zu gewährleisten. Der geotechnische Sachverständige DI RR und DI UU haben die zur Kontrolle der Spundwandkopfverformungen vorgesehenen geodätischen Messungen als auch das Aufbringen der Schwingungsmessgeräte auf der freigelegten erdölführenden Leitung als geeignete Maßnahmen qualifiziert.
Der geotechnische Sachverständige DI RR hat sich mit einer möglichen Erosion der baugrubeninnenseitigen Böschungen durch das Eintreten von Wasser als Folge von Undichtheiten der Spundwände auseinandergesetzt und die für ein derartiges Ereignis vorgesehene Maßnahme, den entsprechenden Bereich mit Wasserbausteinen und Kies zu befestigen, als geeignete Gegenmaßnahme qualifiziert. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 4.2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Der geotechnische Sachverständige DI RR und der für die OO GmbH tätige Sachverständige DI UU haben für den Fall einer Überflutung der Baugrube aufgrund des Ansteigens des Grundwasserspiegels außerhalb der Baugrube oder aufgrund einer Überflutung von Bächen im Nahbereich die Ausbildung einer Notüberströmstrecke gefordert. Die laut den Einreichunterlagen nunmehr vorgesehene Ausgestaltung dieser Notüberstromstrecke einschließlich der Befestigung oberhalb der Überströmstrecke haben sowohl der geotechnische Sachverständige als auch DI UU für geeignet qualifiziert. Der geotechnische Sachverständige hat lediglich die Errichtung dieser Notüberströmstrecke im nordseitigen Baugrubenrand gefordert. Dieser Forderung ist die Konsenswerberin durch eine diesbezügliche Änderung des Projektes und der Vorlage des überarbeiteten Plans „Restwasserhaltung Baugrubenumschließung – Lageplan“, M***, Index „***“, vom 16.05.2019 nachgekommen. Ebenso hat der Sachverständige der OO GmbH den im Zuge der mündlichen Verhandlung festgelegten Standort der Notüberströmstrecke als geeignet qualifiziert.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 4.3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Die Vorgangsweise im Zuge der Wasserhaltung hat der geotechnische Sachverständige in seinen Schriftsätzen detailliert dargelegt. Ergänzend dazu hat die Konsenswerberin festgehalten, dass die nunmehr vorgesehene Bauwasserhaltung in der Niederwasserperiode, also im Zeitraum von September bis März, erfolgen wird.
Der geotechnische Sachverständige und der geologische Amtssachverständige haben übereinstimmend festgehalten, dass im Hinblick auf die Umschließung der Baugrube mittels Spundwänden außerhalb der Baugrube mit keiner Grundwasserspiegelabsenkung zu rechnen ist, die über den jährlichen Grundwasserschwankungen liegt. Der geotechnische Sachverständige hat dementsprechend nachteilige Auswirkungen auf die Standfestigkeit der im Nahbereich der Baugrube situierten Gebäude durch allfällige Grundwasserabsenkungen ausgeschlossen.
Der geotechnische Sachverständige DI RR und der geologische Amtssachverständige XX haben die im Zuge der Bodenerkundungen vorgefundene Kiesschicht als zur Versickerung der anfallenden Pumpwässer geeignet beurteilt. Entsprechend den Forderungen dieser beiden Sachverständigen wird der Untergrund im Bereich des geplanten Sickerbeckens vor Baubeginn nochmals auf seine Sickerfähigkeit überprüft.
Der geotechnische Sachverständige hat im Zuge der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass anstelle der ursprünglich geplanten 12 Schachtbrunnen Bohrbrunnen herzustellen sind. Dieser Forderung ist die Konsenswerberin durch eine entsprechende Projektänderung nachgekommen und hat diesbezüglich die überarbeitete Einreichunterlage „Restwasserhaltung Baugrubenumschließung – Lageplan“, Plan Nr ***, Index „***“ vom 16.05.2019 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Der wasserfachliche Amtssachverständige DI TT hat dezidiert hervorgehoben, dass die im jeweiligen Bohrbrunnen eingebaute drehzahlgesteuerte Tauchmotorpumpe die Einhaltung der maximalen, für die Versickerung vorgesehenen Wassermenge von 60l/s sicherstellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der wildbachtechnische Amtssachverständige DI AC sich dazu geäußert, ob mit der Einleitung der Wassermenge von 40 l/s das Abflussverhalten des QQ Baches nachteilig verändert. Entsprechend den vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen hat dies der wildbachtechnische Amtssachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen.
Ausgehend von diesen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 4.4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Aufgrund der präzisen und detaillierten Darlegungen des geotechnischen Sachverständigen DI RR und des für die OO GmbH tätigen Sachverständigen DI UU hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Tiefbau/Leitungswesen zu den möglichen Auswirkungen der Bauwasserhaltung und des damit im Zusammenhang stehenden Rammens der Spundbohlen auf die erdölführende Leitung der OO GmbH als unerheblich zurückgewiesen. Der geotechnische Sachverständige DI RR hat sich zu einer möglichen Gefährdung der erdölführenden Leitung der OO GmbH durch die Umschließung der Baugrube mittels Spundwänden und im Falle einer Flutung präzise geäußert und das Eintreten einer solchen Gefährdung verneint. Ähnlich hat auch der Sachverständige DI UU argumentiert. Aufgrund dieser schlüssigen Darlegungen lässt sich die Einholung eines zusätzlichen technischen Gutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung der erdölführenden Leitung der OO GmbH nicht begründen. Die Beschwerdeführer haben zwar in Zweifel gezogen, dass DI UU sich neutral und objektiv mit den durch das gegenständliche Vorhaben allenfalls hervorgerufenen Gefährdungen für die erdölführende Leitung der OO GmbH auseinandersetzt. Ihr Vorbringen haben die Beschwerdeführer allerdings lediglich mit der allgemeinen Behauptung begründet, er verfolge im Wesentlichen die Interessen seines Auftraggebers und einen „konzilianten“ und „pragmatischen“ Umgang mit öffentlichen Körperschaften. DI UU ist seit 2005 für die OO GmbH als beratender Sachverständiger in allen Belangen des Fachgebietes Ingenieurgeologie tätig. Aufgrund seiner Beteiligung an allen die Trasse der erdölführenden Leitung der OO GmbH berührenden Verfahren und Bauvorhaben verfügt er über umfangreiche Kenntnisse. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher kein Anlass, an der Korrektheit der Aussagen des DI UU zu zweifeln.
Mit ihrem Hinweis auf ein fehlendes Umweltgutachten betreffend die Auswirkungen auf den QQ Bach machen die Beschwerdeführer lediglich ein öffentliches Interesse geltend. Die von ihnen behauptete Beeinträchtigung von Lebensräumen des QQ Baches durch die Einleitung von Pumpwässern betrifft kein subjektiv-öffentliches Recht. Schon aus diesem Grund war auf diesen Beweisantrag nicht näher einzugehen.
Die Forderung der Beschwerdeführer auf Einholung eines „Obergutachtens“ findet in dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) keine Deckung. Dementsprechend war auch dieser Beweisantrag als unerheblich zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat (Amts-) Sachverständige aus den für das gegenständliche Vorhaben relevanten Fachbereichen ? Wildbachtechnik, Siedlungswasserwirtschaft, Geologie und Geotechnik ? beigezogen.
V. Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl I Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 56), BGBl I Nr 82/2003 (§ 12), BGBl I Nr 87/2005 (§ 40), BGBl I Nr 14/2011 (§ 32) und BGBl I Nr 98/2013 (§ 102) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit
(§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)