Entscheidungsdatum
27.09.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §63 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 2, Y, vom 30.08.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung und dem Mediengesetz,
zu Recht:
1. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wird der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„Sie haben es
1. als Gewerbeinhaber mit Gewerbestandort in Z, Adresse 1, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am 28.01.2019 um 10:17 Uhr und um 10:18 Uhr (Feststellungen der Übertretungen), die „CC“ es als in das Firmenbuch eingetragenes Unternehmen unterlassen hat, auf Ihrer Facebook-Seite (www.xxxxxxx) die Firmenbuchnummer, des Unternehmens, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
2. als Gewerbeinhaber mit Gewerbestandort in Z, Adresse 1, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am 28.01.2019 um 10:17 Uhr und um 10:18 Uhr (Feststellungen der Übertretungen), die „DD“ es als in das Firmenbuch eingetragenes Unternehmen unterlassen hat, auf Ihrer Facebook-Seite (www.xxxxxxx) die Firmenbuchnummer, des Unternehmens, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
3. als Gewerbeinhaber mit Gewerbestandort in Z, Adresse 1, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am 28.01.2019 um 10:17 Uhr und um 10:18 Uhr (Feststellungen der jeweiligen Übertretung) die „CC“ es als Medieninhaberin der Facebook-Seite (www.xxxxxxx) unterlassen hat, auf der genannten Seite den Namen oder Firma, den Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers anzugeben.
4. als Gewerbeinhaber mit Gewerbestandort in Z, Adresse 1, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am 28.01.2019 um 10:17 Uhr und um 10:18 Uhr (Feststellungen der jeweiligen Übertretung) die „DD“ es als Medieninhaberin der Facebook-Seite (www.xxxxxxx) unterlassen hat, auf der genannten Seite den Namen oder Firma, den Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers anzugeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 63 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 907 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) iVm § 14 Abs. 1 Handelsrecht-Änderungsgesetz (HaRÄG)
2. § 63 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 907 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) iVm § 14 Abs. 1 Handelsrecht-Änderungsgesetz (HaRÄG)
3. § 25 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 Ziffer 1 Mediengesetz (MedienG)
4. § 25 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 Ziffer 1 Mediengesetz (MedienG)
Geldstrafe (€):
1. 100,00
2. 100,00
3. 100,00
4. 100,00
Gemäß:
§ 368 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
§ 368 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
§ 27 Abs 1. Einleitungssatz Mediengesetz (MedienG)
§ 27 Abs 1. Einleitungssatz Mediengesetz (MedienG)
Ersatzfreiheitsstrafe:
24 Stunden
24 Stunden
24 Stunden
24 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe wobei jedoch
mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 440.00“
Dagegen richtet sich die fristgerecht und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass die Bestrafungen zu 1. und 2. zu Unrecht erfolgt seien, weil es sich bei der CC um keine im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen handle. Vielmehr betreibe er dies als Einzelunternehmen und gebe es deshalb weder Firmenbuchnummer noch ein zuständiges Firmenbuchgericht. Deswegen sei er auch nicht verpflichtet, diesbezügliche Eintragungen im Portal Facebook vorzunehmen. Auch die Strafvorwürfe 3. und 4. seien nicht gerechtfertigt. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom Mai 2019 habe ihm nicht zugestellt werden können, da er sich zu dieser Zeit nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Deshalb habe er davon keine Kenntnis nehmen können. Insoweit sei auch der Vorwurf ungerechtfertigt, dass er die behördliche Aufforderung nicht befolgt hätte. Zwischenzeitlich habe er durch die Kenntnisnahme des Straferkenntnisses den gesetzmäßigen Zustand längst hergestellt und diesbezüglich auch Rücksprache mit der belangten Behörde gehalten. Er habe diese Angaben nicht bewusst unterlassen, sondern auf einer irrtümlichen Annahme, weshalb ihn kein Strafvorwurf gemacht werden könne und ansonsten der Ausspruch einer Ermahnung ausreichend wäre. Es werde deshalb Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt.
II. Sachverhalt:
AA ist am Standort Z, Adresse 1, Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen:
? Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), GISA-Zahl: *******
? Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, GISA-Zahl: *******
? Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel, die Vermietung und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, GISA-Zahl: *******
AA betreibt die Einzelunternehmen CC und DD und führt diesbezüglich Facebook-Seiten. Diese beiden Unternehmen sind nicht im Firmenbuch eingetragen. Auf den Facebook-Seiten dieser beiden Unternehmen waren am 28.01.2019 zwischen 10.17 Uhr und 10.18 Uhr Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers nicht angegeben. Nach Kenntnisnahme dieses Vorwurfes durch die Erlassung des Straferkenntnisses ergänzte AA diese Daten auf den Facebook-Seiten.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Eine Abfrage im Unternehmensregister bzw Firmenbuch hat ergeben, dass keine der beiden spruchgegenständlichen Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Unternehmensgesetzbuch:
„Geschäftspapiere und Bestellscheine
§ 14. (1) In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.
[…]
Mediengesetz:
Offenlegung
§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.
Verwaltungsübertretung
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
2. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht werden.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.“
V. Erwägungen:
§ 63 Abs 3 GewO bestimmt, dass für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, die §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Abs 3 des Unternehmensgesetzbuches anzuwenden sind.
Nach § 14 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch haben in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den beiden spruchgemäß angelasteten Unternehmen um keine im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen handelt, ist ebenso wie die Beschwerdeargumentation zutreffend, dass deshalb für diese beiden Unternehmen die Verpflichtung nach § 14 Abs 1 UGB nicht gegolten hat, weshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und die Bestrafungen aufzuheben waren.
§ 25 Abs 2 Mediengesetz verlangt für jedes periodische Medium die Veröffentlichung von Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder.
Der Beschwerdeführer hatte diese Bestimmung übersehen und zur Tatzeit diese Angaben nicht auf den beiden Facebook-Seiten veröffentlicht. Nachdem er von der Behörde auf diese Bestimmungen hingewiesen wurde, stellte er den rechtmäßigen Zustand her.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sind hinsichtlich der Anlastungen 3. und 4. die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorgelegen, dies auch im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsbehörde hier offensichtlich in einem Nachbarschaftsstreit instrumentalisiert wurde; um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, erscheint es dem Verwaltungsgericht jedoch geboten, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Angabe von Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.1922.1Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019