Entscheidungsdatum
04.10.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.07.2019, Zl ***, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.07.2019, Zl ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 10.12.1974 beantragte Herr CC beim Bürgermeister der Gemeinde X die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Grundstück **1. Hiezu erging am 02.12.1975, Zl ***, die baurechtliche Genehmigung.
Am 15.03.1991 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zustellung des Baubescheides vom 02.12.1975, Zl ***, da sie zum Zeitpunkt des Bauverfahrens als Partei übergangen wurde. Nach Zustellung erhob sie Berufung gegen die baubehördliche Genehmigung. Nach der Durchführung mehrerer Verfahrensschritte kam es letztendlich zur Zurückweisung des Baugesuchs vom 10.12.1974 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom am 08.05.2000 zur Zahl ***. Des Weiteren wurde vom Bürgermeister der Gemeinde X am 08.05.2000 zur Zahl *** gemäß § 37 Tiroler Bauordnung Herrn CC der Abbruch des errichteten Wohnhauses auf den Grundparzelle **2, **1 und **3 bis zum 30.06.2001 aufgetragen.
Gegen diesen Entfernungsauftrag wurde zuerst Berufung, schließlich Vorstellung und letztendlich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof wies schließlich die Beschwerde gegen den Entfernungsauftrag mit Erkenntnis vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004-7, unbegründet ab.
Schließlich erging am 16.07.2019, zur Zl ***, ein erneuter baupolizeilicher Auftrag, mit dem unter anderem der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt wurde, das auf den Grundstücken **4, **5, **2, **6 und **7 alle Grundbuch *** X, befindliche Wohnhaus bis zum 31.10.2019 zu entfernen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin nach Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensschritte zusammengefasst aus, dass in der Angelegenheit selbst bereits eine entschiedene Sache vorliege. Der verfassungsrechtlich geprägte Begriff des Bescheides sei dadurch gekennzeichnet, dass die individuell-konkrete normative Erledigung der Verwaltungssache ab Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft weder von den Parteien mehr angefochten werden könne, noch von der Behörde selbst aufgehoben oder abgeändert werden könne. Die materielle Rechtskraft des Bescheides führe zu einer Unwiederholbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiderrufbarkeit des Bescheides. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute dies, dass die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid bestehe. Diese Bindungswirkung erstrecke sich sowohl auf die Parteien, wie auch auf die Behörde.
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides sei ein Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht sei, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine weitere Entscheidung zu fällen, gleichgültig ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werde. Bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen und rechtlichen Grundlagen könne keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Diese wäre dann inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzten.
Was die Identität der Sachlage anbelange, so sei Gegenstand der materiellen Rechtskraft der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, das heiße, der im Bescheid getroffene Abspruch in der verwaltungsrechtlichen Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden habe und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck komme.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2000, zu Zl ***, sei Herrn CC bereits der Abbruch des errichteten Wohnhauses auf Grundstück **2, **1 und **3 aufgetragen worden. Dieser Bescheid sei formell und materiell rechtskräftig. Mit der unter Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides der Beschwerdeführerin aufgetragenen Beseitigung des Wohnhauses erfolge eine Wiederholung. Weder die Sachlage noch die maßgebliche Rechtslage habe sich verändert. Der Sachverhalt sei insofern gleichgeblieben, als die Beschwerdeführerin bereits am 08.05.2000 Eigentümerin des Gst **2, KG X, gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Eigentumsverhältnisse sei mit Bescheid vom 08.05.2000 ausdrücklich und ausschließlich CC der Abbruch des auf Grundstück **2 bestehenden Teiles des Wohnhauses Adresse 3, X, aufgetragen worden. Dieser Bescheid sei auch vom VwGH bestätigt worden.
Aus diesem Grund liege die Identität der Sache vor, sodass der nunmehr erlassene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt habe.
Es werde auch auf die willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde hingewiesen. Sie habe jahrelang über das konsenswidrig errichtete Gebäude hinweg gesehen. Bis heute, obwohl der Abbruchsbescheid vom 05.08.2000 seit dem Jahr 2006 rechtskräftig sei, habe es keine Vollstreckung gegeben. Die seinerzeitige Begründung der belangte Behörde, dass die Kosten beim Verpflichteten nicht einbringlich seien, sei verfehlt, eine Vollstreckung müsse unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde über Jahre hinweg gewusst, dass im konsenslos errichteten Gebäude eine Personalzimmervermietung stattfinde. Dennoch sei die belangte Behörde über Jahre hinweg nicht eingeschritten.
Dass nunmehr gegen die Beschwerdeführerin dieser Auftrag zur Entfernung erlassen worden sei, führe vor Augen, dass die Vorgehensweise der Behörde schlichtweg willkürlich sei.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes werde noch ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen sei.
Adressat eines Beseitigungsauftrages sei demnach nicht der Grundstückseigentümer sondern der Eigentümer der fraglichen baulichen Anlage. Sei nicht der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Objektes, sondern jemand anderer, sei der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundstückseigentümer, sondern an Letzteren zu richten.
Die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage sei von CC konsenswidrig errichtet worden. Folglich sei auch dieser Adressat des Abbruchsauftrages.
Aus den genannten Gründen werde an das Landesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden; gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.07.2019 zu Zl *** im Umfang des Spruchpunktes 2 ersatzlos aufheben vielmehr der Verlassenschaft nach CC die Beseitigung der auf Gst **2, KG X, bestehenden Teile des Wohnhauses Adresse 3, X, auftragen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2 beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an den Bürgermeister der Gemeinde X zurückverweisen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das mit Baugesuch vom 10.12.1974 beantragte Gebäude auf den Grundstücken **4, **5, **2, **6 und **7, alle Grundbuch *** X, konsenslos errichtet wurde.
Feststeht Weiters, dass mit Bescheid vom 08.05.2000, zur Zl ***, gemäß § 37 Tiroler Bauordnung Herrn CC der baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde das Gebäude auf den Grundparzellen **2, **1 und **3 bis zum 30.06.2001 zu entfernen.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004-7, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid des Bürgermeisters vom 16.07.2019, Zl ***, trägt erneut die Entfernung des gleichen Wohnhauses auf. Die Sach- und Rechtslage hat sich zwischen der Ersterlassung und der Zweiterlassung des Entfernungsauftrages nicht geändert.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde X zur Zahl ***, beginnend mit dem ursprünglichen Baugenehmigungsverfahren bis zum letztendlich ergangenen Bescheid. Die im Sachverhalt festgestellten Tatsachen sind aus dem Akt zweifelsfrei ableitbar. Aufgrund dessen, dass somit eine reine Rechtsfrage vorliegt, konnte auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrages abgesehen werden.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (kurz AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.05.2000, Zl ***, mit dem Herrn CC der Abbruch des errichteten Wohnhauses auf den Grundparzellen **2, **1 und **3 bis zum 30.06.2001 aufgetragen wurde, rechtskräftig. Es handelt sich also um einen der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheid.
Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Unabänderlichkeit das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (vgl VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, von Amtswegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist an diesen Bescheid gebunden. Sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Darüber hinaus ist mit der Rechtskraft auch eine Unwiederholbarkeit des Bescheides (ne bis in idem) verbunden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter ein Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solang der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine weitere Entscheidung zu fällen (vgl VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020).
Beschränkt wird diese Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit aber nur auf jene Fälle, in denen auch eine Identität der Sach- und Rechtslage gegeben ist.
Die materielle Rechtskraft steht also nur einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Identität dann gegeben, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt des Verfahrens nicht geändert hat (vgl 24.03.2011, 2007/07/0155). Im gegenständlichen Fall lag dem Bescheid vom 08.05.2000, Zl ***, über die Entfernung der baulichen Anlage die Zurückweisung des Baugesuches vom 10.12.1974 zugrunde. Die Eigentumssituation ist nach wie vor mit dem einzigen Unterschied verändert, als mittlerweile der damalige Bauwerber CC verstorben ist und an dessen Stelle die Verlassenschaft nach ihm eingetreten ist.
Die sachlichen Grundlagen haben sich also nicht geändert, sodass von einer Identität der Sachlage auszugehen ist, wie auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde ausgeführt wurde.
Neben der Identität der Sachlage ist auch auf die Identität der Rechtslage maßgeblich, um eine Unwiederholbarkeit zu begründen.
Der der damaligen Entscheidung aus dem Jahr 2000 zugrundeliegende § 37 TBO sah vor, dass im Fall der Abweisung eines Baugesuches dem Eigentümer der baulichen Anlage die Entfernung dieser aufzutragen ist. Die korrespondierende Bestimmung des heutigen § 46 Abs 1 TBO 2018 sieht vor, dass wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat.
Eine Identität der Rechtslage als Voraussetzung iSd § 68 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in der die Entscheidung tragenden Norm, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (vgl VwGH 29.04.2015, 2012/05/0152).
Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl VwGH 05.10.1993, 93/11/0130).
Die nunmehrige Bestimmung des § 46 TBO, auch wenn keine idente wörtliche Formulierung vorliegt, entspricht doch im Wesentlichen der Bestimmung des damaligen § 37 TBO, nachdem in beiden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat.
Dies bedeutet, dass auch unter Zugrundelegung der nunmehrigen Rechtslage kein anderslautender Bescheid der belangten Behörde erfolgen würde, da, entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, jedenfalls dem Eigentümer der baulichen Anlage und nicht dem Grundeigentümer deren Beseitigung aufzutragen wäre.
Auch wenn die belangte Behörde von der Bestimmung des § 46 Abs 8 TBO ausgegangen wäre und in der Bebauung des Grundstückes der Beschwerdeführerin ein Superädifikat gesehen hätte, würde es keine Rechtfertigung für den nunmehrigen Bescheid geben. Gemäß § 46 Abs 8 2. Satz TBO kann nämlich die Behörde nur dann den Eigentümer eines betroffenen Grundstückes im Fall eines Superädifikates zur Entfernung heranziehen, wenn der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da aufgrund der Aktenlage eindeutig ist, wer das Gebäude tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt errichtet hat.
Aufgrund der Identität der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid nicht erneut erlassen dürfen, sodass der Beschwerde Berechtigung zugekommen ist. Daraus folgend, durch Vorliegen einer entschiedenen Sache, war unter der Zugrundelegung des Grundsatzes ne bis in idem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.07.2019, Zl ***, ersatzlos zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Durch die umfangreiche Judikatur zur Frage der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit von Verfahren iSd 68 AVG existiert umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch im gegenständlichen Erkenntnis zitiert wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
Schlagworte
Entfernungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.1882.2Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019