TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/7 LVwG-2019/14/0760-4

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Entscheidungsdatum

07.10.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSD-BG 2016 §27 Abs1
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2019, Zl *****, wegen Übertretungen nach dem LSD-BG, nach der am 02.10.2019 durchgeführten Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen, zu Spruchpunkt 2. unter Anwendung des § 20 VStG von Euro 1.000,00 auf Euro 500,00 (Ersatzarrest 50 Stunden) herabgesetzt. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Der Beschwerdeführer hat als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 200,00 zu bezahlen.

3.       Hinsichtlich Spruchpunkt 2. werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Y mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist Euro 50,00 neu bestimmt.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem vorliegendem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, ist als Inhaber des Fuhrunternehmens „AA“ mit Sitz in X, Adresse 2, für folgende Verwaltungsübertretungen verantwortlich, die bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei W/Y am 07.11.2018 um 14.05 Uhr in V am Kontrollplatz CC beim ehemaligen Zollamtsgebäude CC auf der B *** DD Bundesstraße festgestellt wurden:

Bei der angeführten Kontrolle wurde der LKW mit den behördlichen Kennzeichen ****** (D) samt Anhänger ****** (D), kontrolliert. Für den Fahrer des ggstdl. Fahrzeuges, Herrn EE, geb. XX.XX.XXXX, Arbeitnehmer bei der Firma AA, wurde(n)

1) die erforderlichen Sozialversicherungsunterlagen (A1 oder Ähnliches) gemäß § 21 (1) Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht;

2) die erforderliche ZKO-Meldung gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht erstattet;

3) das nachgeforderte Sozialversicherungsdokument (A1) gemäß § 21 (1) Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, das war bis zum 09.11.2018.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

zu 1) § 21 (1) Z 1 iVm § 26 (1) Z 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz - LSD-BG), StF: BGBl. I Nr. 44/2016, idgF

zu 2) § 19 iVm § 26 (1) Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG), StF: BGBl, I Nr. 44/2016. idgF

zu 3) § 12 (1) Z 3 iVm § 27 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz - LSD-BG), StF: BGBl. I Nr. 44/2016. idgF Über den Beschuldigten werden deshalb folgende Geldstrafen verhängt:

zu 1) gemäß § 26 (1)Z 3 LSD-BG € 1.000,-

zu 2) gemäß § 26 (1) Z 1 LSD-BG € 1.000,-

zu 3) gemäß §27(1) LSD-BG € 500,-

lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

zu 1) 50 Stunden, zu 50 Stunden, zu 3) 25 Stunden.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- , das sind

Zu 1) €100,- zu 2) €100,- zu 3)€ 50,- zu bezahlen.

Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 2.750,--„

Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.03.2019 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2019, ZI. *****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 12.03.2019 zugestellt, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

STRAFVORWURF:

Dem Beschwerdeführer wird spruchgemäß zur Last gelegt:

„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, ist als Inhaber des Fuhrunternehmens “AA” mit Sitz in X, Adresse 2, für folgende Verwaltungsübertretungen verantwortlich, die bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei W/Y am 07.11.2018 um 14.05 Uhr in V am Kontrollplatz CC beim ehemaligen Zollamtsgebäude CC auf der B *** DD Bundesstraße festgestellt wurden:

Bei der angeführten Kontrolle wurde der LKW mit den behördlichen Kennzeichen ****** (D) samt Anhänger ****** (Dj, kontrolliert. Für den Fahrer des ggstdl. Fahrzeuges, Herrn EE, geb. XX.XX.XXXX, Arbeitnehmer bei der Fa. AA, wurde(n) die erforderlichen Sozialversicherungsunterlagen (Al oder Ähnliches) gemäß § 21 (1) Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht;

2) die erforderliche ZKO-Meldung gemäß § 19 Lohn- und Sozia/dumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht erstattet;

3) das nachgeforderte Sozialversicherungsdokument gemäß § 21 (1) Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, das war bis zum 09.11.2018."

III BESCHWERDEBEGRÜNDUNG:

A)

Die für die Bewertung und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen sind §§ 12, 19 und 21 LSD-BG.

Gemäß § 12 LSD-BG sind die Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 21 und 22 zu überwachen.

Gemäß § 19 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden.

Gemäß § 21 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen: Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung.

2.

Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in der Stellungnahme vom 21.01.2019 die der Rechtfertigung dienenden Tatsachen vorgebracht.

2.1.

Schutzzweck ist insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden. Das Gesetz soll Arbeitnehmerinnen das zustehende Entgelt für die erbrachte Leistung sichern.

Im Vordergrund steht somit die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping und nicht die Pönalisierung. Vielmehr soll durch die Entfaltung einer präventiven Wirkung erreicht werden, dass Arbeiternehmerlnnen jenes Mindestentgelt erhalten, das ihnen zusteht.

2.2.

Mit E-Mail vom 08. 11.2018 wurden die angeforderten Unterlagen vorgelegt wie folgt:

• ZKO3-Meldung

• Meldebescheinigung zur Sozialversicherung

Daraus ergibt sich, dass der Lenker EE

- seit 08. 10. 2018 im Unternehmen des Betroffenen beschäftigt ist,

- ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet wurde

- einen Bruttolohn in Höhe von EUR 2.700,00 bezieht.

Im fraglichen Zeitraum, sohin im Jahre 2018, galt in Österreich nach dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter für Kraftfahrer von Sattelkraftfahrzeugen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren, wie im Gegenstandsfall, folgender Lohnanspruch:

- Normal-Monatslohn (brutto) EUR 1.582,95

Mit der Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.700,00 wurde der Kollektivvertragslohn in Österreich weit übertroffen.

Lohn- oder Sozialdumping liegt sohin im Gegenstandsfall nicht vor.

Der Arbeitgeber hat den Intentionen des österreichischen LSD-BG hinsichtlich der Lohnzahlung mehr als entsprochen.

2.3.

Die Einwendungen und Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt und der Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.

3.

Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung aus:

In seiner Rechtfertigung gibt der Beschuldigte an, dass mit E-Mail vom 08.11.2018 die ZK03-Meldung und die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung an die Finanzpolizei übermittelt worden wären. Laut Strafantrag und Stellungnahme der Finanzpolizei sind diese Unterlagen jedoch nicht bei der Finanzpolizei eingelangt.... “

3.1.

Mit E-Mail vom 08.11.2018, 12:14:15 Uhr, an *******.at wurden die angeforderten Unterlagen vorgelegt wie folgt:

• ZKO3-Meldung

• Meldebescheinigung zur Sozialversicherung

Die Übermittlung erfolgte innerhalb der Nachreichfrist, welche am 09.11.2018 endete.

Die zu Spruchpunkt 3 vorgeworfene Übertretung liegt NICHT vor.

Beweis:

Beilage ./1 Ausdruck der E-Mail vom 08. 11.2018, 12:14:15 Uhr

Beilage ./2 ZKO3-Meldung

Beilage 73 Meldebescheinigung zur Sozialversicherung

3.2.

Es handelt sich um eine Übertretung, die sich im internationalen Güterverkehr ereignete.

Unternehmer haben im internationalen Güterverkehr die Gesetzesbestimmungen und laufenden Gesetzsänderungen in 28 EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und zahlreichen Staaten außerhalb des EU- EWR-Bereiches zu beachten.

Gerade was die Meldebestimmungen im Zusammenhang mit der Entsendung der Fahrer anbelangt, gibt es zahlreiche unterschiedliche Regelungen in den EU- EWR-Staaten.

Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Meldebestimmungen in Österreich rechtlich irrte, ist die Intensität seiner Beeinträchtigung äußerst gering.

Der Sachverhalt wurde daher von der belangten Behörde falsch gewürdigt, weshalb sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangte.

B ZUR STRAFBEMESSUNG:

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass es sich um die erste einschlägige Übertretung handelt und der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Rechtslage geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um in Zukunft derartige Übertretungen zu verhindern.

2.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass KEIN Lohndumping vorliegt und die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering ist.

3.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen vor und ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.

4.

Artikel 49. (1) des Bundesverfassungsgesetzes normiert:

Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

§ 33a VStG bestimmt nicht, dass das Bundesgesetz zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft tritt, als mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung.

Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung stets die aktuell gültige Gesetzeslage zu beachten, sohin im Gegenstandsfall die Bestimmung des § 33a VStG, die mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist.

Eine rückwirkende Besserstellung durch ein späteres Gesetz, sohin die Anwendung des Gesetzes auf eine Tathandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, ist dagegen nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten.

5.

Anwendung des § 20 VStG:

Im gegenständlichen Fall liegen keine Erschwerungsgründe vor.

Die Tat hat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen und der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Aus den übermittelten Unterlagen geht die ordnungsgemäße Entlohnung des Arbeitnehmers EE sowie die Leistung der entsprechenden Sozialabgaben hervor.

Ein aus präventiven Erwägungen für erforderlich befundenes Strafausmaß kann auch ohne Verhängung der Mindeststrafe erreicht werden.

Die Verhängung einer derartigen Strafe ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt und steht auch nicht im Einklang mit den Zielen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.

In einem gleich gelagerten Fall erachtete das LVwG NÖ in seiner Entscheidung vom 16. 05. 2017, ZI. LVwG-S-693/001-2017, eine Strafminderung unter Anwendung des § 20 VStG für angemessen und führte in der Begründung aus:

Allerdings ist unter Beachtung des Umstandes des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die übertretene Bestimmung ebenfalls die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stellt, aufgrund dieser Milderungsgründe, welchen keinerlei erschwerende Umstände gegenüberstehen, auf Basis der Bestimmungen des § 20 VStG, welche die außerordentliche Strafmilderung normiert, aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich.

BESCHWERDEANTRAGE:

Es wird gestellt der

ANTRAG:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und

a) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen; in eventu

b) den Strafausspruch aufheben und stattdessen gemäß § 45 Abs. 1 Z4 iVm Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe absehen und eine Ermahnung erteilen

c) jedenfalls die Geldstrafe schuld- und tatangemessen mindern.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt“

Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 02.10.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y aufgenommen wurde. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da dieser zur Verhandlung nicht erschien.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest:

Am 07.11.2018 gegen 14.05 Uhr wurde von Beamten der Finanzpolizei W Y auf der Kontrollstelle CC in V Kontrollen durchgeführt und um 14.05 Uhr der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ****** (D) einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass das Zugfahrzeug auf die Firma FF GmbH und der Anhänger auf Herrn AA zugelassen gewesen ist. Das Sattelkraftfahrzeug wurde von Herrn EE gelenkt, der eine EU-Lizenz, ausgestellt auf die Firma AA mitführte. Ferner konnte festgestellt werden, dass eine Beladung in V durchgeführt wurde. Die Arbeitsaufzeichnungen wurden mittels Auslesen der Fahrerkarte ermittelt und konnte der Fahrer den Kontrollorganen nur einen Arbeitsvertrag vorlegen. Dem Fahrer wurde eine Nachforderungsanweisung für das A1-Sozialversicherungsdokument ausgehändigt, mit welcher der Arbeitgeber aufgefordert wurde, das diesbezügliche Dokument bis zum 09.11.2018 zu übermitteln.

Von den Beamten konnte festgestellt werden, dass am 08.11.2018 eine ZKO3-T-Meldung für den Zeitraum 01.11.2018 bis 01.05.2019 erstattet wurde.

Aus der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass vom Beschwerdeführer an die ******.at am 08.11.2018 Unterlagen übermittelt wurden. Das E-Mail enthielt die Meldung einer Entsendung nach Österreich, eine Bescheinigung darüber, dass der EE von der Firma des Beschwerdeführers bei der GG Kasse am 08.10.2018 angemeldet wurde und zwar für die Beitragsgruppe KV/RV, AV/PV (Beilage 3).

Hinsichtlich der Rechtslage wird auf die ab Seite 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y zitierten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (§ 12, § 21, § 19, § 26 sowie § 27) hingewiesen.

Wie die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Straferkenntnis ausführt, ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer ist es nur teilweise gelungen das Vorhandensein eines Nichtverschuldens darzulegen.

Unbestritten ist, dass anlässlich der Kontrolle am 07.11.2018 keine Unterlagen über das Bestehen einer Sozialversicherung von dem vom Beschwerdeführer angestellten Lenker mitgeführt wurden. Der diesbezügliche Schuldvorwurf ist daher gegeben und wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y die Mindeststrafe verhängt. Eine Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.

Hinsichtlich der ZKO-Meldung ist auszuführen, dass eine solche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen ist, jedoch wurde diese nachträglich erstattet und kann dies dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer bemüht hat, den „eingetretenen Schaden“ wieder gut zu machen. Dieser Umstand kann als mildernd betrachtet werden und ist es möglich § 20 VStG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt 3. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines E-Mails vorgelegt hat, aus dem sich entnehmen lässt, dass er eine Nachricht an die Adresse ******.at gerichtet hat und zwar am 08.11.2018, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Fahrer EE am 08.10.2018 bei der GG Kasse versichert gewesen ist.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seiner Verpflichtung nachzukommen. Dass er seine Unterlagen nicht an die E-Mail-Adresse ******.at sondern die E-Mail-Adresse ******.at ist als „lässliche Sünde“ zu betrachten, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung ist, dass betreffend dieses Punktes der Schuld- und Unrechtsgehalt im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu werten ist, sodass der Beschwerde diesbezüglich Folge gegeben werden konnte und spruchgemäß zu entscheiden war.

Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Dollenz

(Richter)

Schlagworte

ZKO3-Meldung;
Bescheinigung;
Herabsetzung;
Milderungsgrund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.14.0760.4

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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