TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/28 405-4/2826/1/2-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §30a
StVO 1960 §46 Abs6
VwGVG §27

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Dr. AB AA, CC-Straße, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE FF, AK-Straße, AE, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 15.7.2019, Zahl XXX/2019, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.     Die Beschwerde wird gemäß §§ 27 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 30a Abs 1 FSG als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs 6 Straßenverkehrsordnung - StVO zur Last gelegt und deswegen gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) über ihn verhängt.

Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Vormerkung im Führerscheinregister ein und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses dahingehend, dass eine Vormerkung des Beschwerdeführers im Führerscheinregister nicht erfolgt sowie die Verpflichtung der belangten Behörde zum Kostenersatz. Als Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vormerkung im Führerscheinregister als Konsequenz seiner Handlung entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage und sei nach der dzt geltenden Rechtslage unzulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs 6 StVO findet sich am Ende (nach der Rechtsmittelbelehrung) die Information, dass mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vermerkt wird, sowie der Hinweis auf allfällige weitere Konsequenzen. Der Beschwerdeführer begehrt außer einem Kostenersatz ausschließlich die Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, dass eine Vormerkung im Führerscheinregister nicht erfolge.

Rechtlich ist dazu auszuführen

Die Bestimmung des § 30a Abs 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl I Nr 120 / 1997 idF BGBl I Nr 74/2015, hat folgenden Wortlaut:

"Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren."

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung. Der Hinweis durch die belangte Behörde zur Vormerkung ist nicht Teil des Spruches des bekämpften Bescheides und handelt es sich lediglich um eine Information im Sinne des letzten Satzes des § 30a Abs 1 FSG. Das Landesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen des § 30a Abs 2 FSG zu prüfen noch über eine allfällige Eintragung einer Vormerkung im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusprechen (vgl zB VwGH vom 4.4.2018, Ra 2018/02/0001).

Die Beschwerde einschließlich des Begehrens auf Verpflichtung der belangten Behörde zum Kostenersatz, welcher im Bereich des Verwaltungs(straf)rechtes nicht vorgesehen ist, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens und der Höhe der verhängten Geldstrafe kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).

Schlagworte

Verkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Vormerkung im Führerscheinregister, Beschwerde unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2826.1.2.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten