TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/18 405-10/667/1/7-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Index

41/03 Personenstandsrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

PStG 2013 §42
IPRG §9
IPRG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von AB AA, AD-Straße, LL, vertreten durch AE Rechtsanwalt GmbH, AH-Straße, AF, gegen den Bescheid der belangten Behörde (Obmann des Standesamtsverbandes LL) vom 11.12.2018, Zahl XXX-2018,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2018 wurde der im Ehebuch des Standesverbandes LL unter der Eintragungsnummer YYY bzw der im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragene Name „AB de AA" auf den Familiennamen „AA" berichtigt. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 42 und 20 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), idF BGBl I Nr 56/2018, iVm §§ 9 und 13 IPR-Gesetz idF BGBl I Nr 58/2018, iVm § 1 des Gesetzes vom 03.04.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr 211/1919 idgF, iVm § 2 Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr 237/1919 idgF, angeführt.

 

Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 19.12.2018 durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde erhoben.

 

Am 10.06.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsanwalt erschienen, für die belangte Behörde Mag. EE.

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am AC als österreichische Staatsbürgerin in FF geboren. Am ZZZ hat die Beschwerdeführerin GG HH de AA, geboren am xy, geheiratet. GG HH de AA ist von Portugal nach Österreich ausgewandert und hat seit dem Jahr 1964 die österreichische Staatsbürgerschaft. Zwischenzeitlich ist die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden und ist GG HH de AA in Portugal wohnhaft. Seit dem Jahr 1973 heißt die Beschwerdeführerin AB de AA. Im Ehebuch des Standesamtes LL wurde, nach der Eheschließung der Beschwerdeführerin, der gemeinsame Familienname de AA unter der Eintragungsnummer YYY eingetragen. Ihr Wohnsitz befindet sich seit 24.08.1995 in LL, AD-Straße.

MM NN de AA, geb am QQQ, ist der Sohn der Beschwerdeführerin. Er wohnt in Österreich. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde PP vom 20.07.2018 wurde in Erledigung eines amtswegigen Berichtigungsverfahrens dem MM NN de AA der Familienname „AB de AA“ in „AA“ rechtskräftig abgeändert.

Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin heißt RR AA. Sie wohnt in Österreich.

Mit Bescheid des Obmannes des Standesverbandes LL vom 25.06.2018 wurde dem TT AA, geb VVV, der Familienname „AB AA“ in „AA“ rechtskräftig abgeändert. TT AA ist das Enkelkind der Beschwerdeführerin. Er wohnt in Österreich.

Übersetzt wird AB mit Edelmann, edel oder ad(e)lig.

 

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren auf Grund des Aktes der belangten Behörde und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.06.2019 erwiesen. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass die Schwiegertochter bereits mit Nachnamen „AA“ heißt, ebenso ihr Enkelkind TT AA. Dass der Sohn MM NN bereits rechtskräftig mit Familiennamen AA heißt, ist aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 03.10.2018, Zahl 405-10/608/1/4-2018, ersichtlich.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 42 des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013, BGBl I 2013/16, idgF):

Berichtigung

(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

 

§ 11 Personenstandsgesetz:

Inhalt der Eintragung - Geburt

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:

1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;

2. die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie

4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und, sofern sich der Name des Kindes ändert, Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

 

§ 1 des Gesetzes vom 03.04.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl Nr. 211/1919, idgF:

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

 

§ 2 der Vollzugsanweisung des Standesamtes für Inneres und Unterrichtung und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Standesämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr. 237/1919:

 

Durch § 1 des Gesetzes vom 03.04.1919, StGBl Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

 

§ 6 der Vollzugsanweisung des Standesamtes für Inneres und Unterrichtung und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Standesämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr. 237/1919, idgF:

Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.

 

§ 9 Internationales Privatrecht, BGBl Nr. 304/1978:

Personalstatut einer natürlichen Person

(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend.

Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.

 

 

§ 13 Internationales Privatrecht, BGBl Nr. 304/1978:

Name

(1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin. Demnach ist gemäß § 9 IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört.

 

Erwägungen:

Nach § 13 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, aus welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. Demnach ist für die Frage der Namensführung ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist.

Auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist festgehalten, dass österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen nach dem sogenannten Adelsaufhebungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. Das Wort allgemein ist so zu verstehen, dass österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen, unabhängig vom Erwerbsgrund ihres Namens, nicht berechtigt sind, Adelstitel inländischen oder ausländischen Ursprungs zu führen. Auf Grund der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und in der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das adelige Prädikat „AB" und das Adelszeichen „de" im Namen zu führen, hat somit unmittelbare Geltung.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht den Wechsel in der höchstgerichtlichen Judikatur bzw steht im Widerspruch zu der in den jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen geäußerten Rechtsauffassung (VfGH Erkenntnis 4354/2017 vom 01.03.2018).

 

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass „AB“ bzw „de“ in ihrem Namen als unbedenklich im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes anzusehen ist.

 

Dem Argument, dass diese ausländischen Präpositionen (Namensbestandteile) als unbedenklich anzusehen wären, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden.

 

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und damit gilt für diese, dass das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung, das Verbot, das Adelszeichen „AB de" im Namen zu führen. Aus diesem Verbot folgt, dass nach österreichischem Recht ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Familienname „AA" zu lauten hat. Die belangte Behörde war daher angehalten und verpflichtet, im Zentralen Personenstandsregister den Familiennamen „AB de AA" in „AA" zu berichtigen.

 

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich „res iudicata“ ist auf die Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung hat. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens ist nicht eine Folge der Eintragung in den Personenstandsbüchern, sondern findet seinen Rechtsgrund in den vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbeständen, etwa der Abstammung, der Legitimation, der Eheschließung, der Annahme an Kindes statt usw. Auch wenn auf Grundlage von Eintragungen in Personenstandsbüchern ausgestellte Personenstandsurkunden den Namensbestandteil „AB“ oder und „de" enthalten haben, begründet dies keinerlei normative Wirkung.

 

Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, B 212/2014 ua) soll keine österreichische Staatsbürgerin bzw kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen (in- oder ausländischen Ursprungs) enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfGH, 26.06.2014, B 212/2014 ua). Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass das Adelsaufhebungsgesetz für die Beschwerdeführerin auch - unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten - keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht aus Art 8 EMRK bewirkt, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft nicht unverhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Staates zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden.

 

In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl Kolonovits, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen zum AdelsaufhG, Rz 8) festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

 

In VfSlg 19.891/2014 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Auffassung explizit festgehalten und ausgeführt, dass es die aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG ist, die in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürgerin soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

 

Das AdelsaufhebungsG schließt nach dieser Rechtsprechung also für österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen aus, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (VfSlg 17.060/2003, 19.891/2014).

 

Nichts anderes kann der Zusatz „AB de" darstellen und dabei stellt ein solches gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes und damit durch das AdelsaufhebungsG als Namensbestandteil unzulässiges Adelszeichen dar.

 

Eine Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin kann vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht erkannt werden.

 

Wie auch die belangte Behörde kommt das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Ergebnis daher zusammenfassend zur Auffassung, dass die Berichtigung im Ehebuch des Standesverbandes LL bzw der im Zentralen Personenstandregister eingetragene Familienname „AB de AA" auf den Familiennamen „AA" zu Recht erfolgte, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

Es kommt nach VfGH E 4354/2017 vom 01.03.2018 nicht (mehr) darauf an, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte der Familie „AB de AA“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist durch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Frage aufgetaucht, ob ausländische Präpositionen oder Namensteile, die (auch) im Gebrauch mit ausländischen Adelsnamen Verwendung fanden bzw finden, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken können.

 

Wenn das durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von" laut jüngster Rechtsprechung grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, auch wenn es sich um kein Adelsprädikat, sondern um eine Herkunftsbezeichnung handelt, muss das Landesverwaltungsgericht bzw die belangte Behörde auch in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich bei ausländischen Namensteilen bzw Präpositionen prüfen, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) - auch im Lichte des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG - geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen von Vorrechten der Geburt oder des Standes zum Ausdruck zu bringen.

 

Der Name „AB de AA“ (laienhaft übersetzt mit die Edle von AA) erweckt den Anschein, Rechte der Geburt bzw des Standes zu besitzen.

 

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet portugiesischer Namen und Adelszusätze war nicht Folge zu geben, da es für diesen Fall keine Relevanz hat, ob der Name tatsächlich von einer adeligen Herkunft abstammt oder nicht, da bereits der Anschein ausreicht. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, eine Umfrage in Auftrag zu geben, ob die Salzburger Bevölkerung diese Wortfolge als Adelshinweis versteht, wird nicht stattgegeben.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Befangenheit des Vertreters der belangten Behörde und des Antrages auf Aufhebung des Bescheides aus diesem Grund, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nunmehr das Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung trifft und eine eventuelle Befangenheit dadurch saniert ist.

 

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, dass sie in Zukunft nicht mehr den Familiennamen ihrer Angehörigen teilen kann, ist dazu auf die diesbezüglich bereits vorliegende Judikatur zu verweisen, dass den alltäglichen Problemen zweier abweichender Namen einer Person, die zB sowohl österreichische Staatsbürger als auch deutsche Staatsbürger sind, wie etwa unterschiedliche Identitätsnachweise und damit verbundene alltägliche Probleme, die erforderliche Abänderung sämtlicher öffentlicher und privater Urkunden und Registereintragungen der Berichtigung eines Namens gemäß § 42 PStG 2013 nicht entgegensteht. Zumal die Beschwerdeführerin aber nicht Doppelstaatsbürgerin ist, gelten für sie die von der Judikatur angelegten Maßstäbe umso mehr. Im Übrigen haben bereits ihr Sohn MM NN AA, die Schwiegertochter RR AA sowie ihr Enkelkind TT AA rechtskräftig den Familiennamen „AA“.

 

Eine Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin kann vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht erkannt werden. Durch die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften kann vom Landesverwaltungsgericht Salzburg auch keine Verletzung des Unionsrechtes erblickt werden.

 

Die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass davon auszugehen sei, dass der Verfassungsgerichtshof diese „geradezu historische Fehlleistung des Durchschlagens des Anscheins gegenüber konträren Fakten beim nächsten Fall wieder beseitigen werde“, wird vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht kommentiert. Diesbezüglich steht der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg zu den Höchstgerichten bzw auch zum EuGH offen.

 

Somit kommt das Landesverwaltungsgericht Salzburg daher zusammenfassend zur Auffassung, dass die Berichtigung des im Geburtenbuch des Standesverbandes LL unter der Eintragungsnummer YYY bzw der im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragene Familienname „AB de AA“ auf den Familiennamen „AA“ zu Recht erfolgte, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ausländische Namen, Namensbestandteile oder -zusätze ausländischen Ursprungs, die dem deutschen „von“ (wie hier das „de“), und dem deutschen Edler (wie hier „AB“) entsprechen, den Anschein erwecken könnten, dass Vorrechte der Geburt oder des Standes bestehen, zumal noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert.

Schlagworte

Personenstandsrecht, IPRG; Berichtigung Adelsprädikat, res iudicata, Anschein einer adeligen Herkunft reicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.10.667.1.7.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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