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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der I GesmbH in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 19. Juni 1996, Zl. III-13113/1591974, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die in F einen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb führt, stellte am 6. Mai 1996 beim Arbeitsmarktservice F den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich genannte bosnische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1996 wies das zuständige Arbeitsmarktservice den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung wird nach Zitierung des § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet; darüber hinaus habe sich weder aus dem Antrag noch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergeben, daß eine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen besonderen Voraussetzungen vorliege.
In der Berufung brachte die beschwerdeführende Partei nur vor, sie habe bereits seit Jänner erfolglos eine Küchenhilfe gesucht, auch Einstellungsgespräche mit anderen Personen hätten infolge überzogener Lohn- bzw. Arbeitsvorstellungen keinen Erfolg gebracht. Erst die beantragte Ausländerin erscheine geeignet. Diese habe ihre vorige Stellung einvernehmlich gekündigt, weil sie eine Stellung angestrebt habe, die näher zu ihrer Wohnung gelegen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch nicht gewußt, daß sie schwanger sei. Kurze Zeit vor Ende ihrer Karenzzeit habe die Ausländerin begonnen, Arbeit zu suchen. Die beschwerdeführende Partei sei bereit gewesen, für die Ausländerin einen Antrag auf "Arbeitsbewilligung" zu stellen. Sie sei der Meinung gewesen, daß dies keine Probleme bereiten könne, zumal die Ausländerin über eine bis 8. August 1996 gültige Arbeitserlaubnis verfügt habe. Die Ablehnung sei nicht verstanden worden. Da der Ehegatte der Ausländerin keine Arbeitsbewilligung besitze, wäre es wichtig gewesen, daß die Ausländerin eine bekomme. Sie müsse die Miete bezahlen, wobei ihr das Geld ausgehe. Die Ausländerin hätte bei der beschwerdeführenden Partei S 12.500,-- brutto monatlich verdient. Im übrigen sei sie Kriegsflüchtling und könne nicht mehr in ihre Heimat zurück.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Juni 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit Verordnung BGBl. Nr. 762/1995 festgesetzte Landeshöchstzahl und deren zahlenmäßig konkretisierte Überschreitung mit der Aufforderung, hierzu binnen einer Woche Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich jedoch nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1996 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge.
Sie begründete dies damit, daß der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung BGBl. Nr. 762/1995 gemäß § 13a Z. 3 AuslBG für das Bundesland Vorarlberg eine Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG mit 14.300 für das Jahr 1996 festgesetzt habe. Mit Stichtag Ende Mai 1996 habe laut amtlicher Statistik die Zahl der auf die Landeshöchstzahl anzurechnenden Ausländer in Vorarlberg 23.285 betragen. Die Landeshöchstzahl sei daher weit überschritten. Dieser Sachverhalt sei der antragstellenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10. Juni 1996 mitgeteilt worden, diese habe aber innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche nicht schriftlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage seien die in der Berufung vorgetragenen Einwände nicht geeignet gewesen, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z 1 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 684/1991und 314/1994, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreiten der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 1AuslBG auch nur zu behaupten, wird in der Beschwerde lediglich ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Überschreitung der Landeshöchstzahl bzw. mit deren Festsetzung erstattet. So wird zunächst gerügt, daß bei Ermittlung der Landeshöchstzahl zu Unrecht auch sogenannte "Assoziations-Türken" miteinbezogen worden seien; richtig wäre vielmehr gewesen, diejenigen türkischen Arbeitnehmer, die die Integrationsvoraussetzungen nach dem Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 erfüllten, bei Errechnung der Landeshöchstzahl unberücksichtigt zu lassen. Daran schließen sich Spekulationen über die tatsächliche Höhe der Landeshöchstzahl verbunden mit der Vermutung an, diese könne dann bei weitem noch nicht überschritten sein.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die beschwerdeführende Partei gegen die Annahme des Vorliegens dieser Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht hat. Hat sie aber die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre sie gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Feber 1998, Zl. 96/09/0225). Zwar unterliegt die Überschreitung der Landeshöchstzahl als im Tatsachenbereich liegend dem einer Partei zu gewährenden Parteiengehör, doch wäre es der beschwerdeführenden Partei unbenommen geblieben, in ihrer Stellungnahme, spätestens aber in der Berufung etwas vorzutragen, was Zweifel an der Richtigkeit der von den Behörden herangezogenen Prämissen aufkommen und damit weitere Ermittlungen erforderlich hätte machen können. Mit dem Beschwerdevorbringen macht die beschwerdeführende Partei aber Neuerungen geltend, auf die der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG nicht mehr einzugehen hat (im übrigen siehe das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/09/0171). Im übrigen hat die belangte Behörde in der - oben auszugsweise wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides die bei Bescheiderlassung geltenden Rechtsgrundlage für die Landeshöchstzahl mit Verweis auf die einschlägige Verordnung ausführlich wiedergegeben. Eine Pflicht der Behörde in ihrem Bescheid zu begründen, wie diese Höchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0429). Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag der spekulativen Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Landeshöchstzahlverordnung zu hegen.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Frage, ob die beantragte Beschäftigungsbewilligung eine vorhanden gewesene zu "ersetzen" vermag (daß die bis August 1996 erteilte Beschäftigungsbewilligung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses - aus welchem Grunde immer - erloschen ist, kann nicht ernstlich bezweifelt werden).
Die Beschwerde vermochte aus den dargelegten Gründen zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994
Wien, am 21. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090237.X00Im RIS seit
20.11.2000