Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AngG Art. 1 §8Spruch
I421 2211810-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht XXXX vom 03.12.2018, Zl. 1 Jv 3690/18m, XXXX, beschlossen:
A)
I. Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu Az. XXXX wurde als Zeuge XXXX, per Adresse XXXX einvernommen.
Von der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 die Gebühr des Zeugen XXXX mit Euro 217,14 bestimmt. Dieser Bescheid wurde dem Zeugen XXXX am 14.12.2018 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin sandte am 18.12.2018 ein E-Mail an die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX, in welcher mitgeteilt wurde:
"Im Auftrag von Herrn XXXXwollen wir Einspruch einlegen über den Bescheid vom 14. Dezember 2018 bezüglich der Aufstellung des Verdienstentgang über die € 217,40. Diese werden von Herrn XXXX nicht akzeptiert! ...". Am 19.12.2008 wurde diese E-Mail vom Landesgericht XXXX per E-Mail beantwortet und mitgeteilt: "Wie in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid ausgeführt, steht Herrn XXXX innerhalb von vier Wochen ab Zustellung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu. Ich bitte sie diesen im Postweg oder per Fax XXXX einzubringen Eingaben per E-Mail könne nicht berücksichtigt werden."
Die Beschwerdeführerin, XXXX, richtete ein Schreiben datiert vom 19.12.2018 direkt an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien. In diesem Schriftstück wird das Aktenzeichen des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX angeführt, unter Betreff angeführten" Einspruch Bescheid", im Weiteren wird ausgeführt wie folgt: "Gegen den Bescheid des Landesgerichts XXXXvom 14. Februar 2018 zugestellt am 14. Dezember 2018 erheben wir
Einspruch. Punkte ... Anbei nochmals die Aufstellung des
Verdienstentganges von Herrn XXXX." Gezeichnet ist dieses Schreiben durch" XXXX.
Dieses Schriftstück, das als Beschwerde zu werten ist, wurde unzulässiger Weise direkt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und wurde daher dieses Schriftstück am 11. Jänner 2019 an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX weitergeleitet und langte dort am 15. Jänner 2019 ein.
Die Beschwerde samt Aktenvorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2019 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zu I festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft und unbestritten aus dem vorliegendem Akt.
Zum E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2018, wurde dieser von der belangten Behörde unmissverständlich mitgeteilt, dass gegen den Bescheid Herrn XXXX Beschwerde zusteht. Diese binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringen ist, und dass die Beschwerde entweder im Postweg oder per Fax, unter Bekanntgabe der Faxnummer des Landesgerichtes XXXX, eingebracht werden kann, und dass Eingaben per E-Mail nicht berücksichtigt werden können.
Der in der Verhandlung am 14.2.2018 vor dem Landesgericht XXXX im Verfahren zu XXXX einvernommene Zeuge XXXX war zu diesem Zeitpunkt Angestellter der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung über die Belehrung der Beschwerdeführerin, wonach das Beschwerderecht nur dem Zeugen XXXX zukommt, die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde entweder im Postweg oder per Fax eingebracht werden kann, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt insbesondere aus dem E-Mail vom 19.12.2018 der belangten Behörde an Frau XXXX, Beschäftigte bei der Beschwerdeführerin.
Dass der Zeuge XXXX am Tag der Einvernahme am 14.2.2018 Angestellter der Beschwerdeführerin war, ergibt sich auch einer von Amtswegen eingeholten SV-Abfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Beschwerde berechtigt sind lediglich die Verfahrensparteien. Da die Beschwerdeführerin nicht Verfahrenspartei war, ist die Beschwerde eingebracht von der XXXX als unzulässig zurückzuweisen.
Zudem ist die Beschwerde auch als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde wurde unzulässiger Weise direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Am 11.1.2019 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 15.1.2019 ein. Es war sohin die Beschwerdefrist am 15.1.2019 abgelaufen. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH Ra 2015/19/0194).
Aus den dargetanen Gründen war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aber auch bei einer inhaltlichen Prüfung der Beschwerde, wäre dieser nicht Folge zu geben gewesen. Zumal der Zeuge seinen Verdienstentgang nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen hat. Das ist im Gegenständlichen durch die schlichte Aufstellung der behaupteten Verdienstentgangspositionen ohne Anschluss jeglicher Bescheinigungsmittel nicht geschehen. Zudem ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug bezüglich der Beschwerdeführerin vom 25.10.2018, ON 3, dass der Zeuge XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seit 25.10.1985 ist. Der Zeuge ist jedenfalls seit 7.12.2005 nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin, da sich aus dem vorgenannten Firmenbuchauszug ebenfalls ergibt, dass mit Eintrag im Firmenbuch vom 7.12.2005 das gesamten Stammkapital von einer dritten Person gehalten wird. Dieser Sachverhalt muss also auch am Tag der Zeugeneinvernahme des XXXX, dem 14.2.2018 gegeben gewesen sein, sodass der Zeuge Angestellter der Beschwerdeführerin war.
§ 8. AngG normiert, (1) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. ...
...
(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, als auch für den - hier geltend gemachten - Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes. Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch in der Beschwerde, wurden aber nur einzelne Verdienstentgangspositionen angeführt und behauptet, wobei eine Bescheinigung dieser Positionen durch zB Terminbestätigungen usw. überhaupt nicht erfolgte.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis des Zeugen XXXX, scheidet daher auf Grund seines Angestelltenverhältnisses zur Beschwerdeführerin aus und wäre zudem nicht gesetzgemäß bescheinigt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angestellte, Bescheinigungspflicht, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2211810.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019