Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2211933-1/6E
W168 2211934-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA: Tadschikistan und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA:
Tadschikistan, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018, Zl. 831740807 / 180987616 und 831735001 / 180987624 - EAST West zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Bei dem Erstbeschwerdeführer (BF 1) und dem Zweitbeschwerdeführer (BF 2) handelt es sich um einen Vater und dessen minderjähriges Kind. Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer gemeinsamen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2018 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Zu den Vorverfahren der BF ist folgendes auszuführen: Der BF1 reiste am 04.12.2011 alleine und Illegal nach Österreich ein und stellte am 04.12.2011 das erste Mal einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 02.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz i Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und Sie wurden gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des AGH vom 02.08.2013 unter der Zahl: D9 428058-1/2012/9E in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 61 Asylgesetz gem. § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 Z 1 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der BF1 und dessen Familie brachte am 25/26.11.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.09.2014, VZ: 1758998 gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Sie wurden gem. § 10 Abs. 1 ZIff 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2015, GZ: W147 1428058-2/8E abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs mit 20.02.2015 in Rechtskraft.
Am 18.03.2018 wurden Sie mit Ihrer Familie in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben.
Der BF1 brachte am 16.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für sich und seinen Sohn den gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gab der BF1 an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Tadschikistan und am XXXX geboren zu sein.
Über die Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldung auf, allerdings waren die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich jeweils im Besitz eines von Lettland ausgestellten Schengen Visums für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 25.10.2018.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX AGM am 16.10.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten der Einvernahme ohne Probleme folgen. Der BF1 wäre gemeinsam mit seinem Sohn legal nach Usbekistan gefahren. Ein Schlepper hätte den BF ein Visum bei der lettischen Botschaft besorgt. Diese wären dann mit dem Schlepper von Usbekista/Taschkin über Russland/Moskau bis nach Lettland/Riga geflogen. Dort hätte diesen der Schlepper die Pässe abgenommen. Von Lettland wären Sie dann mit einem weiteren Schlepper in einem Taxi bis nach Deutschland/Dortmund gereist. Dann wären Sie weiter ohne Schlepper wieder mit einem Taxi über München bis nach Salzburg gefahren, sowie mit dem Zug bis nach Feldkirch. Der BF1 führte aus, dass er bereits einen Asylantrag hier in Österreich gestellt hätte, jedoch hätte er keinen negativen Bescheid bekommen. Sie wären einfach nach Tadschikistan abgeschoben worden. In Tadschikistan wären Sie von 18.03.2018 bis 09.2018 aufhältig gewesen.
Noch im Rahmen der ersten Prognoseentscheidung wurde dem BF1 am 16.10.2018 eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt und Ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gem. der Dublin-VO geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte "20-Tages-Frist" nicht mehr gelte.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 19.10.2018 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12(2) oder (3) der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet.
Am 14.11.2018 langte beim BFA die ausdrückliche Zustimmung der lettischen Behörden zur Aufnahme der BF nach Art. 12 (2) Dublin III VO ein.
Am 22.11.2018 wurden den BF die Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG, sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Lettland zugestellt.
Am 28.11.2018 wurde der BF1 bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen.
Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: ...
F: Ihre Muttersprache ist Tadschikisch, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird?
A: Ja, ich bin damit einverstanden.
F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?
A: Gut.
Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX der Vater meines Kindes, XXXX bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für mein Kind gelten.
F: Hat Ihr Kind eigene Antragsgründe?
A: Ja, seine Lehrerin hat ihn in der Schule in Tadschikistan geschlagen.
F: Wann war das?
A: Es ist mehrmals passiert. Im April dieses Jahr.
F: Leidet Ihr Kind an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen oder benötigt er Medikamente?
A: Er hat Probleme mit seiner Nase. Er wurde zwar operiert aber schnarcht immer noch.
F: Wo und wann wurde er operiert?
A: In Klagenfurt. Im Jahr 2016 glaube ich.
F: Welche Probleme hat er derzeit?
A: Er schnarcht immer noch. Nach unserer Abschiebung hatte mein Kind solchen Stress, dass ich mit ihm zuhause in der Heimat zu einem Psychologen gehen musste.
F: Nimmt Ihr Sohn irgendwelche Medikamente?
A: Nein.
F: Gibt es diesbezüglich medizinische Unterlagen?
A: Ich habe keine Bestätigung bekommen zuhause, weil der Arzt sagte, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
F Ist Ihr Sohn hier in Österreich derzeit in medizinischer Behandlung?
A: Nein.
V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja, ich fühle mich gut.
F: Werden Sie in diesem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
A: Nein.
....
Die BF wurden insbesondere darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben haben.
F: Haben Sie das alles verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 22.11.2018 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Lettland geführt werden. Aus diesem Grund fand am 22.11.2018 (Anm. von 09:00 Uhr bis 09:20 Uhr) ein Rechtsberatungsgespräch statt.
F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen oder benötigen Sie Medikamente?
A: Psychisch bin ich nicht fit. Medikamente nehme ich keine. Ich kann nachts kaum schlafen.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
A: Ja.
Aufforderung: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)
A: Ja, das werde ich machen.
F: Sie sind Staatsbürger von Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, sind islamischen Glaubens, sind verheiratet, haben 4 Kinder und 6 Geschwister. Ist das so richtig?
A: Ja genau, das ist richtig.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 16.10.2018 bei der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen AGM, gemacht haben richtig?
A: Ja, alles richtig.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Ich möchte noch etwas ergänzen. Ich habe meinen Pass einen Schlepper gegeben. Dieser hat ihn dann einen weiteren Schlepper übergeben. Meinen Pass habe ich dann nicht mehr zurückbekommen.
F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
A: Meinen Inlandspass liegt noch zuhause. Meinen Reisepass habe ich bei der Reise meinem Schlepper übergeben.
F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?
A: In Tadschikistan. Der Schlepper hat mir bei der Ausstellung geholfen ich habe ihm dafür Geld gegeben. Ich habe ihn nicht selbst abgeholt. Der Schlepper hat diesen abgeholt und mir gebracht. Das war eine Frau.
F: Wann haben Sie den Reisepass beantragt und bekommen?
A: Ich glaube es war Juli 2018 als ich den Pass bekommen habe.
F: Frage wird wiederholt.
A: Bei der Polizeibehörde in XXXX .
F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses?
A: Nein.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Reisepass oder sonstige Dokumente im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen habe. Weiters werde ich auch aufgefordert das Kuvert, in welchem die Dokumente übermittelt wurden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Ich wurde von meinen Geschwistern und von meinen Freunden unterstützt. Mein Pass ist hier in Österreich geblieben. Ohne Pass konnte ich zuhause keine Arbeit finden.
F: Wann wurde Ihnen Ihr Pass durch den Schlepper abgenommen?
A: Jetzt als wir wieder nach Österreich gereist sind.
F: Woher hatten Sie das Geld für die jetzige Reise von Herkunftsstaat nach Österreich?
A: Mein Bruder hat sein Auto verkauft und gab mir das Geld.
F: Welches Land war Ihr Reiseziel?
A: Österreich, weil ich schon einmal hier war mit meinen Kindern.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?
A: Nein, nur Freunde.
F: Mussten Sie Ihre Reise vom Herkunftsstaat bis nach Österreich jemals unterbrechen um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen?
A: Nein.
F: Ihr Sohn auch nicht?
A: Nein.
F: Wie sind Sie den von Tadschikistan bis nach Österreich gereist?
A: Wir sind bis nach Moskau geflogen und dann weiter von Moskau bis nach Lettland. Von Lettland bis Deutschland sind wir mit einem weitern Schlepper in einem Pkw gereist. Von Deutschland bis nach Österreich sind wir dann selbst mit einem Taxi gereist.
F: Waren Sie schon jemals in Lettland?
A: Ja.
F: Von wann bis wann waren Sie in Lettland?
A: 3 oder 4 Tage. Zirka von 3 bis 8. Oktober 2018.
F: Wo waren Sie in dieser Zeit in Lettland aufhältig?
A: In Riga. Nachgefragt gebe ich an, dass wir dort in einem Hotel waren.
F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Lettland?
A: Nein.
F: Haben Sie Lettland freiwillig verlassen?
A: Der Schlepper hat uns von Lettland bis nach Deutschland gebracht.
F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Lettland konkret Sie betreffende Vorfälle? Wurden Sie jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?
A: Nein.
V: Der Staat Lettland stimmte in Ihrem Fall bereits mit Schreiben vom 14.11.2018 gem. Art. 12(2) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen. Es ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Lettland geplant.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich möchte nicht nach Lettland. Ich kenne mich hier mit den Gesetzen aus. Ein weiterer Grund warum ich nicht nach Lettland möchte ist, dass dort viele KGB Mitarbeiter aus Tadschikistan gibt. Diese arbeiten in Lettland. Lettland ist für KGB Mitarbeiter die Türe nach Europa.
F: Ihnen wurden bereits am 22.11.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Lettland ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?
A: Nein, dazu habe ich nichts zu sagen. Ich möchte nur sagen, dass mich Lettland nicht besonders interessiert. Ich möchte nicht dorthin.
Die Rechtsberaterin hat folgende Frage:
F: Hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Tadschikistan weiterhin Kontakt mit hier in Österreich lebenden Personen?
A: Ja, ich hatte noch regelmäßig Kontakt mit einer Freundin und ihrer Familie hier in Österreich. Ihr Name ist XXXX . Ich konnte aber nicht so frei reden mit ihr, da mein Telefon abgehört wurde.
Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen oder Vorbringen.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich Sie jedoch nicht gefragt habe?
A: Meine Kinder die noch in der Heimat sind gehen nicht mehr in die Schule, sie haben Angst in die Schule zu gehen. Außerdem wohnt meine Frau mit den Kindern nicht in der Stadt, sondern bei ihrem Bruder außerhalb der Stadt. Die Tadschikischen Behörden wissen noch nicht das ich das Land verlassen habe. Wenn diese dies erfahren, wird meine Frau und meine Kinder Probleme bekommen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja, habe ich.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Nein. Ja es wurde alles richtig und vollständig protokolliert.
...
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO die Republik Lettland für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Lettland wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vgl. PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.a): Asylum granting procedure,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/the-procedure-of-granting-asylum.html, Zugriff 16.3.2018
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.b): Guideline for asylum seekers in Latvia,
http://www.pmlp.gov.lv/lv/assets/documents/BRO%C5%A0%C5%AARAS/ENG%20Patveruma%20mekletaji%20makets%20WEB.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (30.1.2018): Common core document forming part of the reports of States parties; Latvia,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1425626/1930_1519822345_g1802053.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Dublin-Rückkehrer
Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 3.3.2017).
Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren hingegen eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017).
Quellen:
-
EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Non-Refoulement
Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).
Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die lettischen Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Versorgung - Unterbringung
Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vgl. PMLP o. D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c).
Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von EUR 3 pro Tag (PMLP o.D.c). Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren ohne eigenes Verschulden bis dahin nicht erledigt ist (EMN/OCMA 4.2017).
Zusätzlich gibt es eine geschlossene Einrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzte das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen. Es gibt seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wird als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird auf deren psychosoziale, medizinische und sonstige Bedürfnisse Rücksicht genommen (LCFHR/UNHCR o.D).
Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patverums Droša maja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; Ressource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz, Caritas und Johanniterbund zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft. Weiters bietet der Baltische Regionalfond diverse Workshops an und IOM bietet Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR
o. D; vgl. PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011
-
EMN - European Migration Network (4.8.2017): EMN Ad-Hoc Query on Average cost and average length of reception for asylum seekers, http://www.emn.fi/files/1671/2017.1229_-_average_cost_and_average_length_of_reception_for_asylum_seekers.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
PDM - Patverums Droša maja (o.D.a): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 16.3.2018
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.c): Asylum seeker centre,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.2018.
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Lettland den Beschwerdeführern Visa ausgestellt und ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Lettland angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Lettland die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, die Beschwerdeführer dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werden. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Lettland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund des erst nunmehr nach erfolgter Abschiebung erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer in Lettland eine Kettenabschiebung in ihr Heimatland befürchten würden. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung bzw. auch der medizinischen Versorgung erforderlich gewesen, ansonsten nicht von einer adäquaten Versorgung der BF in Lettland ausgegangen werden könne, bzw. die Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Zudem hätte das BFA die Entscheidung auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Lettland gestützt. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen ausgegangen werden. Auf einen Artikel der lettischen Presseschau vom Mai 2017 würde verwiesen, wo ausgeführt würde, dass Lettland mit der Aufnahme von Geflüchteten überfordert wäre. Das BFA hätte die tatsächliche Situation für die BF in Lettland nicht ausreichend ermittelt. Deshalb hätte das BFA eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und hätte erkennen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Lettland eine Verletzung der durch Art. 3 bzw. Art 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellt und hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Zudem habe das BFA eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen indem es die Entscheidung auf die von der Behörde zitierten Regelvermutung des §5 Abs. 3 AsyG gestützt habe. Der belangten Behörde wären wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige rechtliche Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochteten Bescheid als Rechtswidrig zu qualifizieren wäre. Aus diesen Gründen würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aus auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide zu beheben und an das BFA zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen, festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig wäre, in eventu der Beschwerde stattzugeben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, bzw. in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde betreffend der Frage aufgeworfen worden wäre, ob eine Überstellung nach Lettland eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstelle und daher der Selbsteintritt Österreichs notwendig wäre. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen.
Mit Information des BFA vom 14.01.2019 wurde das BVwG über die Abmeldung der Beschwerdeführer aus der BS Bergheim aufgrund 24 Stunden Abwesenheit informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer, auch ihren eigenen Angaben zu Folge, bzw. aus der Visa Datenbank ersichtlich mittels lettischer Schengen Visa in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat damit zu Recht begründet auf diese Angaben betreffend der von Lettland ausgestellten Schengen Visa Aufnahmeersuchen an die Republik Lettland gerichtet. Diesen Ersuchen stimmte die lettische Dublin Behörde ausdrücklich ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO anerkennend mit Schriftsatz vom 14.11.2018 zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Lettland) herrschen keine systematischen Mängel betreffend die Unterbringung und Versorgung von Antragstellern, bzw. bestehen keine schwerwiegenden Mängel im Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Im Falle ihrer Überstellung nach Lettland sind diese nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass sie in Lettland wegen des Fehlens einer angemesseneren Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. In Lettland ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Eine Überstellung der BF nach Lettland stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.
Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen sie besonders eng verbunden wären oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine gemeinsame Überstellung der beiden BF nach Lettland stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Republik Lettland den Beschwerdeführern Visa erteilt hat, ergibt sich aus einer in ihren Verwaltungsakten einliegenden Anfrage an das Visainformationssystem und dem positiven Antwortschreiben der lettischen Behörden.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde substantiiert nicht vorgebracht. Im Besonderen haben die Beschwerdeführer weder in ihrer Einvernahme vor dem BFA konkrete Gründe angegeben, warum ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Lettland ein solches Bedrohungsrisiko treffen sollte, noch sind solche konkreten Gründe in ihrer Beschwerde angeführt. Sämtliche Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet ein relevantes Risiko für die BF konkret aufzuzeigen. Vielmehr geht aus dem vom BFA ins Verfahren eingebrachten und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Lettland hervor, dass in Lettland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit vorhanden ist. Auch ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass sogenannte Dublin-Rückkehrer ein reguläres Asylverfahren erhalten und Asylwerber Anspruch auf medizinische Nothilfe, medizinische Grundversorgung, ambulante und stationäre psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen haben. Darüber hinaus bietet Lettland allen Personen Zugang zu kostenloser telefonsicher ärztlicher Beratung auf Lettisch, Englisch und Russisch.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Belegbare und konkrete Hinweise, dass die BF in Lettland kein rechtskonform ordentliches Asylverfahren erhalten würden, bzw. unmittelbar von einer Kettenabschiebung bedroht wären, konnten insgesamt substantiiert belegt nicht vorgebracht werden.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und das Prinzip des Non-Refoulements in Lettland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Einholung von individuellen Einzelfallzusicherungen war somit nicht erforderlich.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf deren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu sich in Österreich befindlichen Personen konnte nicht vorgebracht werden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu tangieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. [...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 - Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet d