Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W 136 2197799-1/12Z
W 136 2198064-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Anträge des XXXX und des XXXX , beide StA. Afghanistan, vom 15.04.2019, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, auf Ausfertigung des am 27.03.2019 mündlich verkündeten Erkentnisses im Verfahren über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2018, Zlen. 1091194301-151561895 und 1091195004-151561917, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als
verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
1. Im Verfahren über die Beschwerden des XXXX und des XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2018, Zlen. 1091194301-151561895 und 1091195004-151561917 fand am 27.03.2019 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.
Das Verhandlungsprotokoll samt einer schriftlichen Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde jeweils den Beschwerdeführern und ihrer Rechtsvertretung am 27.03.2019 übergeben und am 28.03.2019 an die belangte Behörde übersendet.
Am 15.04.2019 langte ein Telefax der Vertreterin der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 27.03.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Gemäß § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.
Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.
Nachdem das Verhandlungsprotokolls den Beschwerdeführern und ihrer Rechtvertretung am 27.03.2019 ausgefolgt wurde, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG mit Ablauf des 10.04.2019.
Der Antrag der Beschwerdeführer langte jedoch erst am 15.04.2019 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für eine Antragstellung auf schriftliche die Ausfertigung völlig klar.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2198064.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019