TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 I416 2216126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §15 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2216126-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste im Februar 2017 per Dublin-Überstellung von den Niederlanden kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: "Ich bin Homosexuell und leitete eine Gruppe von Homosexuelle, die sich immer bei mir trafen. Die Gruppe wollte erreichen, dass in unserem Land die Homosexualität anerkannt wird. Die Gruppe traf sich mit der Frau des Präsidenten und diese versprach uns, dass sie mit ihrem Mann sprechen werde. Ein paar Tage später trafen wir uns wieder in einem Apartment (XXXX) und wir wurden von der Polizei überrascht. Die Polizei umstellte das Haus und wir flüchteten aus den Fenstern. Aus Angst vor der Polizei habe ich mein Heimatland dann verlassen." Bei einer Rückkehr in die Heimat würde der Beschwerdeführer eingesperrt werden.

2. Am 07.02.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Er erklärte zu seinen Fluchtgründen - auf das Wesentlichste zusammengefasst - homosexuell zu sein und einer Organisation für Homosexuelle in Sierra Leone angehört zu haben. Diese Organisation habe angesucht, den Präsidenten zu treffen, um ein Schutzansuchen für homosexuelle Menschen zu stellen, wobei in diesem Ansuchen auch die Adressen angeführt waren. Daraufhin habe der Präsident angeordnet, die Mitglieder aufzusuchen und zu inhaftieren. Die Polizei habe am selben Tag, den 30.07.2015 das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und habe dieser die Flucht ergriffen. Er führte weiters aus, dass er in Österreich weder eine sexuelle Beziehung habe, noch sich in der homosexuellen Szene aufhalten würde, da er niemanden mit nach Hause nehmen könne, weil er in einem Haus wohne, in dessen Nähe sich Moslems befinden würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass Mitglied im Fußballverein in XXXX sei, dass er die Straßenzeitung XXXX verkaufen würde, dass er Kontakt zu einem österreichischen Paar und den Zeugen Jehovas habe, und Klavier in einer Kirche in XXXX spielen würde. Er führte letztlich aus, dass er nicht nach Sierra Leone zurückkehren könne, weil ihn die Regierung inhaftieren würde. Zudem würde ihn seine Familie nicht mehr akzeptieren und sein Vater würde ihn umbringen lassen. Seine religiöse Gemeinschaft und die Gesellschaft würden ihn wegen seiner Neigung ausschließen, sodass er keine Freiheit hätte und auch keinen Job bekommen würde. Der Beschwerdeführer legte einen Bericht über eine ärztliche Untersuchung vom 14.02.2017 der BPDion XXXX, eine ZMR Meldung vom 22.10.2018, vier Bestätigungen über Teilnahmen am Projekt XXXX.Juni bis Dezember 2017, eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs am 29.11.2017, eine Bestätigung Sondervortrag Erste Hilfe vom XXXX 01.04.2017, ein Zertifikat XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme an der Veranstaltung "XXXX" vom Oktober 2017 bis Jänner 2018, eine Arbeitsbestätigung über gemeinnützige Arbeit von der Stadtgemeinde

XXXX vom 01.02.2018 und medizinische Unterlagen die Zeiträume April 2017 und Juli 2018 betreffend vor.

3. Mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. 1115478010/170179032, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schreiben vom 13.03.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde eine vollumfängliche Beschwerde und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und deshalb in Sierra Leone verfolgt werde. Weiters wurde ohne jegliche Begründung unsubstantiiert ausgeführt, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und es nicht ersichtlich sei, von welchen Feststellungen die Behörde ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkennen, bzw. den Bescheid beheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.

Seine Identität steht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Mende und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Mende, außerdem spricht er Englisch.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher verifizierbaren Zeitpunkt legal mit gültigem Reisepass und einem gültigen Visum für Österreich per Flugzeug in die EU ein. Er kam spätestens am 09.02.2017, nach einer Asylantragstellung in den Niederlanden am 30.07.2016, im Zuge einer Dublin-Überstellung aus den Niederlanden nach Österreich und hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er leidet an keinen lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ist jung und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer weist eine 14-jährige Schulbildung auf, hat laut eigenen Angaben zwei Jahre lang die Universität besucht und hat ein Diplom für XXXX. Seine Familie in Sierra Leone gehört der Mittelschicht an.

Der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers sind in Sierra Leone aufhältig. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Ghana und zwei weitere Geschwister in den USA. Der Beschwerdeführer steht in außer zu seinem Vater in Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und ist für niemanden sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer hat an Deutschkursen der Caritas-Akademie im Ausmaß von 171 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten, an einem Werte-und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz, an einem 8-stündigen Erste-Hilfe-Kurs des österreichischen Roten Kreuzes, und am Projekt "XXXX" des XXXX teilgenommen. Er engagierte sich ehrenamtlich für die Stadtgemeinde XXXX, spielt Fußball in XXXX und Klavier in einer Kirche in XXXX und hat Kontakt zu einem österreichischen Paar sowie zu den Zeugen Jehovas. Weiters verkauft er die Straßenzeitschrift XXXX. Trotz dieser Integrationsbemühungen kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hat.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüber hinaus verfügt er dort noch über vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone vom 04.07.2018 angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Sierra Leone lauten:

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. (GIZ 6.2018a)

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2017a). Das französische Außenministerium bewertet lediglich die Lage im direkten Grenzgebiet zu Sierra Leone als instabil (FD 27.6.2018). Das deutsche Auswärtige Amt nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (AA 26.6.2018). Laut österreichischem Außenministerium herrscht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 27.6.2018). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2017a; vgl. EDA 27.6.2018).

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese ist jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 6.2018a).

Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 6.2018a). Die traditionelle Justiz funktioniert - v.a. in ländlichen Gebieten. Die dort geführten Prozesse sind generell fair, es kommt aber in vielen Fällen zu Bestechung und Korruption (USDOS 20.4.2018).

Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 6.2018a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 20.4.2018). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 6.2018a).

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 6.2018a). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es jedoch nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus. Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Menschenrechtslage hat sich nach dem Ende des Bürgerkriegs in vielen Bereichen deutlich verbessert. Die Regierung Sierra Leones hat 2006 die "Human Rights Commission of Sierra Leone" ins Leben gerufen. Eine Ausnahme im Hinblick auf die insgesamt positive Menschenrechtsentwicklung ist vor allem die in Gesellschaft und Rechtsordnung verankerte, in Religion und Tradition wurzelnde, Benachteiligung von Frauen und Kindern (AA 3.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen zählen unter anderem:

rechtswidrige Tötungen und Misshandlungen durch die Polizei; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen. Weitere Probleme sind: mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich FGM; Zwangsheirat; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Homosexuellen und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).

Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt wurde, verbietet männliche Homosexualität; weibliche Homosexualität ist gesetzlich nicht untersagt (AA 27.6.2018; vgl. ILGA 5.2017). Laut diesem Gesetz aus dem Jahr 1861 sind bei Männern 10 Jahre Gefängnisstrafe für die Absicht einer unzüchtigen Handlung angesetzt. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nicht angewendet. Homosexualität wird von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet (AA 27.6.2018).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung garantiert und werden in der Praxis üblicherweise respektiert. Dennoch kommt es vor, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf friedliche Versammlung oder auf Vereinigung eingeschränkt werden (AI 22.2.2018). Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 15.8.2017).

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 20.2018).

Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört und erholt sich nur langsam (BMEIA 28.4.2017).

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 20.4.2018).

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 6.2018c; vgl. AA 3.2017b). Rund 51,4 Prozent des BIP werden vom landwirtschaftlichen Sektor erwirtschaftet. Der Dienstleistungssektor trägt 26,6 Prozent und der Industriesektor 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 6.2018c).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt auf dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2018c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig. Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 6.2018c).

In Sierra Leone gibt es einen extremen Mangel an formaler Beschäftigung, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar. Dabei gibt es einige wenige Projekte, die versuchen, die Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren. Es gibt Projekte, die sich auf lokaler Ebene direkt an Kinder und Jugendliche wenden, die kein zu Hause haben und auf der Straße leben müssen (GIZ 6.2018b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 6.2018b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik des ehemaligen Präsidenten Koroma war die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potenzielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 6.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.6.2018). Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschärft hat. Selbst in XXXX ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.6.2018). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 6.2018b).

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Sierra Leone geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 6.2018a).

Eine nach Sierra Leone zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er jung und arbeitsfähig ist, über eine langjährige Schulbildung verfügt und laut eigenen Angaben auf der Universität gewesen ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihm sein privater Familienverband keine soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten, wobei im gegenständlichen Fall dazu festgestellt wird, dass er auf einen Familienverband zurückgreifen kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat unzulässig wäre.

II. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie seines sierra-leonischen Reisepasses, und der Kopie des positiven Antrages vom 18.05.2015, auf Erteilung eines Visums von der Österreichischen Botschaft in Dakar, fest.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zur legalen Einreise in die EU, seinem Asylverfahren, seiner Dublin-Überstellung aus den Niederlanden nach Österreich und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage.

Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Erstbefragung am 10.02.2017, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2019 machte er geltend, in Österreich wegen starken Bauchschmerzen und Herzschlagaussetzern behandelt worden zu sein. Des Weiteren leide er unter Knie- und Beinschmerzen, seitdem er sich bei seiner Flucht ein Bein gebrochen habe. Dazu legte er medizinische Unterlagen zum Nachweis der vorgebrachten Bauchschmerzen vor, wonach er sich wegen Oberbauchbeschwerden (Verdacht auf Gastritis) von 07.04.2017-10.04.2017 im LKH Weiz in stationärer Pflege befand. Unterlagen seine anderen gesundheitlichen Probleme betreffend wurden nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Aus diesem Grund war auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Auch die Beschwerde tritt den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen, womit mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise von deren Richtigkeit auszugehen ist.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Sierra Leone und Österreich in gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnte.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines rund zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus integrative Schritte gesetzt hat, wie die vorliegenden Unterlagen belegen, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde keine weiteren konkreten Angaben getätigt, welche eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem am 18.03.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.03.2019.

2.3 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Sierra Leone verfolgt werde, weil er homosexuell sei.

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde befand das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe daher keine Asylrelevanz aufweist, dies vor allem aus folgenden Erwägungen:

So zeigen sich im Vergleich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2017 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2019 eklatante Widersprüche, die auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hindeuten. Zwar brachte der Beschwerdeführer gleichlautend vor, sein Land aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für eine Organisation für Homosexuelle verlassen zu haben, doch widersprach er sich in wesentlichen Punkten.

Zu der Frage, wie die Organisation des Beschwerdeführers an den Präsidenten herangetreten sei, gab der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Versionen zu Protokoll. Im Zuge seiner Erstbefragung brachte er vor, dass sich seine Organisation mit der Frau des Präsidenten getroffen habe und diese ihnen zugesichert habe, mit ihrem Mann über das Anliegen der Gruppe zu sprechen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme hingegen erklärte er, sie hätten den Präsidenten kontaktiert, indem sie zu einem Schalter im Staatsgebäude gegangen seien, wo man sich für Termine mit dem Präsidenten eintragen könne. Ihnen sei gesagt worden, dass es nicht möglich sei, den Präsidenten zu sehen, doch man habe ihnen angeboten, einen Brief zu hinterlassen und dabei auch ihre Adressen notiert. Auch auf Vorhalt der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären und erklärte ausweichend, er sei damals bei der Erstbefragung aufgefordert worden, ausführlich zu erzählen und habe nun gedacht, er solle bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nur kurze Antworten geben; zudem sei er unterbrochen worden.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen wider besseren Wissens zu verschweigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsachlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt, (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08).

Weiters weichen auch die Schilderungen zum Hergang des angeblichen Verhaftungsversuches durch die sierra-leonische Polizei voneinander ab. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei bei einem Treffen seiner Organisation in einem Apartment an der Adresse XXXX, von der Polizei überrascht worden. Die Polizei habe das Haus umstellt und die Gruppierung sei aus den Fenstern geflüchtet. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme wiederum sagte er, er sei zu Hause (Anmerkung: XXXX) gewesen, als die Polizei gekommen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Sein Bruder habe geantwortet, der Beschwerdeführer sei zu Hause. Daraufhin habe die Polizei das Haus gestürmt und der Beschwerdeführer habe die Flucht ergriffen. Auch diese Diskrepanzen wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten, doch er konnte keine plausible Erklärung dafür liefern.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem insbesondere dadurch erschüttert, dass er zum Hergang seiner Einreise nach Europa widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Angaben tätigte.

So erklärte er, sein Chef habe ihm bei der Besorgung des Visums für Österreich geholfen, indem er ihn für einen Workshop des Europarates angemeldet, die nötigen Formulare ausgefüllt und bei der Österreichischen Botschaft in Dakar abgegeben habe. Sein Chef habe ihn zum Flughafen in Dakar gebracht und ihn einer Person übergeben, die ihn zu einem sicheren Ort in Europa bringen sollte. Der Beschwerdeführer habe ein Ticket von Dakar nach Wien gehabt, sei aber nach der Zwischenlandung in Madrid ausgestiegen, wo die Frau seines Begleiters schon gewartet habe. Sie seien dann zu dritt mit dem Auto über Frankreich und Belgien in die Niederlande gefahren, wo der Beschwerdeführer eine Zeit lang zusammen mit seinen Begleitern gelebt habe. Eines Tages habe der Beschwerdeführer der Frau erzählt, dass er homosexuell sei, woraufhin diese ihn hinausgeworfen habe. Erst dann habe er einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt. Der Beschwerdeführer habe seine Sachen und seinen Reisepass bei der Familie gelassen und das Haus später auch mit Hilfe der Polizei nicht wiederfinden können.

Wie von der belangten Behörde festgestellt, entspricht die vom Beschwerdeführer beschriebene Unterstützung bei der Ausreise durch seinen angeblichen Chef genau der Vorgehensweise eines professionellen Schleppers und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise davon nichts gewusst habe. Bei der Visumantragsstellung wurde der österreichischen Botschaft in Dakar eine Flugreservierung für einen Air France Flug am 31.05.2016 von Dakar nach Wien mit Zwischenlandung in Paris vorgelegt. Entgegen seiner Angaben ist es daher weder glaubhaft noch nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, in Madrid das Flugzeug verlassen zu haben, sodass auch diesen Ausführungen die erforderliche Stringenz fehlt, die man bei einer Person mit seiner Ausbildung jedenfalls erwarten kann. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hergang seiner Ausreise per Flugzeug sind somit nicht glaubhaft. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe selbst mit Hilfe der niederländischen Polizei das Haus nicht mehr finden können, wo er rund einen Monat lang gelebt habe und deshalb seinen Reisepass nicht wiederbekommen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Daher sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit zu Recht zur Gänze ab.

Auch ist der belangten Behörde ist beizutreten, wenn sie den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Homosexualität die Glaubwürdigkeit versagt. Insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Glauben der Zeugen Jehovas innerliche Ruhe gefunden, lässt seine behauptete sexuelle Orientierung höchst unglaubhaft erscheinen. Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nach der Lehre der Zeugen Jehovas gegen die Natur und werden strikt abgelehnt. Wer gegen dieses Gebot verstößt, wird von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Lehren der Zeugen Jehovas Ruhe finden würde, wenn er tatsächlich in der Heimat wegen seiner Homosexualität ausgegrenzt bzw. verfolgt worden wäre und sich zudem auch aktiv für die Rechte Homosexueller eingesetzt hätte. Auch sonst finden sich keinerlei Hinweise, die auf eine Homosexualität des Beschwerdeführers schließen lassen würde. Weder habe er in Österreich Beziehungen zu Männern gehabt, noch halte er sich in szenetypischen Lokalen auf. Seine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass er aus Rücksicht gegenüber seinen muslimischen Nachbarn er keine Besuche empfangen habe, ist dahingehend als reine Schutzbehauptung anzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage Angaben machte und erst auf Nachfrage konkreter Erlebnisse schilderte und sich dabei wiederholt widersprach.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Es wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ohne sich jedoch konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde aufgegriffenen Widersprüche zu erklären. Es wird auch nicht verkannt, dass Homosexualität in Sierra Leone von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird, es wird aber auch nicht verkannt, dass zum einen das Gesetz aus dem Jahre 1861, welches Homosexualität unter Männern unter Strafe stellt, nicht angewendet wird und zum anderen, dass es selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung in seinem Heimatland zwischen 1999 (Alter 15 Jahre) und 2015 anscheinend ohne jegliche Probleme hat ausleben können. Nachdem im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer aufgrund seiner in sich widersprüchlichen Aussagen seine behauptete Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte, erübrigt sich dahingehend ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde zitierten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Homosexualität als Fluchtgrund. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen damit glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes bzw. stichhaltiges Vorbringen - welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist - zu seinen Fluchtgründen darzulegen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Sierra Leone noch über ein familiäres Netzwerk verfügt und eine eine 14-jährige Schulbildung aufweist, zwei Jahre lang die Universität besuchte und ein Diplom für XXXX vorweisen kann. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Auch in den sonstigen Beschwerdeausführungen an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2019 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Wenn er in seinen Ausführungen unsubstantiiert ausführt, dass die Asylbehörde verpflichtet gewesen wäre, den Asylwerber zu den aufgeworfenen Fragen vor Bescheiderlassung einzuvernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen, anstatt die Unglaubwürdigkeitsargumente der schriftlichen Bescheidausfertigung vorzubehalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Auch seine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass gerade im konkreten Fall die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Missverständnissen sein könnten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschwerdeführer, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Schulbildung, nach erfolgter Rückübersetzung wörtlich zu Protokoll gab: "Nein, ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und

protokolliert." ... "Ich konnte alles Vorbringen ich habe keine

Einwände."

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/sierraleonesicherheit/203500#content_5, Zugriff 27.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 26.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203486, Zugriff 28.4.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (8.6.2018): The World Factbook - Sierra Leona,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 27.6.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.6.2018): Reisehinweise Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.6.2018

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FD - France Diplomatie (27.6.2018): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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