Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
BFA-VG §9Spruch
G314 2199125-1/20E
G314 2199115-1/11E
G314 2199118-1/12E
G314 2199123-1/12E
G314 2199120-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, XXXX, geb. XXXX, StA.:
Kosovo, XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, XXXX, geb.XXXX StA.: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen
Bescheide dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt. Der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 2 iVm Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt" und die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben werden.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 19, 10, 11, 11 und 18)
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2199118.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019