TE Bvwg Beschluss 2019/5/6 W181 2215816-1

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §15
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2215816-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 17.12.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2018 in den Verfahren XXXX und XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit

€ 158,20 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 05.10.2018, XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 07.12.2018 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am 07.12.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 17.12.2018 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2018 ein, in der sie unter anderem eine Gebühr für Mühewaltung für weitere drei halbe Stunden à € 12,40, sohin € 37,20 sowie eine Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks (11.348 Zeichen) in Höhe von € 86,24 geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 20.03.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass aufgrund der Dauer der Verhandlung von insgesamt vier halben Stunden und der Geltendmachung einer Gebühr für Mühewaltung für zwei erste halben Stunden à € 24,50 nur mehr für weitere zwei halbe Stunden eine Gebühr in Höhe von jeweils € 12,40 geltend gemacht werden könne. Darüber hinaus könne der Niederschrift der mündlichen Verhandlung keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments entnommen werden. Es sei lediglich das im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis übersetzt worden. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments könne daher die beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG nicht vergütet werden.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vom 07.12.2018 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit unter anderem eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für weitere 3 halbe Stunden und eine Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks mit 11.348 Zeichen im Rahmen der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) laut der von ihr gelegten Gebührennote vom 17.12.2018 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 17.12.2018 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Laut dem Protokoll der Verhandlung vom 07.12.2018, XXXX , war die Antragstellerin in der Zeit von 14:15 Uhr bis 16:05 Uhr als Dolmetscherin tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher rund vier halbe Stunden.

Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits für die ersten beiden halben Stunden einen Betrag von je € 24,50, sohin €

49,00, geltend gemacht hat, besteht nur mehr ein Anspruch auf zwei weitere halbe Stunden zu je € 12,40, sohin € 24,80.

Die Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG ist daher um eine halbe Stunde zu reduzieren.

Zu der beantragten Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks. Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) beträgt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG € 15,20, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen € 7,60 ausmacht.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte die Antragstellerin für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen der Verhandlung vom 07.12.2018 die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 86,24 für

11.348 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2018 in den Verfahren XXXX war jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen. Lediglich das im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis wurde laut Protokoll vom 07.12.2018 übersetzt.

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die von der Antragstellerin beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG-

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70-€ 45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-

30 km à € 0,42-€ 12,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-

für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 49,00

für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40-€ 24,80

Zwischensumme-€ 131,80

20 % Umsatzsteuer -€ 26,36

Gesamtsumme-€ 158,16

Gesamtsumme aufgerundet auf volle Cent-€ 158,20

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 158,20 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
Mühewaltung, Reisekostenvergütung, Schriftstück -
Übersetzungstätigkeit, Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2215816.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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