Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
AVG §53bSpruch
W181 2215808-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 08.10.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2018 in den Verfahren Zlen. XXXX und XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit
€ 280,60 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsätzen vom 06.09.2018, Zlen. XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den 04.10.2018 an, zu welchen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
2. In der Folge fanden am 04.10.2018 die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Am 08.10.2018 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an den mündlichen Verhandlungen vom 04.10.2018 ein, in der sie unter anderem eine Zeitversäumnis für drei begonnene Stunden à € 22,70, sohin € 68,10, eine Gebühr für Mühewaltung für weitere sechs halbe Stunden à € 12,40, sohin €
74,40, sowie eine Gebühr für Mühewaltung betreffend die Übersetzung eines Schriftstücks (23.274 Zeichen) in Höhe von € 176,88 geltend machte.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 20.03.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die knapp
30-minütige Wartezeit zwischen den Verhandlungen bereits mit einer Zeitversäumnis von zwei Stunden (mit-)abgegolten sei und sich demgegenüber der Anspruch auf Mühewaltung für die Übersetzung während der Verhandlung um eine weitere halbe Stunde erhöhe. Darüber hinaus könne den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 04.10.2018 keine erfolgten Übersetzungen eines schriftlichen Dokuments entnommen werden. Es seien lediglich die im Rahmen beider Verhandlungen mündlich verkündeten Erkenntnisse übersetzt worden. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments könne daher die beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG nicht vergütet werden.
5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungen vom 04.10.2018 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit unter anderem eine Zeitversäumnis iSd §§ 32, 33 GebAG von drei begonnen Stunden sowie eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 betreffend die Übersetzung während der Verhandlungen für weitere 6 halbe Stunden und eine Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks mit 23.274 Zeichen im Rahmen der Verhandlungen (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) laut der von ihr gelegten Gebührennote vom 08.10.2018 begehrte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren Zlen. XXXX und XXXX , dem Gebührenantrag vom 08.10.2018 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Zur beantragten Zeitversäumnis (§ 32 GebAG) und Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):
Gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €
22,70.
Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat (§ 32 Abs. 2 Z 1 GebAG).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388, OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86, Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 Rz. 51 zu § 32).
Laut den Protokollen der Verhandlungen vom 04.10.2018, Zlen. XXXX und XXXX , war die Antragstellerin in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:02 Uhr sowie in der Zeit von 15:30 Uhr bis 18:05 Uhr in den oben erwähnten Verfahren als Dolmetscherin tätig.
Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung (nur) dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist (vgl. hiezu Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 E 22 zu § 54).
Die knapp 30-minütige Wartezeit zwischen den Verhandlungen ist bereits mit einer Zeitversäumnis von zwei Stunden mitabgegolten. Demgegenüber ist der Anspruch auf Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG von sechs auf sieben weitere halbe Stunden zu erhöhen.
Zu der beantragten Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks. Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) beträgt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG € 15,20, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen € 7,60 ausmacht.
In der gegenständlichen Gebührennote beantragte die Antragstellerin für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen der Verhandlungen vom 04.10.2018 die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 176,88 für
23.274 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).
Sowohl der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2018 im Verfahren Zl. XXXX als auch jener im Verfahren Zl. XXXX waren jedoch keine erfolgten Übersetzungen eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen. Lediglich das im Rahmen beider Verhandlungen mündlich verkündete Erkenntnis wurde laut Protokoll vom 04.10.2018 übersetzt.
Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die von der Antragstellerin beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG-
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70-€ 45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-
30 km à € 0,42-€ 12,60
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-
für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 49,00
für weitere 7 halbe Stunde(n) à € 12,40-€ 86,80
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG-
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchsten € 20,00-€ 40,00
Zwischensumme-€ 233,80
20 % Umsatzsteuer -€ 46,76
Gesamtsumme-€ 280,56
Gesamtsumme aufgerundet auf volle Cent-€ 280,60
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 280,60 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2215808.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019