Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W197 2187119-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. IFA 562704209 ABE 1651553495, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 10.08.2011 stellte der Genannte einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Im Rahmen seiner daraufhin am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN schilderte er seinen Reiseweg dahingehend, wonach er über den Iran, die Türkei, Griechenland, sowie diverse unbekannte Staaten schließlich illegal nach Österreich gelangt wäre. Organisiert hätte er die Reise mit Unterstützung eines Schleppers, welcher für seine Dienste umgerechnet etwa € 4.000,00 in Rechnung gestellt habe. In seinem Heimatland würden nach wie vor seine Mutter, seine Schwester, sein zwölfjähriger Bruder namens Abedsowie seine Gattin und der gemeinsame Sohn leben - über weitere Angehörige verfüge er nicht (vgl. Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Fluchtauslösend sei seine Angst vor den Taliban, welche ihn verfolgen würden, um ihn zwangsrekrutieren zu können. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe der Rechtsmittewerber Angst, getötet zu werden.
In weiterer Folge am 19.10.2011 vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen fluchtauslösenden Gründen befragt, bestätigte der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich, bisher ausschließlich die Wahrheit gesagt zu haben.
Als sunnitischer Pashtune dem Stamm der TORKHEL zugehörig, wäre er ursprünglich im Dorf XXXX geboren worden, welches in der Provinz KUNAR, Distrikt ZAWKA, gelegen sei. Neben seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn verfüge der Asylwerber zudem noch über zwei Schwestern, einen Bruder und die Mutter (vgl. Seite 66 und 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); der Vater wäre demgegenüber bereits verstorben. Sämtliche Angehörigen würden nunmehr seit mittlerweile 18 Jahren ausnahmslos in PESHAWAR leben.
Ausbildungsmäßig könne der Antragsteller auf eine insgesamt sechsjährige Schulbildung zurückgreifen; Personaldokumente jedweder Art hätte er noch nie besessen.
Ausschlaggebend für seine Ausreise im Mai 2011 sei die Ermordung seines Vaters durch die Taliban gewesen. Konkret habe das Familienoberhaupt in Ermangelung eines erlernten Berufes als Tankwagenfahrer für die Amerikaner gearbeitet und wäre regelmäßig im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet unterwegs gewesen. Diese Region werde aber weitestgehend von den Taliban kontrolliert und seien deren Vertreter zweimal zuhause in PESHAWAR aufgetaucht, um über die Mutter des Genannten die Aufgabe dieser Tätigkeit seitens ihres Gatten zu fordern. Der Vater hätte jedoch nicht zuletzt mangels Alternativen seinen Beruf weiter ausgeübt, was die muslimischen Extremisten schließlich zu einem weiteren - insgesamt dritten - Besuch veranlasst habe. Im Gegensatz zu den beiden ersten Aufeinandertreffen wäre diesmal der männliche Elternteil auch persönlich daheim gewesen. Dieser Umstand sei von den Fundamentalisten sogleich dazu genutzt worden, den Vater mitzunehmen. Die folgenden zwei Tage hätte niemand mehr etwas von diesem gehört oder gesehen, bis schließlich die Mutter des Rechtsmittelwerbers ihren Gatten hinter dem Haus mit durchschnittener Kehle aufgefunden habe. Neben der Leiche wäre ein Schreiben gelegen, in welchem ein ähnliches Schicksal all jenen angedroht worden sei, welche mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden.
Wie vor Ort üblich habe man den Toten zwar auf traditionelle Weise beerdigt, jedoch auf die Benachrichtigung der Sicherheitsbehörden verzichtet. Stattdessen hätten die verbliebenen Familienmitglieder ihren Lebensalltag in gewohnter Weise fortgesetzt, bis die Taliban ein halbes Jahr später wieder aufgetaucht wären. Diesmal hätte man die Zusammenarbeit des stets gerade ortsabwesenden Beschwerdeführers verlangt. Beim insgesamt dritten und letzten unangekündigten Besuch sei der Asylwerber zwar zugegen gewesen, aber wäre es ihm dennoch erfolgreich gelungen, sich vor den Islamisten zu verstecken. Die Mutter habe die Extremisten dann mit der Ankündigung getäuscht, derzufolge ihr Sohn am nächsten Tag nach Hause kommen und die Islamisten dann anschließend freiwillig begleiten würde. Das durch diese List heraus entstandene Zeitfenster hätte der Antragsteller dann dazu genutzt, mit Hilfe seines Chefs nach KUNAR zu gehen und dort einen Schlepper mit den Ausreisemodalitäten zu beauftragen. Das Verlassen des Landes sei überstürzt erfolgt, da ansonsten die von den Taliban ausgehende Gefahr zu schnell angewachsen und der Genannte seines Lebens nicht länger mehr sicher gewesen wäre.
In Österreich werde der Beschwerdeführer regelmäßig wegen der erst hier vor Ort erstmalig diagnostizierten Hepatitis C - Erkrankung behandelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 08.712-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Rechtsmittelwerbers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Demgegenüber wurde dem Asylwerber der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig dartun hätte können, dass ihm im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe.
In Bezug auf Spruchpunkt II. verwies die Erstinstanz primär auf die in Österreich diagnostizierte wie auch erstmalig behandelte Hepatitis-C-Erkrankung des Rechtsmittelwerbers, wenngleich es sich bei diesem ansonsten um einen jungen arbeitsfähigen und gesunden Mann handle, dem es grundsätzlich zugemutet werden könne, selbstständig am Erwerbsleben teilzunehmen.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013, Zl. C9 423274-1/2011/3E, wurde das erhobene Rechtsmittel gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 04.01.2017 übermittelte das Stadtpolizeikommando GRAZ der Erstinstanz einen Abschlussbericht, aus dem hervorgeht, wonach der Asylwerber dringend verdächtigt werde, 17 kg Cannabiskraut an Dritte veräußert und dadurch ein Verbrechen gemäß § 28a Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 3 SMG begangen zu haben (vgl. Seiten 21 bis 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 20.03.2017, Zl. 062 HV 10/17v, wurde der Genannte gemäß §§ 28 a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 sowie § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt (vgl. Seite 31 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerber am 09.05.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Prinzipiell gesund, stehe er aktuell weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er irgendwelche Medikamente ein. Befragt nach seinem letzten Lebensmittelpunkt im Ausland, führte der Beschwerdeführer die Provinz KUNAR, Stadtteil SOKAI, Dorf XXXX in Afghanistan an (vgl. Seite 50 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dort habe er zuletzt mit Eltern und Geschwistern gelebt. Aktuell sei der Antragsteller Vater zweier Söhne, welche am XXXX respektive am XXXX in Pakistan geboren worden wären. Wenngleich seit 2011 offiziell in Österreich, hätte er im Jahre 2012 seine Gattin 14 Tage lang in Pakistan besucht, woraus letztlich auch die zweite Vaterschaft resultiere. Als sunnitischer Paschtune verfüge er über eine fünfjährige Schulbildung. Seinen Lebensunterhalt habe der Asylwerber vor seiner Ausreise als Aushilfe in einer Apotheke verdient; in Österreich lebe er demgegenüber von Leistungen des AMS. Zwar besitze er prinzipiell einen Reisepass - wo sich dieses Personaldokument gegenwärtig befinde, entziehe sich jedoch seiner Kenntnis. Abgesehen von Frau und Kindern wären an Verwandten noch seine Mutter, eine verheiratete Schwester, sowie ein Bruder, allesamt in KUNAR lebend, vorhanden. Das Verhältnis zueinander sei als gut zu bezeichnen und bestehe auch aktuell regelmäßig Kontakt zwischen den Angehörigen. Mitglied in einem Verein wäre der Rechtsmittelwerber nie gewesen, dafür hätte er aber einen Deutschkurs auf A2-Niveau erfolgreich absolviert. Wenngleich zwischenzeitlich auch als Security respektive in einer Verpackungsfirma tätig, habe der Beschwerdeführer aber phasenweise auch schwarzgearbeitet. Seine strafrechtlichen Verfehlungen täten ihm rückblickend leid und plane er nach Entlassung aus der Strafhaft eine Karriere in der Gastronomie. Insgesamt fühle sich der Genannte in Österreich gut integriert; "beim AMS oder beim Sozialamt kann ich mich verständigen (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In einer afghanischen Großfamilie aufgewachsen, kenne er die afghanische Kultur "Gott sei Dank (Seite 54 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Mit Bescheid vom 19.01.2018, Zl. IFA 562704209 ABE 161553495, wurden dem Asylwerber der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 08.712-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. IFA 562704209 - 1385962 (INT) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. erteilt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt (IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPFG festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI) und schließlich gegen den Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg. cit. ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Begründend führte die Erstinstanz in diesem Kontext aus, demzufolge die ursprünglich diagnostizierte Hepatitis-C-Erkrankung des Asylwerbers zwischenzeitlich geheilt respektive dieser nach eigenen Angaben völlig gesund sei und auch keine Medikamente einnehmen müsse, weshalb der ursprünglich zugrundeliegenden Voraussetzung für die Erteilung subsidiären Schutzes weggefallen wäre und daher nunmehr keine ernsthafte Bedrohung für das Leben des Beschwerdeführers oder dessen Unversehrtheit im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK im Falle seiner - grundsätzlich zumutbaren - Rückkehr in sein Heimatland erkannt werden könne.
Aktuell in Strafhaft befindlich, führe er gegenwärtig keinerlei Familienleben; seiner im Bundesgebiet befindlichen Gattin wäre seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weder internationaler noch subsidiärer Schutz erteilt oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden; sondern vielmehr sei diese aufgrund der zugleich ausgesprochenen Rückkehrentscheidung binnen einer konkret terminierten Frist zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Dies gelte sinngemäß auch für den am XXXX geborenen jüngsten gemeinsamen Sohn XXXX . Demgegenüber wäre den beiden anderen minderjährigen und ebenfalls im Bundesgebiet befindlichen Söhnen XXXX , XXXX geb., sowie XXXX , XXXX , mit Bescheiden vom jeweils 19.01.2018, Zln. IFA 1009390709 VZ 180066120, respektive IFA 1009390600 VZ 180066618, der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt worden. Zugleich habe die Erstinstanz beiden die mit Bescheiden vom 01.06.2016, Zln. IFA 1009390709 VZ 150153420 (INT) beziehungsweise IFA 1009390600 VZ 150153390 (INT) erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Unter einem sei in beiden Fällen gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden; sondern vielmehr wären diese aufgrund der jeweils zugleich ausgesprochenen Rückkehrentscheidung binnen einer konkret terminierten Frist gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der Begehung des schweren Verbrechens des Suchtgifthandels wäre das unter einem ausgesprochene Einreiseverbot gerechtfertigt und angemessen.
Des Weiteren habe sich die Lage in weiten Teilen Afghanistans zwischenzeitlich stark verbessert und treffe diese Feststellung insbesondere für KABUL und diverse andere Städte respektive Regionen zu. Es sei dem Beschwerdeführer objektiv möglich und zumutbar, sich durch seine eigene Arbeitsleistung zu erhalten und seine Existenz zu sichern. Hinweise, welche für die realistische Annahme sprechen würden, wonach er im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten könnte, wären im Verfahren nicht hervorgetreten oder substantiiert behauptet worden.
Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. dieser Entscheidung erhob der Rechtsmittelwerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz zusammen mit seine beiden älteren minderjährigen Söhnen XXXX , XXXX geb. und XXXX , XXXX geb., Beschwerde und führte darin aus, wonach die belangte Behörde es verabsäumt hätte, den tatsächlichen Gesundheitsstatus des Asylwerbers zu ermitteln. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller zwar nicht mehr an einer Akutform der Hepatitis C leide, wohl aber vielleicht an einer chronischen Erscheinungsform leide. Zudem stelle sich die Lage in Afghanistan nach wie vor äußerst unbefriedigend dar, zumal auch im Jahre 2018 in KABUL Anschläge verübt worden wären. Insgesamt erweise sich die humanitäre Gesamtsituation in vielen Bereichen weiterhin als prekär. Darüber hinaus habe es das Bundesamt völlig unberücksichtigt gelassen, demzufolge der Beschwerdeführer bereits über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, welche in der Praxis über das A2-Niveau hinausgehen würden. Als Häftling verhalte sich der Genannte absolut vorbildlich, weshalb er auch mittlerweile als Freigänger außerhalb der Justizanstalt beschäftigt sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich aber die erstinstanzlich auf zehn Jahre festgesetzte Dauer eines Einreiseverbots als unverhältnismäßig lang.
Aus einer am 04.10.2018 elektronisch übermittelten vollständigen Besucherliste der Justizanstalt XXXX geht hervor, dass der Asylwerber während seiner gesamten Haftdauer ausschließlich von einem einzigen angeblichen Verwandten namens XXXX , XXXX geb., welcher offiziell als "Geschwisterteil" zum Inhaftierten aufgetreten sei, besucht worden ist; die Zahl dieser Haftvisiten beläuft sich auf insgesamt zehn.
In der am 08.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der Rechtsmittelwerber die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Laut Auskunft seines behandelnden Arztes wäre er nunmehr nach erfolgreicher Beendigung seiner Therapie seit 2012 definitiv gesund und von Hepatitis-C geheilt. Zwar leide er weiterhin an Sodbrennen und Gelenkschmerzen - Medikamente nehme er aber deswegen keine und befinde er sich auch in keinerlei ärztlichen Behandlung. Seine Straffälligkeit betrachte er rückblickend als einen Fehler, der lediglich aus dem Vorhaben heraus entstanden sei, sich mit dem aus dem daraus erzielten Erlös die finanzielle Basis für einen künftigen Kebabstand schaffen zu können. Seit seiner Haftentlassung im Februar 2018 bemühe sich der Genannte um Arbeit, bislang jedoch ohne Erfolg. "Ich kriege vom AMS Unterstützung (Seite 6 der Niederschrift vom 08.01.2019)."
Von den ursprünglichen zwei Jahren Haftstrafe hätte er nur 16 Monate absitzen müssen und in der Hälfte dieser Zeit sogar Freigang ermöglicht bekommen. Vor seiner Inhaftierung hätte der Asylwerber auch schon mit seiner Gattin zusammengelebt, jedoch wäre er bereits einen Monat nach deren Ankunft im Bundesgebiet festgenommen worden. Seit seiner Haftentlassung sei der Antragsteller auch wieder bei dieser eingezogen. Im Jahre 2012 habe er seine Ehefrau in Pakistan getroffen und wäre als direkte Folge sein mittlerer Sohn daraus entstanden. 2014 wäre er abermals nach Pakistan gereist, um auch seine beiden Söhne ins Bundesgebiet nachzuholen. Alle seine Geschwister, konkret zwei Schwestern sowie ein Bruder, würden ebenso wie die Mutter aktuell in einem Dorf in Pakistan leben; zwar hätten sein verbliebener Elternteil sowie der geistig etwas behinderte Bruder versucht, wieder in das leerstehende Haus der Familie in Afghanistan zurückzukehren, jedoch habe sich dieses Vorhaben letztendlich nicht als praxistauglich erweisen, zumal die in seinem ursprünglichen Asylverfahren geschilderten Probleme mit den Taliban noch immer fortbestehen würden. So sei sein Bruder von Mitgliedern der islamischen Extremisten zehn Tage lang angehalten und über den Genannten befragt, danach aber aufgrund seiner geistigen Einschränkung wieder freigelassen worden. Aus Angst vor neuerlichen Zwischenfällen mit den Taliban wären Mutter und Bruder anschließend wieder zurück nach Pakistan gereist, wo sie sich nunmehr illegal aufhalten würden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden. Dies, obwohl er bislang noch nie persönlich Probleme mit deren Vertretern gehabt habe.
In weiterer Folge wurde die Gattin des Rechtsmittelwerbers, ihres Zeichens Paschtunin sunnitischen Bekenntnisses, niederschriftlich vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Der Asylwerber sei ursprünglich alleine nach Österreich gereist; sie selbst alleine legal auf Basis eines Visums, die beiden von ihr gesetzlich vertretenen älteren Söhne wären schon zuvor ins Bundesgebiet gekommen. Der Jüngste, ebenfalls von ihr gesetzlich vertretene, Sohn sei in Österreich geboren worden. Früher hätte der Antragsteller an Hepatitis-C gelitten, nun gehe es ihm aber gut. Von den gemeinsamen Kindern sei ebenfalls keines erkrankt. Seine Versuche, nach Verbüßung der Strafhaft eine Beschäftigung zu finden, wären bislang nicht von Erfolg gekrönt gewesen, obwohl dieser besser deutsch spreche, als sie selbst. Weder habe sie jemals eine Schule besucht noch eine Berufsausbildung genossen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Ihre Mutter sei mittlerweile verstorben, ihr Vater und ihr Bruder würden zusammen in Pakistan leben, wohin die Familie bereits vor 17 oder 18 Jahren ausgewandert wäre. Die einzige Schwester hätte ebenfalls bereits geheiratet. Zu ihren Angehörigen pflege sie regelmäßig fernmündlichen Kontakt. Dem Vater, welcher ehemals als Suppenverkäufer auf der Straße sein Geld verdient habe, gehe es aktuell gesundheitlich dermaßen schlecht, dass er nicht mehr arbeiten könne. Andere Menschen würden ihn nunmehr unterstützen. Ihr Visum hätte sie in KABUL von den pakistanischen Vertretungsbehörden erhalten und habe sie in dieser Zeit gemeinsam mit ihrem Vater bei Bekannten gewohnt. Über Verwandte verfüge sie in Afghanistan hingegen keine mehr. Wenngleich im selben afghanischen Dorf wie der Beschwerdeführer geboren, hätte sich das Paar erst in Pakistan kennengelernt und dort auf traditionelle Weise geheiratet. Während der Strafhaft ihres Gatten habe sie versucht, diesen im Gefängnis zu besuchen, aber hätte sie diesen dort aus nicht näher dargelegten Gründen nie gesehen. In Österreich wolle sie Friseurin werden; ihre Kinder sollten die Schule besuchen. Traditionell gekleidet, genieße sie im Bundesgebiet die Möglichkeit sich frei zu bewegen und im Park mit ihren Söhnen zu spielen.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 übermittelte der Antragsteller über seine rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Situation in Afghanistan. Demnach hätte sich dort die Lage in den letzten beiden Jahren verschlechtert, was auch aus einer Gegenüberstellung mit den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aus den Jahren 2016 und 2018 abzuleiten sei. Vor diesem Hintergrund wären weder in der Herkunftsprovinz des Genannten, KUNAR, noch in KABUL, die Verhältnisse für eine rechtskonforme Rückführung gegeben oder könne generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogen werden.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1. Zur Person:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2019 und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
2.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Paschtunen, sowie dem sunnitischen Glauben zugehörig. Er stammt aus der Provinz KUNAR, Stadtteil SOKAI, Dorf XXXX in Afghanistan. Wann er seinen Geburtsort verlassen respektive ob und wielange er zwischenzeitlich in Pakistan gelebt hat, kann nicht festgestellt werden. In unmittelbarem Anschluss seiner illegalen Einreise suchte der Genannte am 10.08.2011 um internationalen Schutz in Österreich an und hält sich seit diesem Zeitpunkt jedoch keineswegs durchgehend im Bundesgebiet auf; vielmehr unterbrach er zumindest zweimal seine Standortsituation zwecks Besuche seiner traditionell geehelichten Gattin sowie Begleitung seiner zwei minderjährigen, im Ausland geborenen, Söhne nach Österreich. Der aktuelle Aufenthaltsort von sämtlichen im Herkunftsland verbliebenen Verwandten, insbesondere Mutter, Schwester und Bruder, ist nicht bekannt. Ebenso werden die Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Zahl real existierender Angehöriger - sowohl im Aus- wie auch im Heimatland - mangels Glaubwürdigkeit nicht positiv festgestellt und somit der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.
2.1.2. Mit Bescheid vom 28.11.2011, Zl. 11 08.712-BAT, wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich eine Rückkehr nach Afghanistan für den Asylwerber angesichts dessen damaligen Hepatitis-C-Erkrankung in Kombination mit den seinerzeit vorliegenden mangelnden Behandlungsmöglichkeiten zum Entscheidungszeitpunkt als nicht zumutbar erwiesen habe.
2.1.3. Mit Erkenntnis vom 02.07.2013, Zl. C9 423274-1/2011/3E, wurde die Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten seitens des Asylgerichtshofes rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2.1.4. Der Antragsteller wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 20.03.2017, Zl. 062 HV 10/17v, wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG) und dem Vergehen der Vorbereitung des von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
2.1.5. Der Genannte leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.
2.1.6. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und etwas Deutsch.
2.1.7. Die Familienangehörigen des Rechtsmittelwerbers, welche sich aktuell in Österreich befinden, sind mit Erkenntnissen des selben Tages ebenfalls allesamt negativ finalisiert worden und zur Ausreise verpflichtet.
2.1.8. Die Zeit seines mehrmals durch Auslandsreisen unterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet verbrachte der Asylwerber abseits der Haft durch Ausübung diverser legaler und illegaler Tätigkeiten und bezieht er aktuell Leistungen aus dem AMS.
2.1.9. Der Antragsteller ist kein Mitglied in einem Verein und er betätigte sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich.
2.1.10. Der Genannte liefe nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret Gefahr, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise nach Afghanistan kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.
2.1.11. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis-C und die damals prognostizierten Probleme einer medizinischen Heilbehandlung ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als dass dieser zwischenzeitlich erfolgreich therapiert worden und laut eigener Aussage vom behandelnden Arzt offiziell als vollständig genesen diagnostiziert worden ist. Des Weiteren kann nicht erkannt werden, dass für den Antragsteller als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen individuellen Gefährdungspotential im Falle einer Niederlassung in KABUL eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
2.2. Zur Lage in Afghanistan wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:
Länderfeststellungen zu Afghanistan
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official 181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019
AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,
https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019
IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018
NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019
ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019
Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-
to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR. Zugriff 8.1.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018
TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos,
https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018
Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,
https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-
stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019
Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43,
https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43. Zugriff 8.1.2019
Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-
new-method, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision
%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018
WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-
until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html?
noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019
ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,
https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827.
Zugriff 8.1.2018
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE
21.11.2018) . Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).
1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/
afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BvgjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ.
Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack. https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-
181121162807917.html. Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-
181112094659291 .html. Zugriff 22.11.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:
67 morti in 24 ore, http://
www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html. Zugriff 22.11.2018
Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison.
https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison.
Zugriff
22.11.2018
DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-
attentat-ulema-rat-versammlung-tote. Zugriff 22.11.2018
DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo.
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-
regierungstruppen-ghasni. Zugriff 12.11.2018
IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi.
https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/. Zugriff 22.11.2018
KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence.
https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNvRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT 4vCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g. Zugriff 22.11.2018
LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse. https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html. Zugriff 22.11.2018
NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering.
https://www.nvtimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html. Zugriff 22.11.2018
Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead.
https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead. Zugriff 22.11.2018
SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43. wounds 83.
https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397. Zugriff 22.11.2018
TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack.
https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365. Zugriff 22.11.2018
Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,
https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast. Zugriff 22.11.2018
Tolonews (12.11.2018): Mol Confirms 6 Death In Kabul Explosion.
https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul. Zugriff 22.11.2018
TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul.
https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html. Zugriff 22.11.2018
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und
30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 10.10.2018)
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen
Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 10.10.2018)
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day
Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:
A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analvsts.org/election-dav-two-a-triumph-of-administrative-chaos/. Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,
https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/. Zugriff 22.10.2018
AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaotic-afghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018
AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-
181019082632025.html Zugriff 22.10.2018
CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018
LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,
http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-in afghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html. Zugriff 22.10.2018
RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html. Zugriff 22.10.2018
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.
Bild kann nicht dargestellt werden
(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 15.7.2018)
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.07.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben si