TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W224 2218454-1

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
UG §64 Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2218454-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2019, GZ. 28467 2018/178193-Jun-W18, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 28.11.2018, Zl. 28467 2018/178193-Jun-W18, zu Recht:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass ihr Spruch zu lauten hat:

"Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, aufgehoben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien. Dazu legte er unter anderem einen Erfolgsnachweis über sein an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossenes Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, und den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Science (WU), BSc (WU)" vor.

2. Mit Schreiben des Rektorats der Universität Wien vom 16.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag unvollständig sei, da der Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 fehlen würde. Dieser Nachweis könne durch ein offizielles Zertifikat (nicht älter als 3 Jahre) von folgenden Sprachtests erbracht werden:

• TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

• IELTS: Overall Band Score: 7;

• Cambridge English - Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

• Cambridge English - Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

• erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.11.2018, Zl. 28467 2018/178193-Jun-W18, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz Auftrags der belangten Behörde die Behebung von Mängeln (Unvollständigkeit des Antrages) nicht vorgenommen. Er habe keinen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 beigebracht.

4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei schon aufgrund von § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zuzulassen, weil er ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen habe (Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien). Die zusätzliche Erfüllung von qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei für ihn nicht anwendbar, weil er nicht als Absolvent eines "anderen Studiums" zu qualifizieren sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste "§ 64 Abs. 5 UG" zur Anwendung gelangen, wonach für Bachelorstudien, die als grundsätzlich gleichwertig anerkannt würden, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbunden werden könnten, die während des Masterstudiums abzulegen seien. Aus der Sicht der Beschwerde sei der gestellte Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft daher vollständig gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht zwingend englische Sprachkenntnisse auf Niveau C1 erworben. Aus diesem Grund verletze es den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG, dass Absolventen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien keinen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 beibringen müssten.

5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 22.03.2019 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 831 - 2018/19.

6. Die belangte Behörde erließ am 15.04.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft der Wirtschaft werde jedenfalls in Verbindung mit einem Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 als voll gleichwertig angesehen. Der Beschwerdeführer habe das freie Wahlfach "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" absolviert, welches jedoch einen thematisch sehr spezifischen Charakter aufweise und eine Anerkennung an der Universität Wien nicht zugänglich sei. Bachelorstudierende der Universität Wien würden sich im Laufe ihres Betriebswirtschaftsstudiums kontinuierlich Englisch Kenntnisse aneignen, wobei mit der Absolvierung des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien jedenfalls das Sprachniveau C1 erreicht werde. Aus dem Curriculum des vom Beschwerdeführer absolvierten Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer über Sprachkompetenz auf Niveau C1 in Englisch verfüge. Im Übrigen sei der Nachweis von Englischkenntnissen auf Stufe C1 gemäß § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft iVm § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse nur durch folgende Zertifikate zu erbringen:

• TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

• IELTS: Overall Band Score: 7;

• Cambridge English - Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

• Cambridge English - Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

• erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" stelle keinen qualifizierten C1-Nachweis dar.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2019, eingelangt am 07.05.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat (unter anderem) an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende vom 11.02.2016 der akademische Grad "Bachelor of Science (WU), BSc (WU)" verliehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. § 64 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:

"Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";

7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen."

3.3. § 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, lautet:

"§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

(2) Fachlich in Frage kommend sind jedenfalls folgende Bachelorstudien der Universität Wien: Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Die genannten Studien berechtigen ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

(3) Absolventinnen und Absolventen anderer Studien haben als qualitative Zulassungsbedingungen jedenfalls folgende Kenntnisse nachzuweisen:

? Wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse aus den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, wirtschaftswissenschaftliche Methoden, Spieltheorie und Mikroökonomie im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten, davon mindestens 15 ECTS-Punkte aus Betriebswirtschaftslehre, mindestens 3 ECTS-Punkte aus Mathematik und mindestens 3 ECTS-Punkte aus Statistik.

? Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen."

Zu A)

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien.

Nach Aufforderung der belangten Behörde, nähergenannte Angaben/Dokumente bis 13.11.2018 zu ergänzen, wies die Behörde den Antrag gestützt auf § 63 Abs. 3, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 UG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

1.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).

§ 27 VwGVG ist auch von der Behörde sinngemäß anzuwenden, wenn diese gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung trifft. Die Behörde hat daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den gleichen Prüfungsmaßstab anzuwenden wie die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren.

Beschwerdegegenstand war fallbezogen die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft. Auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung war daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen.

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

1.3. Gemäß § 64 Abs. 3 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof trifft in ständiger Rechtsprechung (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; 24.4.2018, Ra 2017/10/0139) eine Unterscheidung dahingehend, ob ein fachlich in Frage kommendes (Vor-)Studium oder ein anderes gleichwertiges (Vor-)Studium vorliegt. Denn in letzterem Fall kann § 64 Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung gelangen, wonach das Rektorat bei Vorliegen von grundsätzlicher Gleichwertigkeit und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbinden kann, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien setzt die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. sind fachlich in Frage kommend jedenfalls folgende Bachelorstudien der Universität Wien: Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Die genannten Studien berechtigen ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

Das vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, ist unter Zugrundelegung des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien jedenfalls unter § 64 Abs. 3 UG iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien zu subsumieren.

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, welcher das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen hat, unter § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien einzuordnen ist, weil er "Absolvent eines anderen Studiums" sei. Daher erfolgte auch die Aufforderung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer solle gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 vorlegen, zu Unrecht.

Aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht vor. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher dahingehend abzuändern, dass deren Spruch den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufhebt.

Im - sohin weiterhin offenen - Verfahren über den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien hat die belangte Behörde anhand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer entweder ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium oder ein anderes gleichwertiges Studium (§ 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien) abgeschlossen hat (dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die "Facheinschlägigkeit" entscheidend darauf an, ob aus Sicht des angestrebten Studiums in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden [vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113]. Dasselbe gelte für die Frage der [grundsätzlichen] Gleichwertigkeit [VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009].).

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zurecht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besondere Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, Bachelorstudium,
Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Gleichwertigkeit von
Studienabschlüssen, Masterstudium, Spruchpunkt - Abänderung,
Studienabschluss, Verbesserungsauftrag, Zulassungsantrag -
Studienrichtung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2218454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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