TE Bvwg Beschluss 2019/5/21 G314 2218846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs3 Z7
FPG §53 Abs3 Z8
VwGVG §28 Abs3

Spruch

G314 2218846-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Schweiz, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines unbefristeten

Aufenthaltsverbots:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene

Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Schweiz mit Wohnsitz in XXXX, ist Vorstandsmitglied des XXXX, einem zu Firmennummer XXXX des Handelsregisteramts des Kantons XXXX eingetragenen Verein mit Sitz in XXXX. Er hielt sich nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf und war hier nie mit Wohnsitz gemeldet oder erwerbstätig. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; dies hat er auch nicht beantragt.

Der BF hielt sich Ende 2017 kurz in Begleitung seiner Ehefrau XXXX in Österreich auf, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes vollverschleiert einen "Stadtspaziergang" in der XXXX Innenstadt unternahm und einen Vortrag in einer XXXX Moschee hielt, wovon Videos angefertigt und veröffentlicht wurden. Weitere Inlandsaufenthalte des BF können nicht festgestellt werden. Am 01.12.2017 veröffentlichte der Privatsender XXXX einen Video-Mitschnitt aus dem Vortrag.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es sind keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen aktenkundig. Es kann nicht festgestellt werden, ob er in anderen Staaten vorbestraft ist.

Mit Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX.2018 regte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) die Erlassung von Aufenthaltsverboten gegen mehrere Mitglieder des XXXX, darunter den BF, an. Dies wurde - soweit es den BF betrifft - zusammengefasst damit begründet, dass seine Ehefrau bei dem Vortrag in XXXX (zumindest implizit) die österreichische Rechtsordnung abgelehnt, sich für die bewaffnete Gegenwehr von Muslimen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ausgesprochen und salafistisch motivierte Äußerungen getätigt habe. In einem Strafverfahren gegen den BF wegen Terrorpropaganda in der Schweiz sei ein (nicht rechtskräftiger) Freispruch gefällt worden; es liege aber noch keine schriftliche Urteilsbegründung vor. Der XXXX veröffentliche im Internet Videos mit salafistischen und teils offen dschihadistischen Botschaften und biete eine der Schweizer und der österreichischen Rechtsordnung widersprechende Plattform. Der BF betreibe Propaganda im Sinne einer salafistischen Ideologie. Er mache einer breiten Öffentlichkeit als propagandistisch zu qualifizierende Inhalte zugänglich und verwirkliche einen als Gutheißen terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) anzusehenden Sachverhalt. Der XXXX biete ein ideologisches Umfeld, das insbesondere junge Menschen dazu bringen solle, sich von der Gesellschaft zu isolieren, die Abschaffung der Demokratie und die Einführung eines auf Koran und Sunna basierenden Systems anzuerkennen und sich in letzter Konsequenz dem bewaffneten Dschihad anzuschließen.

Der BF verwirkliche durch die dauernde und wissentlich rechtswidrige Veröffentlichung von dschihadistisch-propagandistischem Material die Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 7 und 8 FPG. Durch den Auftritt im Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Frau habe er gegen geltendes Recht verstoßen und zur Verbreitung von salafistischem Gedankengut beigetragen. Er habe einer breiten Öffentlichkeit die Absicht kundgetan, den Rechtsstaat westlicher Prägung aus islamistischer Sicht zu relativieren oder gänzlich durch islamisches Recht (Scharia) ersetzen zu wollen. Es handle sich um eine offen staatsfeindliche Gesinnung. Die Protagonisten des XXXX würden in ihrer ideologischen Ausrichtung und den Veröffentlichungen wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Verfassung widersprechen, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Trennung von Kirche und Staat und der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Daraus resultiere eine hochgradige Gefährdung für die nationale Sicherheit, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Ordnung in Österreich. Die offen zur Schau getragene Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schüre Ängste und untergrabe ein friedliches Miteinander verschiedener Kulturen und Glaubensrichtungen, was die nationale Ordnung und Sicherheit gefährde.

Das BVT regte daher an, gegen den BF aufgrund seiner Beteiligung an der Videoproduktion und seiner führenden Funktion im XXXX ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, um der Verbreitung staats- und verfassungsfeindlicher Ideologie einen Riegel vorzuschieben und die salafistische Organisation zu isolieren.

Das BVT führt in Fußnoten zu dem Schreiben zahlreiche Quellen für seine Einschätzung an. Es ist nicht aktenkundig, ob und inwieweit das BFA diese beachtete oder überhaupt Einsicht nahm. Die im Schreiben angegebenen Beilagen (Anklageschrift; Bericht betreffend XXXX wurden dem BVwG nicht vorgelegt.

Beim BFA wurde daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet.

Mit dem Schreiben vom 19.11.2018 forderte das BFA den BF unter Wiedergabe von Teilen der Ausführungen des BVT auf, sich zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme und zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots zu äußern und konkrete Fragen zu seinen Bindungen an Österreich und zu einer allfälligen politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in der Schweiz zu beantworten.

Mit Schreiben vom 12.12.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der er darlegt, dass der Verein "XXXX" (gemeint offenbar der seit August 2018 aufgelöste "XXXX", ZVR-Zahl XXXX, [Anmerkung der Richterin]) als demokratisches Mittel, um auf den diskriminierenden Charakter des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes aufmerksam zu machen, gegründet worden sei. Der "Stadtspaziergang" sei eine Aktion gewesen, um durch zivilen Ungehorsam auf einen gesellschaftlichen Missstand in Form eines konkreten Gesetzes hinzuweisen. Damit sei kein Aufruf zur Missachtung des österreichischen Rechtssystems verbunden. XXXX habe aus dem Kontext gerissene Ausschnitte einer rechtswidrig zustande gekommenen Aufnahme seiner Frau verwendet, um ein unzutreffendes Bild von ihr zu vermitteln. Sie habe die in der Sendung erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und nie zur Anwendung von Gewalt gegen die verfassungsmäßige Ordnung Österreichs oder eines anderen Landes aufgerufen.

Mit E-Mail vom 30.01.2019 zeigten die Rechtsvertreter des BF ihre Bevollmächtigung an und beantragten Akteneinsicht. Da ihnen bei dem Termin zur Akteneinsicht beim BFA am 12.02.2019 keine Einsicht in die Seiten 1 bis 24 der Akten (also in das Schreiben des BVT) gewährt wurde, stellten sie am selben Tag unter Berufung auf § 17 AVG einen weiteren schriftlichen Antrag auf vollständige Akteneinsicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II), gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und der Antrag auf vollständige Akteneinsicht abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 Z 3 FPG begründet. Der BF sei als Vorstandsmitglied des XXXX dafür verantwortlich, dass dessen Mitglieder 2017 in Zusammenhang mit dem "Stadtspaziergang" in XXXX öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten seien. Er habe keine (privaten oder familiären) Bindungen zu Österreich, wo er sich Ende 2017 zumindest kurz bei dem (von XXXX ausgestrahlten) Vortrag in der Moschee aufgehalten habe. Die Kritik des XXXX am Gesichtsverhüllungsverbot werde dazu verwendet, um aktiv zur Ablehnung österreichischer Gesetze durch hier lebende Muslime aufzurufen. Videos des XXXX, die auf dessen Homepage einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, würden salafistische und teils offen dschihadistische Botschaften transportieren. In seinen Aussagen widerspreche der BF wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Verfassung, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Trennung von Kirche und Staat und der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses persönliche Verhalten stelle eine hochgradige Gefährdung der nationalen Sicherheit, der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Ordnung in Österreich dar. Die offene Befürwortung des Einsatzes von Gewalt als Mittel zur Verwirklichung ideologischer Ziele stelle eine gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der wesentlichen Grundsätze der österreichischen Gesellschaft dar. "Derartige Vergleiche" seien besonders geeignet, Anhänger verschiedener Glaubensrichtungen aufzuhetzen und zu radikalisieren. Dies schüre Ängste und könne ein friedliches Miteinander verschiedener Kulturen und Glaubensrichtungen verhindern, was die nationale Ordnung und Sicherheit gefährde. Nach der in den Vorträgen des BF geäußerten Ansicht sei der Islam die einzig wahre Religion und es dürfe daneben keine andere Religion bestehen. Dies widerspreche Grundsätzen der österreichischen Verfassung, die eine Trennung zwischen Kirche und Staat vorsehe, was das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleiste, wonach es jedem freistünde, sein Religionsbekenntnis frei und unabhängig zu bilden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung. Das Verhalten des BF beeinträchtige Grundwerte des Staates und dessen Bürger und gefährde somit die nationale Sicherheit.

Obwohl das Fehlverhalten des BF nicht in Österreich gesetzt worden sei, würden sich seine Ideologien und radikalen Ansichten über die sozialen Medien verbreiten und seien damit auch in Österreich zugänglich. Das im Ausland gesetzte Fehlverhalten des BF wirke somit auch im Inland schädlich und staatsfeindlich. Außerdem hätten Funktionäre des XXXX in Österreich staatsfeindliches Verhalten gesetzt, das dem BF zurechenbar sei. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Für den BF sei eine "negative Wahrscheinlichkeitsprognose" zu treffen. Aufgrund der eklatanten und wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung und der Tätigkeit als hochrangiger XXXX-Funktionär sei das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Im Hinblick darauf, wie er "sein Leben in Österreich insgesamt gestalte", sei die Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt.

Beweiswürdigend führte das BFA unter anderem aus, es sei "der ha. Behörde" auch aufgrund der Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht möglich, eigene Ermittlungen anzustrengen. Diese seien obsolet, weil das BVT "die oberste Instanz hinsichtlich Verfassungsschutz und Gefährdungseinschätzung" sei und "eine Infragestellung der vorliegenden Ergebnisse des BVT einer Infragestellung der verfassungsmäßig aufgebauten Strukturen des Rechtsstaats gleichzusetzen" wäre.

Die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht wurde damit begründet, dass die Rechtsvertreter des BF nicht alle im Bericht des BVT genannten Personen vertreten würden, sodass die Einsichtnahme in den gesamten Bericht die Rechte Dritter verletze. Außerdem seien interne behördliche Anfragen datenschutzrechtlich geschützt und einer Akteneinsicht durch eine Partei nicht zugänglich. Letztlich könnten die Arbeit der Behörde und ein allenfalls folgendes Beschwerdeverfahren durch die mögliche Beseitigung von Beweismitteln behindert und erschwert werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung nicht möglich sei, weil die Behörde falsche Feststellungen treffe bzw. diese nicht oder nur vage begründe, sodass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Die Behörde habe die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt und den Bescheid mit Willkür belastet.

Der BF sei nicht für das Verhalten anderer XXXX-Mitglieder verantwortlich. Eine Begründung für die Zurechenbarkeit von deren Verhalten an den BF fehle. Obwohl bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abgestellt werden dürfe, rechne die Behörde dem BF das Verhalten Dritter zu und stelle generalpräventive Erwägungen ohne Bezug zu seinem Verhalten an.

Der BF habe nicht die Kompetenz, Ausstrahlungen von XXXX zu veranlassen oder zu verhindern. Die Behörde begründe nicht, in welchem Zusammenhang er zu allfälligen Aufrufen zur Ablehnung geltender Gesetze durch eine (nicht näher genannte) Kritik am Gesichtsverhüllungsverbot stünde. Sie lege nicht dar, wodurch der XXXX die Anwendung von Gewalt gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Kontext der islamischen Dschihad-Lehre rechtfertige und in welchem Zusammenhang der BF damit stünde. Die Behörde nenne die Videos des XXXX, die angeblich salafistische und dschihadistische Botschaften transportierten, nicht konkret und lege nicht dar, wie diese Botschaften transportiert würden. Sie nenne die Aussagen des BF, die angeblich wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Verfassung widersprechen, nicht, umschreibe sein persönliches Verhalten, das eine hochgradige Gefährdung für die nationale Sicherheit, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Ordnung in Österreich darstellen soll, nicht und begründe nicht, wie sie zu dieser Interpretation komme. Sie lege nicht dar, welche Vergleiche welche Ängste schürten und worin der Zusammenhang mit dem BF bestünde. Im Bescheid werde kein einziger vom BF gezogener Vergleich genannt.

Die Behörde habe sich ihrer gesetzlichen Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, entzogen. Sie habe sich mit den (nicht näher genannten) Berichten und Beweismitteln des BVT nicht auseinandergesetzt. Es sei unklar, was mit der genannten "negativen Wahrscheinlichkeitsprognose" gemeint sei. Das BFA stelle unbegründete Behauptungen über das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich auf und unterstelle ihm eine nicht näher definierte staats-, religions- und menschenfeindliche Ideologie. Es sei absurd, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen und auszusprechen, dass die Frist mit Ablauf des Tages der Ausreise des BF (der dafür erst wieder nach Österreich einreisen müsste) beginne. Mangels eines Inlandsaufenthalts des BF sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht geeignet, eine von ihm ausgehende Gefährdung zu unterbinden. Da er keine Anknüpfungen an Österreich habe, dürfe kein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Der BF sei im Verfahren nicht rechtskonform gehört worden. Der Antrag auf Akteneinsicht sei mit einer unschlüssigen und unvollständigen Begründung abgewiesen worden. Die Verletzung der Rechte Dritter durch die Akteneinsicht sei ausgeschlossen, weil im Akt ohnehin nur verfahrensrelevante Daten aufscheinen dürften. Die Begründung, es handle sich bei Aktenteilen um datenschutzrechtlich geschützte Informationen, sei absurd. Es sei die Aufgabe der Behörde, die Daten des BF datenschutzkonform gegen die Einsicht durch Dritte zu schützen, aber ihm selbst zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör Akteneinsicht zu gewähren. Es sei eine unbegründete Unterstellung, der BF könnte bei der Ausübung seiner Parteienrechte ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzen und Beweismittel beseitigen, zumal dies durch geeignete Maßnahmen verhindert werden könnte und Aktenteile elektronisch verfügbar seien.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 15.05.2019 einlangten.

Das BFA führte im Verwaltungsverfahren keine eigenen Ermittlungen zum konkreten, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. die nationale Sicherheit gefährdenden Verhalten des BF durch, sondern stützte den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ausführungen des BVT. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass der BF sich öffentlich an Gewalttätigkeiten beteiligte, öffentlich zu Gewalt aufrief oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen tätigte.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben wiedergegebene Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG sowie auf den vom BVwG eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdenregister, Strafregister) betreffend den BF. Überdies wurden ein Vereinsregisterauszug des aufgelösten "XXXX" (ZVR-Zahl XXXX) sowie ein Auszug des XXXX (Firmennummer XXXX) vom Handelsregisteramt des Kantons Bern (XXXX; Zugriff am 17.05.2019) eingeholt. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann demnach nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13), wie sie hier vorliegen.

Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF, einen EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 Z 3 FPG setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es ist auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen; strafgerichtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen (siehe z.B. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Andererseits kann aber auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden (siehe z.B. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).

Aus der (aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsnormen heranzuziehenden) EuGH-Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates, sodass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl EuGH 15.02.2016, C-601/15, 24.06.2015, C-373/13, 11.06.2015, C-554/13 und 23.11.2010, C-145/09).

Der Begriff "nationale Sicherheit" ist im Licht der Staatsfunktionengarantie des Art 4 Abs 2 Satz 2 EUV ("Die Union ... achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.") auszulegen und umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen (vgl Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art 23 DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich keine vom BF konkret ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der nationalen Sicherheit, die ein (unbefristetes) Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Das BFA stützte seine Entscheidung nur auf das Schreiben des BVT, das nur zu einem kleinen Teil den BF, zum Großteil aber andere Personen und Organisationen betrifft, ohne die faktische Grundlage für die gegen den BF erhobenen Vorwürfe zu klären und durch eigene Ermittlungen zu konkretisieren. Die noch fehlenden Ermittlungsschritte erreichen dabei ein Ausmaß, das die Aufhebung und Zurückverweisung erlaubt.

Das BFA hat (zugestandenermaßen) auf Basis des BVT-Berichts eigene Erhebungen unter Hinweis auf die Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts unterlassen (wobei fast jedes fremdenrechtliche Verfahren eine grenzüberschreitende Komponente aufweist) und sich nicht einmal näher mit den vom BVT konkret angegebenen Quellen und Beweismitteln befasst. Da die Behörde die gebotenen, von ihr als schwierig eingeschätzten Ermittlungen unterließ und sich ohne eigene Erhebungstätigkeiten nur auf das Schreiben des BVT stützte, das für die zu erstellende Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe unten), ist davon auszugehen, dass es Ermittlungen, die über Registerabfragen und die Einholung einer Stellungnahme des BF hinausgehen und die Kontaktaufnahme mit mehreren in- und ausländischen Behörden notwendig machen, unterließ, damit diese durch das BVwG vorgenommen werden. Aufgrund der Unterlassung jeglicher eigener Ermittlungstätigkeit der Behörde führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal Weiterungen des Verfahrens nach der Durchführung der nach dem derzeitigen Stand gebotenen Erhebungsschritte nicht ausgeschlossen werden können und zu den tragenden Sachverhaltselementen noch überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG liegen daher nicht vor.

Die im angefochtenen Bescheid festgestellten, unspezifischen und zum Teil nicht nachvollziehbaren Vorwürfe gegen den BF erfüllen den Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 3 FPG nicht, der "bestimmte Tatsachen" voraussetzt, die die Annahme rechtfertigen, er gefährde durch sein Verhalten die nationale Sicherheit, zumal weder strafgerichtliche Verurteilungen noch schwerwiegende Verwaltungsübertretungen des BF und auch keine Informationen über allfällige Vorstrafen in seinem Herkunftsstaat (oder in anderen Staaten) aktenkundig sind.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, welches persönliche Verhalten der BF konkret gesetzt hat, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die nationale Sicherheit in Österreich gefährdet. Das Schreiben des BVT kann dabei Ausgangspunkt der Erhebungen, aber keinesfalls das einzige herangezogene Beweimittel sein, zumal der BF in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde die ihm unterstellte Gesinnung konkret bestreitet. Als Minimalerfordernis hätte das BFA die vom BVT im Bericht angegebenen Grundlagen und Quellen als Beweismittel heranziehen und einer eigenständigen fremdenpolizeilichen Würdigung unterziehen müssen, zumal dem BVT keine Zuständigkeit zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zum Vollzug des FPG zukommt.

Außerdem hätte das BFA Erhebungen zur Identität des BF tätigen müssen (etwa durch die Einsichtnahme in ein Identitätsdokument), zumal sein Name nach einer oberflächlichen Google-Suche möglicherweise (nur) XXXX oder XXXX lautet. Jedenfalls hätten der Ausgang des Strafverfahrens gegen den BF wegen Terrorpropaganda in der Schweiz (wie vom BVT angeregt) und allfällige andere strafgerichtliche Verurteilungen im In- oder Ausland sowie allfällige Verwaltungsübertretungen des BF erhoben werden müssen, zumal das BFA von schwerwiegenden Verstößen des BF gegen die Rechtsordnung ausgeht. Wenn in dem in der Schweiz gegen den BF geführten Verfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergangen sein sollte, spricht dies prima facie gegen eine von ihm aufgrund der angeklagten Taten ausgehende Gefährdung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim XXXX um einen nach Schweizer Recht offenbar erlaubten Verein handelt, was die Eintragung im Handelsregister indiziert. Weiters wird zu prüfen sein, ob gegen den BF aufgrund des vom BVT geäußerten Verdachts ein Strafverfahren wegen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a StGB eingeleitet wurde und bejahendenfalls, wie es ausging.

Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass es bei der Frage, ob gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ausschließlich auf sein persönliches Verhalten ankommt und nicht auf das seiner Ehefrau oder anderer Mitglieder einer Organisation, an der er führend beteiligt sein soll, und dass generalpräventive Erwägungen nicht maßgeblich sind. Zusätzlich wird abzuklären sein, inwieweit vom BF eine Gefährdung für das Bundesgebiet ausgeht, zumal er sich hier offenbar nur Ende 2017 kurz aufhielt und konkrete Anhaltspunkte für eine auf das Inland bezogene Wiederholungsgefahr derzeit noch völlig fehlen. Gefährdungen, die nicht an einen Aufenthalt im Inland anknüpfen (z.B. durch Veröffentlichungen im Internet bzw. auf sozialen Medien), kann durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet ohnehin nicht wirksam begegnet werden.

Wenn die Behörde vermeint, eine allenfalls vom BF geäußerte Ansicht, der Islam sei die einzig wahre Religion (für die es keine aktenkundigen Beweisergebnisse gibt), widerspreche Grundsätzen der österreichischen Verfassung, ist ihr zu entgegnen, dass das verfassungsmäßige Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit der Überzeugung eines einzelnen Gläubigen, seine Religion sei die einzig wahre, nicht entgegensteht.

Das Recht auf Akteneinsicht hängt eng mit dem Recht auf Gehör zusammen und soll es den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10Rz 172 ff). Die in § 17 Abs 3 AVG normierten Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Rechts liegen hier nicht vor. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA dem BF daher Einsicht in die ihn betreffenden Teile des als maßgebliche Entscheidungsgrundlage herangezogenen BVT-Schreibens vom 27.08.2018 und in andere relevante Beweismittel gewähren müssen. Wenn die Identität dritter darin genannter Personen zur Wahrung von deren Rechten unkenntlich zu machen ist, so ist dies möglich, ohne dem BF den gesamten Bericht vorzuenthalten (z.B. durch Schwärzung einzelner Namen und nicht ihn betreffender Passagen). Dem BF ist aber nach Möglichkeit Einsicht in die relevanten, ihn betreffenden Entscheidungsgrundlagen zu gewähren. Es entspricht im Allgemeinen nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, einer Partei rundweg die Möglichkeit zu nehmen, Kenntnis vom Inhalt des einzigen von der Behörde für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Beweismittels zu erhalten, insbesondere angesichts der weitreichenden Konsequenzen eines unbefristeten Aufenthaltsverbots und der von der Behörde zugestandenen Unterlassung jeglicher eigenen Ermittlungstätigkeit. Dazu kommt, dass das BFA in der Aufforderung zur Stellungnahme und im angefochtenen Bescheid ohnehin Auszüge aus dem Schreiben des BVT - zum Teil wörtlich - wiedergibt. Die Befürchtung, der BF oder ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt könnte im Rahmen der Akteneinsicht Beweismittel beseitigen, ist haltlos und durch nichts begründet. Sie könnte - wenn sie denn wirklich besteht - einfach dadurch zerstreut werden, dass ein Behördenvertreter bei der Akteneinsicht anwesend ist und alle Aktenteile zuvor kopiert oder elektronisch gespeichert werden.

Nach den angeführten (und allenfalls weiteren noch notwendigen) Ermittlungsschritten wird das BFA auf der solcherart erweiterten Sachverhaltsgrundlage die Annahme, das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein (befristetes oder unbefristetes) Aufenthaltsverbot erforderlich mache, anhand bestimmter Tatsachen und einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose nachvollziehbar begründen müssen. Angesichts des (aktuell) fehlenden Inlandsbezugs ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen, den BF auch ohne vorangegangene Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG bei einem allfälligen Einreiseversuch zurückzuweisen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218846.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten