Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2217740-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.03.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) reiste am 18.06.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat vorschriftswidrig Suchtgifte aus Spanien aus- und nach Österreich eingeführt, indem er 34 Bodypacks in Madrid übernahm, schluckte und sodann Madrid nach Wien-Schwechat flog.
Am gleichen Tag -18.06.2018- wurde gegen den BF die Verwahrung- und Untersuchungshaft verhängt. Seither befindet sich der BF in Haft und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht wurde der BF am 04.10.2018, Zl. XXXX, wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.
Mit Schreiben vom 17.01.2019 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm wurde mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Ferner wurden dem BF Fragen bezüglich seines Privat- und Familienleben Fragen sowie das Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid hat das BFA dem BF einen Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), über ihn ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2019 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über einen spanischen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfüge. Insofern erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde diese Tatsache im Zuge der Entscheidungsfindung unbeachtlich ließ, obwohl der BF zweifelsfrei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.04.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019, Zl. I414 2217740-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 29.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist verheiratet, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, abgesehen von der Justizanstalt auch über keine eigene gesicherte Unterkunft. Sein Privatleben beschränkt sich auf die Kontakte in der Justizanstalt.
Der BF ist in Spanien verheiratet und verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, welcher bis zum 03.01.2013 gültig ist. Mit seiner Ehefrau hat der BF keine Kinder.
Die drei minderjährigen Kinder des BF leben in Anambra State in Nigeria und stammen aus einer vorhergehenden Beziehung. Der BF hat mit seinen Kindern und der leiblichen Mutter regelmäßig Kontakt. Der BF war seit seiner Einreise in Europa mindestens viermal in Nigeria.
Der BF reiste am 18.06.2018 mit dem Flug IB3124 von Spanien nach Österreich, er verbarg in seinem Körper Suchtgift in Form von 34 Bodypacks. Mit dem Suchtgift in seinem Körper flog er von Madrid nach Wien-Schwechat und führte damit das Suchtgift aus Spanien aus und nach Österreich ein. Seither befindet sich der BF in Haft und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht wurde der BF am 04.10.2018, Zl. XXXX, wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.
In der Schweiz wurde der BF am 07.08.2014 vom Tribunal XXXX wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen sowie wegen Erlangung harter Pornografie zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate für eine Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
In Frankreich wurde der BF am 14.06.2016 vom Tribunal XXXX wegen unerlaubten Handels mit Suchtgiften sowie wegen Zollstrafen zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
Über den BF wurde sowohl von den schweizerischen als auch von den französischen Behörden ein Einreiseverbot erlassen.
1.2. Zur Lage in Nigeria
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert.
Der BF hat betreffend seine Rückkehr in den Herkunftsstaat keine auf diesen Staat bezogenen Bedenken geltend gemacht. Aus sonst wurde im Verfahren nichts bekannt, was fallbezogen gegen einen neuerlichen Aufenthalt des BF spräche.
1.2.1 Grundversorgung/Wirtschaft
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor.
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung. Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung. Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert.
Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v. a. von Reis - angewiesen. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt.
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut, fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze.
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an.
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der
Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert.
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.
1.2.2 Behandlung nach Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt bzw. erkennungsdienstlich behandelt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt.
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert.
1.3. Zum Vorbringen:
In der mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 gab der BF an, dass er im Jahr 2009 und seit 2006 ca. vier bis fünf Mal in seinem Herkunftsstaat war (Niederschrift Seite 7). In Nigeria leben seine drei Kinder und die Kindesmutter. Der BF hat zu den Kindern und zur Kindesmutter regelmäßig Kontakt (Niederschrift Seite 4).
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie dem Akt des Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellung zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Konfession des BF ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 (Niederschrift Seite 3 bis 4).
Die Feststellung, wonach der BF mit einer Spanierin verheiratet ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 4).
Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus den vorliegenden Reisepass (AS 77 bis 85).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 3).
Die Feststellungen, wonach der BF über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Binden in Österreich verfügt, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 3 bis 8).
Die Feststellungen, wonach er mit einer Spanierin verheiratet ist und er mit seiner Ehefrau keine Kinder hat, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 4).
Die Feststellung, wonach er über einen bis 03.01.2013 gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 73 bis 75).
Die Feststellungen, wonach die drei minderjährigen Kinder des BF in Anambra State leben und er mit seinen Kindern und der Kindesmutter regelmäßig Kontakt hat, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 4).
Die Feststellung, wonach der BF mehrmals seit seiner Einreise in Europa mehrmals in Nigeria war, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 7) sowie aus den Visa Eintragungen seines Reisepasses (AS 79 bis 85).
Die Feststellungen zur Einreise des BF am 18.06.2018 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen, wonach er sich seit dem 18.06.2019 in Haft befindet und derzeit seine Freiheitsstrafe verbüßt, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach er strafgerichtlich in Österreich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung (AS 159 bis175).
Die Feststellungen, wonach der BF in der Schweiz sowie in Frankreich strafgerichtlich verurteilt wurde, ergeben sich aus den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX (AS 160 bis 161) sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 5 bis 6).
Die Feststellungen, wonach gegen den BF sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich ein Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem Auszug des Fremdenregisters (IZR).
2.3. zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen und gab keine Stellungnahme zur Länderinformation ab.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I.)
Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz" nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der BF hätte zudem im Falle des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.)
Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine der erforderlichen Voraussetzungen fehlte. Der BF ist seit seiner Straffälligkeit beim ersten Aufenthalt zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 Z. 1 f FPG erhellt, wo bereits eine Verurteilung zu drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt, ebenso aber auch die Tatsache, dass der BF die begangene Vorsatztat am selben Tag seiner Einreise begangen hat.
Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des BF als von Beginn an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht vorlagen, konkret lit e) inzwischen hat er haftbedingt auch längst die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten.
Der Aufenthalt des BF ist demnach bereits seit der Einreise unrechtmäßig. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt. Zusätzlich hat sich ergeben, dass der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Spanien hat. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist.
Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Die Tatsache der Inhaftierung hindert den BF an der Ausreise und bewirkt deren notwendigen Aufschub. Allerdings ist unmittelbar anschließend an seine Entlassung die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wie sich aus der massiven Delinquenz des BF ergibt. Auch aus § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht am 04.10.2018, Zl. XXXX, wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Zuvor wurde der BF in Frankreich am 14.06.2016 vom Tribunal XXXX wegen unerlaubten Handels mit Suchtgiften sowie wegen Zollstrafen zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2014 wurde er in der Schweiz am 07.08.2014 vom Tribunal XXXX wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen sowie wegen Erlangung harter Pornografie zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate für eine Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter diesem Aspekt ist auf die Feststellung zu verweisen, dass ein solches über die genannten Alltags- und Behördenkontakte hinaus nicht vorliegt.
Gleichzeitig hat der BF zu seinem Herkunftsstaat den Großteil seines Lebens verbracht, und er hat sprachliche sowie kulturelle Verbindungen. Ferner leben seine drei minderjährigen Kinder mit der Kindesmutter in Nigeria zu denen er regelmäßig Kontakt pflegt. Zudem war der BF mehrmals seit seinem Aufenthalt in Spanien in Nigeria.
Der BF lebt seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet als Strafgefangener in der Justizanstalt und weist kaum Integrationsmerkmale auf.
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Spanien angesichts der vorangehenden Trennung durch die Strafhaft in Österreich an Gewicht verloren haben. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der BF durch seine Verbrechen die räumliche Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der zitierten gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG.
Sollten die spanischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des BF entziehen, wäre der Kontakt mit seiner Ehefrau außer im Herkunftsstaat des BF z. B. mittels Treffen in Drittländern, telefonisch, durch Austausch von Videoaufnahmen und Fotos sowie über elektronische Medien möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der BF ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.
Er spricht die Landessprache, ist arbeitsfähig und hat in Nigeria bereits gelebt, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob mit körperlicher oder anderer Arbeit.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF möglicherweise in Österreich - auch ohne Drogenhandel - wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des BF oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Es ist dem BF auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.)
Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien.
Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).
Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (13.09.2012, 2011/23/0413).
Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).
Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E).
Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem BF die Fortsetzung des Familienlebens in Spanien oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die aktuelle Strafhaft, die der BF durch seine Verbrechen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin die oben beschriebene Kontaktmöglichkeit.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, eine solche zu einer unbedingten von mindestens drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen sowie nach Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.
Die Verurteilung des BF erfüllt damit - teils mehrfach - den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, die erste als auch jenen des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes auswirkt. Die verhängte Freiheitsstrafe erreichte zudem das sechsfache der eben genannten Strafhöhe.
Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, und zwar zumindest 337,70 Gramm Kokain beinhaltend zumindest 1853,83 Cocain-Reinsubstanz (sohin zumindest das 12,4- fache der Grenzmenge), aus Spanien aus- und nach Österreich eingeführt, indem er 34 Bodypacks in Madrid übernahm, schluckte und sodann von Madrid nach Wien-Schwechat flog. Zudem wurde der BF im Jahr 2014 in der Schweiz wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen sowie wegen Erlangung harter Pornografie rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2016 wurde er in Frankreich wegen unerlaubten Handels mit Suchtgiften sowie wegen Zollstrafen rechtskräftig verurteilt.
Der VwGH hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der ein nach Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verhängtes Einreiseverbot von zehn Jahren bekämpfte, entschieden, dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen seines in Deutschland ablaufenden Privat- und Familienlebens wegen seines großen Gefährdungspotentials im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden müssen (15.12.2011 2011/21/0237).
Insofern hat das BFA die Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn es angesichts der Verurteilung zu drei Jahren, das Einreiseverbot mit sieben Jahren bemisst.
Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IV. abzuweisen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019, Zl. I414 2217740-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt und somit wurde über den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen. Aus diesem Grund war über den diesbezüglichen Spruchpunkt im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr abzusprechen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2217740.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019