Entscheidungsdatum
10.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2148424-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. 14-1018314907/14620275, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:
"Ich bin seit 2012 ein Mitglied und ein sehr starker Befürworter der SCNC. Am 20.02.2014 hätte der Präsident die Stadt Buea besucht, er hat sie aber am 18.02.2014 besucht. Deswegen hat die SCNC Widerstandsdemonstrationen organisiert. Die Gendarmerie hat von der Demonstration erfahren, deswegen kam es zu großen Festnahmen der SCNC Mitglieder. Ich hatte bereits im August 2012 Probleme mit der Gendarmerie, weil sie mich im Rahmen einer Versammlung der SCNC festgenommen haben. Ich war eine Woche im Gefängnis, danach mussten sie mich entlassen, weil ich nach meiner Krebsoperation eine Behandlung Chemotherapie hatte. Als ich im Jänner 2014 von den Festnahmen gegen die SCNC Mitglieder erfahren habe, wusste ich, dass auch ich in der Reihe bin und bin deshalb in mein Dorf Bambui geflüchtet. Dort blieb ich versteckt bis zu meiner Ausreise. Ich habe im Jänner 2014 von meinen Eltern erfahren, dass sie mich festnehmen werden und ich flüchten muss. Ich bin deswegen geflüchtet, weil ich die harten Haftbedingungen als Kranker nicht überlebt hätte. Das ist mein Fluchtgrund andere Gründe habe ich nicht."
2. Am 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA, belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, im August 2012 bei einem Treffen der politischen Gruppierung SCNC (Southern Cameroons National Council) in Buea in Kamerun von der Polizei verhaftet worden zu sein. Neben dem Beschwerdeführer seien noch fünf weitere SCNC-Mitglieder verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach einer Woche wieder aus der Haft entlassen worden, da er sich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Krebserkrankung einer Chemotherapie und einer Operation unterziehen habe müssen. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglieder der SCNC gewesen, indem er Personen informiert und zum Widerstand gegen den Präsidenten animiert hätte, insbesondere englischsprachige Bevölkerung aus Südkamerun. Am Tag der Unabhängigkeitsfeier von Südkamerun, welche der Präsident auf den 20.02.2014 verlegt habe, um in Buea mitzufeiern, habe die SCNC Demonstrationen organisiert. Davon habe die Polizei erfahren und nach dem Beschwerdeführer gesucht, da er einer von jenen sechs Personen gewesen wäre, welche bereits im Jahr 2012 verhaftet worden seien. Dies habe der Beschwerdeführer von seinem Onkel erfahren, welcher Polizist sei und dem Beschwerdeführer eine "Suchmeldung" sowie in weiterer Folge einen Haftbefehl hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers vorgelegt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinen Großeltern in das Dorf Bambui geflüchtet und seine Mutter habe seine Ausreise organisiert.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2017, Zl. 14-1018314907/14620275, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
4. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Administrativverfahren wiederholt und ein Schreiben beigelegt, in welchem der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut in englischer Sprache schildert.
5. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.05.2018 zur Zl. XXXX wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB erhoben wurde.
6. Am 22.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail folgende Nachricht an seine vormalige Rechtsvertretung, nachdem diese ihre Vollmacht zurückgelegt hatte:
"You guys call yourselves Human right but you treat people very inhumane. this my years in heim. i will never forget what menschenrecht and Austria have done to me and alot of Africans. i will give up my life for payback when we go back to africa. every whiteman or woman i see will pay for it. thanks for opening my eyes. Scheiße."
Sinngemäß kündigte der Beschwerdeführer in dieser Nachricht Vergeltungsmaßnahmen gegenüber "jedem weißen Mann und jeder weißen Frau" an, sollte er aufgrund einer negativen Asylentscheidung in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen.
7. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun sowie hinsichtlich seiner familiären und privaten Verhältnisse in Österreich sowie seines Gesundheitszustandes gewährt.
8. Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten der Staatendokumentation zu Kamerun beim Bundesverwaltungsgericht ein und brachte ein Semesterzeugnis einer höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Vorlage, welche der Beschwerdeführer in Österreich besucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, erwerbsfähig, ledig und kinderlos, Staatsbürger von Kamerun, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Bambui. Er hält sich seit (mindestens) 16.05.2014 in Österreich auf. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in Limbe geboren und aufgewachsen. Er hat in Kamerun das Gymnasium sowie eine Marketing-Schule abgeschlossen und im Anschluss Berufserfahrung in den elterlichen Betrieben (eine Schneiderei, eine Bar sowie ein Lebensmittelgeschäft) in Limbe gesammelt. Seine Familie, insbesondere seine Eltern und beiden Geschwister, lebt nach wie vor in Kamerun.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich seit September 2015 eine Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt im Rahmen einer Abendschule und spricht deutsch auf A2-Niveau.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Jedoch wurde am 09.05.2018 gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl.XXXX Anklage wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB erhoben.
Zudem versendete der Beschwerdeführer am 22.11.2018 folgende Nachricht via E-Mail an seine vormalige Rechtsvertretung, nachdem diese ihre Vollmacht zurückgelegt hatte:
"You guys call yourselves Human right but you treat people very inhumane. this my years in heim. i will never forget what menschenrecht and Austria have done to me and alot of Africans. i will give up my life for payback when we go back to africa. every whiteman or woman i see will pay for it. thanks for opening my eyes. Scheiße."
Sinngemäß kündigt der Beschwerdeführer in dieser Nachricht somit Vergeltungsmaßnahmen gegenüber "jedem weißen Mann und jeder weißen Frau" an, sollte er aufgrund einer negativen Asylentscheidung in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.02.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in seinen schriftlichen Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun mit Stand 30.10.2018.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 20.10.2016. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten kamerunischen Personalausweises sowie Führerscheines fest, deren Unbedenklichkeit im Rahmen einer Untersuchung durch die LPD XXXX bestätigt wurde.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 20.10.2016, wonach er über einen Gymnasium-Abschluss sowie den Abschluss einer Marketing-Schule in Kamerun verfügt und zudem Berufserfahrung in den elterlichen Geschäftsbetrieben gesammelt hat. Seine in Kamerun erworbenen Schulabschlüsse ergeben sich zudem aus diesbezüglich vorgelegten Zeugnissen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren vorgebracht hatte, sich im Jahr 2012 in Kamerun aufgrund einer Hodenkrebserkrankung einer Chemotherapie sowie einer Operation unterziehen habe müssen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im August 2014 in Österreich einer Blinddarmoperation unterzogen, wie sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Arztbrief der Klinik XXXX ergibt. Aus dem Gesagten ergibt sich keine aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigung oder Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, auch wurde eine solche im Administrativ- oder Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit September 2015 eine höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt im Rahmen einer Abendschule besucht, ergibt sich aus diversen, diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben und Zeugnissen, zuletzt mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.04.2019.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer deutsch auf A2-Niveau spricht, ergibt sich aus einem vorgelegten ÖSD-Zertifikat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.05.2019.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 21.05.2019.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 21.05.2019.
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 09.05.2018 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB erhoben hat, ergibt sich aus einer diesbezüglich im Akt befindlichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX.
Die Feststellungen zum seitens des Beschwerdeführers versendeten E-Mail an seine vormalige Rechtsvertretung vom 22.11.2018, in welchem dieser Vergeltungsmaßnahmen gegenüber "jedem weißen Mann und jeder weißen Frau" für den Fall seiner Rückkehr nach Afrika ankündigt, ergeben sich aus dem Akteninhalt, nachdem das besagte Mail seitens des "Verein Menschenrechte Österreich" (vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz sowie in seinen schriftlichen Stellungnahmen an das erkennende Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Administrativ- sowie Beschwerdeverfahrens vage sowie unplausible Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war.
So ist der belangten Behörde zunächst dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bereits seine Mitgliedschaft in der politischen Bewegung SCNC (Southern Cameroons National Council) nicht glaubhaft darlegen konnte. Zwar brachte er einen SCNC-Mitgliedsausweis in Vorlage, jedoch kommt diesem keine Beweiskraft zu. Wie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun entnommen werden kann, existieren in Kamerun praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen und geht auch von den Behörden keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden und kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises keinesfalls auf ein tatsächliches politisches Engagement einer Person in einer Partei oder Bewegung geschlossen werden. Auch war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2016 nicht in der Lage, auf die grundlegende Frage des Einvernahmeleiters, was denn am 01.10.1996 in Zusammenhang mit der SCNC passiert sei, eine Antwort zu geben (Antwort des Beschwerdeführers: "Das weiß ich nicht."). An besagtem Tag verkündete der SCNC, wie ebenfalls dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun zu entnehmen ist, die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" und werden seitdem jährlich Versuche seitens des SCNC unternommen, am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre, würde es sich bei ihm tatsächlich um ein aktives Mitglied des SCNC handeln.
Hinsichtlich der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ist zunächst abermals auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun zu verweisen, wonach der Einfluss des SCNC in Kamerun minimal ist und eine systematische Verfolgung von Mitgliedern faktisch nicht stattfindet, wenngleich es im Jahr 2013 vereinzelt zu Inhaftierungen von SCNC-Aktivisten gekommen war.
Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise schlüssig darzulegen, weswegen man zwei Jahre nach seiner initialen Verhaftung im Jahr 2012, aus welcher man ihn bereits nach einer Woche wieder entlassen habe, abermals im Vorfeld einer Demonstration einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe, nachdem er zuvor zwei Jahre lang unbehelligt sein Leben fortführen habe können. Sein diesbezügliches Vorbringen, wonach man eben seinen Namen bereits aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 2012 gekannt habe und er zwischenzeitlich eben "vorsichtig" gewesen sei, mutet wenig überzeugend an. Auch kann die Echtheit des vorgelegten, angeblich gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls, einer polizeilichen "Suchmeldung" sowie eines Anwaltsschreibens, welche ebenfalls der LPD XXXX zu Untersuchungszwecken übermittelt wurden, nicht verifiziert werden. Diesbezüglich ist erneut auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun zu verweisen, wonach praktisch jede Urkunde und jedes Dokument mit jedem Inhalt in Kamerun leicht erworben werden kann. Dies bestätigt auch eine bezüglich des Haftbefehls gesondert gerichtete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Staatendokumentation vom 19.04.2018. Bezüglich des Haftbefehls ist zudem bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, diesen durch seinen Onkel, welcher Polizist sei, erhalten zu haben. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, wie sein Onkel denn heiße, revidierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum und gab an, dass es sich gar nicht um seinen leiblichen Onkel handeln würde und er den Namen des betreffenden Mannes nicht kenne.
All diesen beweiswürdigenden Erwägungen wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wird im Wesentlichen lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Administrativverfahren wiederholt und das Fluchtvorbringen dem Beschwerdeschriftsatz ein weiteres Mal schriftlich und in englischer Sprache beigelegt.
Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).
Ein derart vages und über weite Strecken unschlüssiges Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kamerun eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat.
Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen war.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019 das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun" übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der in weiterer Folge eingebrachten Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.04.2019 wurde den Länderberichten nicht widersprochen. Vielmehr wurde deren Richtigkeit bestätigt und auf dessen Inhalte verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, dass § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 unionsrechtskonform einschränkend so auszulegen ist, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von (insbesondere) Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a bis c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten des Staates oder von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht.
Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu die Rz 41 des zitierten Erkenntnisses vom 6. November 2018).
2. Ausgehend von den unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz somit nicht vor, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - erster Spruchteil):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - zweiter und dritter Spruchteil):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 16.05.2014 rund fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Jedoch fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang stets verneint wurde.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zwar sind dem Beschwerdeführer gewisse Integrationsbemühungen nicht abzusprechen; So spricht er Deutsch auf A2-Niveau und besucht seit September 2015 eine höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt im Rahmen einer Abendschule. Jedoch ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner illegalen Einreise aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann aus all dem nicht geschlossen werden.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem verfügt er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Kamerun. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches sich in seiner "Droh-Nachricht" an seine vormalige Rechtsvertretung vom 22.11.2018 manifestierte. Hierbei brachte der Beschwerdeführer seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck, sofern er vermeint, durch unreflektierte Drohgebärden womöglich Einfluss auf den Ausgang seines Asylverfahrens nehmen zu können. Diesbezüglich ist bemerkenswert, dass bereits zuvor, am 09.05.2018, gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen gefährlicher Drohung durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben worden war. Wenngleich es zu keiner Verurteilung kam, so ergibt sich aus dieser Anklageerhebung zusammen mit der in Rede stehenden, unbestrittenen Nachricht an seine vormalige Rechtsvertretung doch ein fragwürdiges Gesamtbild im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun:
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Es verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Kamerun.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Kamerun in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Kamerun derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten und dritten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2148424.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019