Entscheidungsdatum
11.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I422 2219774-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 19-1218601409/190105670, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Straftat betreten, von Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten festgenommen und am 31.01.2019 in die Justizanstalt Klagenfurt überstellt.
2. Am 26.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Verein Menschenrechte Österreich eine Unterstützung für seine freiwillige Rückkehr nach Algerien.
3. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welches von ihm nicht beantwortet wurde und erfolgte am 28.02.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
4. Mit Bescheid vom 16.05.2019, Zl. 19-1218601409/190105670 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt V.).
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 31.05.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin moniert wurde, dass der Bescheid unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassen worden und somit rechtswidrig sei. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen zu Algerien auf veralteten Länderberichten beruhen würden. Hätte die belangte Behörde zudem ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass er seit mittlerweile 25 Jahren in Frankreich lebe und sich dort nach wie vor sein Vater und seine Schwester aufhalten würden. Zudem sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne jegliche Ermittlungsschritte darauf komme, dass er in Algerien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und somit über Unterstützung verfüge. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde hinsichtlich eines allfälligen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gesetzt habe. Überdies habe die belangte Behörde über den Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Schutz abgesprochen, ohne den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen und könne sie daher nicht wissen, ob er nicht Opfer von Gewalt geworden sei. Unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits seit 25 Jahren überwiegend in Frankreich lebe, sei auch das Einreiseverbot unverhältnismäßig und hätte dieses lediglich für Österreich und nicht für den gesamten Schengenraum erlassen werden dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Grund- und Mittelschule. Nach einer einmonatigen Bäckerlehre verdiente er sich anschließend seinen Lebensunterhalt als Maler in Frankreich und durch die finanziellen Zuwendungen seiner Eltern. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig seit zumindest 30.01.2019 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist seit diesem Zeitpunkt in einer österreichischen Justizanstalt gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde 1991 in Biskra in Algerien geboren und übersiedelte 1994 nach Frankreich. Zuletzt stellten die französischen Behörden dem Beschwerdeführer am 10.01.2011 ein für Frankreich gültigen Aufenthaltstitel aus, der bis 09.01.2021 befristeten ist. In Frankreich leben auch der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seiner Mutter können keine Feststellung getroffen werden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Parteiengehörs vom 22.02.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner familiären und privaten Situation übermittelt und blieb diese unbeantwortet. Zuletzt wurde er am 28.02.2019 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.04.2019, 80 HV 22/19k wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Er befindet seit 31.01.2019 durchgehend in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer wurde in Frankreich ebenfalls bereits wegen Raubes, Erpressung und Gewalteinwirkung straffällig und verbüßte dort eine Haftstrafe von vier Jahren und eineinhalb Monaten, aus der er im März/April 2016 entlassen wurde.
Spanien und Italien haben über den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Artikel 24 EU-VO 1987/2006 erlassen.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Rechtsberatungs- und Rückkehrgespräches eine finanzielle Unterstützung für seine freiwillige Rückkehr.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des französischen Aufenthaltstitels. Die Identität des Beschwerdeführers ist einerseits durch den französischen Aufenthaltstitel und andererseits aufgrund der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerische Botschaft belegt.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er gesund sei und keine Medikamente benötige, führen zu der Feststellung bezüglich seines Gesundheitszustandes und leitet sich daraus auch seine Erwerbsfähigkeit ab.
Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seinem bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes erachtet und basiert darauf auch die Feststellung bzgl. seiner zukünftigen Arbeitsmarktchance.
Dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest 30.01.2019 unrechtmäßig in Österreich aufhält und er seit diesem Zeitpunkt in einer österreichischen Justizanstalt gemeldet ist, resultiert aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen bezüglich seiner Geburt in Algerien, dem Umzug nach Frankreich und dem ihm erteilten Aufenthaltstitel, ergeben sich aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des französischen Aufenthaltstitels. Aus diesem leitet sich auch ab, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ausstellungsdatum 10.01.2011 bei seinem Vater in Frankreich wohnhaft war. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde erachtet, wonach sein Vater und seine Schwester nach wie vor in Frankreich leben. Hinsichtlich seiner Mutter tätigte der Beschwerdeführer keine Angaben.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2019 leitet sich ab, dass sich keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt. Aus dem Einvernahmeprotokoll leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er nicht Deutsch spricht und er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist ebenfalls durch den Verwaltungsakt belegt.
Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde leiten sich aus dem Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Unterlagen ab.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister des Bundes sowie dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil. Dass er durchgehend seit 31.01.2019 eine Strafhaft verbüßt, ist durch das Zentrale Melderegister nachgewiesen.
Glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er in Frankreich ebenfalls bereits wegen Raubes, Erpressung und Gewalteinwirkung straffällig wurde und dort bis März/April 2016 eine Haftstrafe von vier Jahren und eineinhalb Monaten verbüßte.
Durch eine aktuelle Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Melderegister ist belegt, dass Spanien und Italien über den Beschwerdeführer jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Artikel 24 EU-VO 1987/2006 erlassen haben.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vereinte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Verfolgung in Algerien und wurden überdies keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien in irgendeiner Form gefährdet wäre.
Dass der Beschwerdeführer beabsichtige freiwillig nach Algerien zurückzukehren und er diesbezüglich um finanzielle Unterstützung angesucht hat, gründet sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Antragsformularen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Aktualität der Länderberichte moniert, ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde der aktuellsten Länderberichte bedient hat. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegengetreten.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGFI 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer nicht explizit danach befragt worden sei, geht ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde und er von sich aus dahingehend keinerlei Angaben tätigte.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Da dem Beschwerdeführer - wie zuvor unter II.3.1. dargestellt - von Amts wegen kein Aufenthaltstitel zu erteilten war und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens am 30.01.2019) rund sechs Monate gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Auch der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise und Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, geht ins Leere. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.02.2019 und dem Beschwerdeführer damit gegebener Gelegenheit, zu seinen individuellen Verhältnissen Stellung zu nehmen, doch hinreichend nachgekommen. Diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht genützt. Zudem erfolgte am 28.02.209 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der ihm abschließend die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Beschwerdeführer darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (z.B. VwGH 04.07.1994, 94/19/0337), wobei er auch in seiner Beschwerde lediglich unsubstantiiert anführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch sagen hätte können.
Auch wenn der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Frankreich verbracht und dort sozialisiert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass er als Sohn algerischer Einwanderer die Muttersprache seiner Eltern spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der maghrebinischen Kultur vertraut ist. Berücksichtig wird auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor algerische Staatsangehörigkeit besitzt und er von sich aus eine Rückkehr nach Algerien [sic!] beantragte. Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden und geht auch sein Einwand, wonach er in Algerien keine Anknüpfungspunkte habe in Leere.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. So wurde der Beschwerdeführer bei der Begehung eines Strafdeliktes betreten und wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil ihm durch das Aufbrechen des Münzautomaten in einem Bräunungsstudio, in welchem sich zwölf Euro befanden, beim Aufbrechen und Wegnehmen des Bargeldes die unrechtmäßige Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten und zu Ungunsten der Betreiberin bewusst war, er dies jedoch ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Als strafmildernd wertete das Gericht den geringen Beutebetrag, als erschwerend einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während der Probezeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Eigentumskriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie umseits ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher erwerbsfähig ist, eine mehrjährige Schulbildung aufweist und bereits in Frankreich als Maler gearbeitet hat. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor:
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die arabische Sprache beherrscht - ungeachtet dessen gilt Französisch in Algerien als Bildungssprache - sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer aus einem algerisch-stämmigen Elternhaus stamt, ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Eigenheiten und Gebräuchen Algeriens vertraut ist und nach wie vor Bindungen zu Algerien bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal der Beschwerdeführer die algerische Staatsangehörigkeit besitzt und er selbst freiwillig zu einer Ausreise nach Algerien bereit war. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Algerien für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Algerien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.04.2019, 80 HV 22/19k wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da das vom ihm begangenen Eigentumsdelikte auch seine grundsätzliche Gewaltbereitschaft wiederspiegeln. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er bereits in Frankreich wegen eines ähnlichen Deliktes (Raubes, Erpressung und Gewalteinwirkung) eine rund vier Jahre und eineinhalb Monate dauernde Haftstrafe verbüßt hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an des Eigentumsschutzes ausgeht.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Eigentumsdelikten und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.
Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft und es besteht auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren zu reduzieren:
Dabei wird im gegenständlichen Fall berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen seiner in der Beschwerde bezeugten Reue - im Strafverfahren nicht reuig zeigte bzw. ein derartiges Verhalten nicht als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Wie der der Beschwerdeführer zudem selbst angab, wurde er wegen eines ähnlichen kriminellen Verhaltens (Raubes, Erpressung und Gewalteinwirkung) bereits von der französischen Justiz verurteilt und hat eine mit vier Jahren doch sehr lange Haftstrafe abgesessen. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich das einmal erlittene Übel der Haft nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Hinzu kommt, dass auch die Behörden in Spanien und Italien über den Beschwerdeführer Einreiseverbote verhängt haben. Somit steht das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbotes in der Dauer acht Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat im Einklang.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet und deshalb noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens besteht, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Angesichts des Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit acht Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben oder zu verringern, zumal der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, wie unter Punkt 3.2. umfassend ausgeführt, gerechtfertigt und somit zulässig ist.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 07.06.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 11.06.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA- VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2219774.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019