Entscheidungsdatum
11.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2013232-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunkts III wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und Spruchpunkt IV lautet: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2014 illegal ein und stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Onkel seien nach seines Vaters Tod hinter ihm her. Sie hätten wegen dessen Grundstücks und Vermögens gedroht, ihn zu töten, und ihn verjagt, wobei er verletzt worden sei.
Später einvernommen ergänzte er, die Onkel hätten die Polizei bestochen, um ihm etwas "anzuhängen", weil sie an das Erbe wollten. Diese seien eine große Familie mit ebensolchem Einfluss. Die Polizei sei zweimal bei ihm gewesen, und aufgrund dessen habe er flüchten müssen.
Er habe keine Angst vor der Polizei und wisse nicht, wessen er beschuldigt werde.
2. Den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.09.2014 behob dieses Gericht am 05.02.2015 zu I405 2013232-1/4E und verwies die Rechtssache nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurück. Das BFA habe veraltete Länderberichte verwendet, Vorbringen bezüglich psychischer Erkrankung und Traumatisierung nicht behandelt und die Unstimmigkeiten im Aussageverhalten damit nicht in Beziehung gesetzt.
3. Knapp zwei Jahre später gab der Beschwerdeführer 2017 an, er sei dreimal bedroht worden, und beim vierten Mal hätten "sie" versucht, ihn umzubringen. Er sei fast tot gewesen. Im Zuge einer Diskussion betreffend Zahlungen aus dem Erbe an die Mutter hätten sie ihn "mit Messern und Stangen" attackiert, ihn verprügelt und umzubringen versucht.
Auch die Kinder der Onkel hätten ihn bedroht. Etwa 10 Personen hätten ihn attackiert und eine davon ihm "auf" den Hals gestochen. Er sei "nicht ganz bei Bewusstsein" gewesen, und seine Brüder sowie die Rettung hätten ihn dann ins Spital gebracht, wo er "ein paar Stunden" geblieben sei.
4. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, des Beschwerdeführers Gegner seien mit der lokalen Politik und Polizei verbunden, weshalb Angriffe auf ihn nicht untersucht worden seien, und er sogar bedroht gewesen sei, menschenrechtswidriger Behandlung durch die Behörden des Herkunftsstaats ausgesetzt zu sein.
Wegen des Familienlebens des Beschwerdeführers im Inland sei auch eine Rückkehrentscheidung dauernd unzulässig.
Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diese hat ihr das Gericht am 12.06.2017 zu I405 2013232-2/3Z von Amts wegen zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, physisch gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Araber und Sunnit. Er hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und nach eigenen Angaben zwei Jahre lang ein Rechtsstudium betrieben. Dort leben seine Mutter, die aus dem Erbe des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers versorgt wird, und deren drei weiteren Söhne sowie ihre Tochter, die Geschwister des Beschwerdeführers, die alle berufstätig sind. Der Beschwerdeführer hat dort als Englischtutor gearbeitet.
Außer Englisch spricht er Arabisch als Muttersprache und seit 2016 Deutsch auf Niveau A2. Er hat sich anschließend für einen weiteren Deutschkurs angemeldet. Seinen Angaben nach spricht er auch Französisch und Spanisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Strafrechtlich ist er unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde anschließend an die Übernahme des Bescheids vom 30.09.2014 in der Erstaufnahmestelle in eine Unterkunft in Wien verbracht, wo er von 03. bis 11.10.2014 verblieb und seine spätere Frau kennenlernte, die dort beschäftigt war. Als er darauf in eine Unterkunft in Oberösterreich überstellt wurde, verstieß er in kurzen Abständen gegen die Hausordnung und bestimmte andere Untergebrachte nach Alkoholgenuss zu aggressivem Verhalten.
So drohte er am 13.10.2014 alkoholisiert und nach einer Auseinandersetzung bei der Essensausgabe, alle seine Tabletten zu nehmen, "dann würde man schon sehen", und begann mit dem Angekündigten, was zu einem Polizei- und Rettungseinsatz führte, wobei der Beschwerdeführer in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt verbracht wurde. Bereits am 18.10.2014 erzwang er zusammen mit Mitbewohnern im Zuge eines Zusammenwirkens von 20 bis 30 Personen den Austausch von zwei Mitarbeitern des Sicherheits- und Betreuungspersonals, worauf er am nächsten Tag in eine andere Unterkunft in Oberösterreich überstellt wurde, von wo er nach zwei Tagen zu seiner späteren Gattin zog.
Der Beschwerdeführer ist seit 30.01.2015 mit einer rund 13 Jahre älteren österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er wohnte von 21.10.2014 bis Sommer 2018 mit ihr und ihrem nun 33-jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt in Wien. Seither kennt sie seinen Aufenthaltsort nicht mehr. Das Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder.
Seine Gattin war bis 30.11.2018 als Arbeiterin vollversichert beschäftigt und lebt seither von ihrer Alterspension und seit 02.01.2019 von einer geringfügen Beschäftigung. Ihr Sohn war noch nicht angemeldet erwerbstätig. Ihr weiterer Sohn, 40, wohnt seit 2003 nicht mehr mit ihr zusammen, ihre Tochter, 26, seit dem 29.01.2013 nicht mehr. Weitere Personen waren nie mit der Gattin im Haushalt gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gattin jemals außerhalb Österreichs berufstätig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und wurde von seiner Gattin unterstützt. Seit etwa Anfang August 2018 ist der Beschwerdeführer untergetaucht. Am 28.10.2018 wurde er in XXXX beim Wegnehmen von Lebensmittels in einem Supermarkt gefilmt, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit einem Ladendetektiv, den der Beschwerdeführer wegstieß, und einer Kollegin des Detektivs kam. Der Beschwerdeführer, der sich anschließend der Polizei gegenüber fehlverhielt, wurde nach dem UBG in eine Krankenanstalt verbracht und der StA wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls angezeigt.
Er hat eine Einstellungszusage einer Immobilienverwaltung für Studierendenwohnungen als Vollzeitkraft für Mal- und Reparaturarbeiten sowie Außendienst. Bei der Stadt XXXX half er fallweise gegen Entgelt im Winterdienst aus.
Dem Amtsarzt der LPD XXXX gegenüber hat er am 25.04.2016 angegeben, an keiner psychischen Krankheit zu leiden oder gelitten zu haben, keine Probleme mit Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch zu haben oder gehabt zu haben, nie an einer Nervenabteilung in Behandlung gewesen zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Der Amtsarzt hat an diesem Tag die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B festgestellt.
Am 16.01.2017 gab er an, seit seiner Ankunft in Österreich Psychopharmaka zu nehmen, da er unter Schlafstörungen leide und Stimmen höre. Der Beschwerdeführer hat im April und Juni 2015 je zweimal sowie je einmal im Juli und im August 2015 Termine in einem Sozialpsychiatrischen Ambulatorium wahrgenommen. Weitere zwei Termine hatte er dort im Jänner und einen im Februar 2017.
Im Jänner 2017 wurden dem Beschwerdeführer vom genannten Ambulatorium drei Medikamente verschrieben, und zwar aufgrund der Diagnose einer "Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" (ICD10: F62.0). Die Wirkstoffe waren Aripiprazol, ein Psycholeptikum (Antipsychotikum), Amisulprid ("Solian"), ein Antipsychotikum (Benzamid), sowie Trazodonhydrochlorid ("Trittico"), ein Psychoanaleptikum (Antidepressivum), während dessen Einnahme auf den Konsum von Alkohol verzichtet werden soll.
Amisulprid kann durch Aripiprazol ersetzt werden. Letzteres ist im Herkunftsstaat ebenso verfügbar wie Trazodon. Dort ist auch stationäre und ambulante Behandlung durch Psychiater und Psychologen verfügbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer Person im Inland finanziell oder anders abhängig wäre, und auch nicht umgekehrt, dass jemand hier von ihm abhängig wäre.
Er hat kein Vermögen, weist über die hier angeführten hinaus keine Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt über keine weiteren privaten oder familiären Beziehungen in Österreich. Er hat sich bei der Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht melderechtlich ab- oder umgemeldet.
1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko verwiesen, aus dem unten unter 1.3 zitiert wird. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat.
Er hatte im Herkunftsland keine Probleme mit Ämtern oder Behörden wegen seiner Religion, Rasse, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und litt nicht unter staatlicher Bedrohung oder Verfolgung, weder wegen Anzeigen aus der Verwandtschaft gegen ihn, noch wegen Angriffen seiner Onkel oder Cousins oder aus anderen Gründen.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt.
1.3 Zur Lage in Marokko
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko auf dem Stand von 19.10.2016 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden aktuellen Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den Länderberichten und zu seiner Integration ließ der Beschwerdeführer im März 2019 unbeantwortet. Die Feststellungen zu seinem Untertauchen ergeben sich aus der Aussage der Gattin laut Polizeibericht vom 02.01.2019.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Bescheids, ebenso jene zur Familie und zur Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hat diese Angaben korrekt und nachvollziehbar gewürdigt.
Am 30.09.2014 hat er einvernommen angegeben, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Fragen zu beantworten. Es gebe keinerlei Probleme. Wenig später gab er an, sich nicht mehr an die Jahreszeit seiner Ausreise erinnern zu können, da er psychische Probleme und noch am selben Tag deswegen einen Arzttermin habe.
Zu seinem Beziehungsstatus gab er an dem Tag an, er sei allein. Drei Wochen später zog er bei seiner späteren Gattin ein. Ob er dort wie er angab, gemeinsam mit ihr deren Sohn betreute, und ob dieser an Epilepsie leidet, wie behauptet, kann dahinstehen, da eine bestehende Abhängigkeit jedenfalls nicht feststellbar war, weil die Gattin jedenfalls von Anfang 2013 bis Herbst 2014 allein für den Sohn sorgte, obwohl sie arbeitete, und das nun neben einer lediglich geringfügigen Beschäftigung neuerlich tut.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat im Kern behauptet, er sei der Verfolgung durch seine Verwandtschaft ausgesetzt, die ihn um sein Erbe gebracht habe. Später hat er ergänzt, diese sei mit den Behörden verbündet, sodass ihn kein Schutz erwarte.
Wie das BFA bereits begründete, ist das Vorbringen wenig glaubhaft (Bescheid S. 32 ff, AS 456 ff) und erscheint konstruiert. Dem ist beizupflichten.
Am 30.09.2014 hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe Kamele und Grundstücke gehabt. Der Grundbesitz habe 180 Hektar in der Westsahara umfasst. Am selben Tag gab er an, im Herkunftsstaat über fünf Jeeps verfügt aber keinen Führerschein zu haben.
Der LPD XXXX legte er einen Führerschein des Herkunftsstaats samt Übersetzung vom 14.12.2014 vor, der auf eine Person mit seinem behaupteten Namen und Geburtsdatum lautet. Am 16.01.2017 bezeichnete der Beschwerdeführer diesen als den seinen und erklärte, dass er einen österreichischen erlangen wolle. Das Grundstück des Vaters beschrieb er als "mehrere hundert Hektar" groß (AS 326)
Einvernommen am 30.09.2014 erklärte er, nicht zu wissen, welcher Tat er beschuldigt werde und wie die Anzeige laute. In seiner ersten Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 10.10.2014 zu Protokoll, sein Onkel und dessen Söhne hätten ihn zu Unrecht angezeigt und behauptet, er habe sie geschlagen und bestohlen, weshalb ihn die Polizei im Herkunftsstaat suche.
Dagegen gab er 2017 an, er wisse nicht, ob es eine Anzeige gegen ihn gebe, glaube aber seine beiden Onkel hätten ihn angezeigt.
Dem gesteigerten Vorbringen ist mit Vorsicht zu begegnen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wie gezeigt häufig unterschiedliche und widersprüchliche Angaben macht, auch z. B. "Kamele" (AS 39) versus "Pferde, Kühe und Schafe am Land" und "Ca. drei Kühe und 100 Schafe und ein Pferd" (AS 326, 332), und noch dazu das unbehelligte Verbleiben seiner Brüder damit erklärt, dass diese sich mit dem Unrecht abgefunden hätten, was wenig lebensnah wäre (AS 47: "[...] hatten dieselben Probleme, haben sich aber nicht beschwert", AS 332: "Sie haben das Erbe nicht verlangt.").
Es ist für das Gericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Damit sind die Feststellungen zur Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser vollinhaltlich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 10.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der eine Stellungnahme unterließ. Er stimmt, soweit unter 1.3 zitiert, wortwörtlich mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht fundiert entgegen. Im Verwaltungsverfahren erklärte er, die angebotenen Länderfeststellungen nicht zu brauchen (AS 336), eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren unterließ er trotz Aufforderung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht einmal dann asylrelevante Intensität erreichen könnte, wäre sie feststellbar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
3.2.2 Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung, der Beschwerdeführer sei mangels familiären Netzwerks im Fall der Rückkehr in Gefahr, "in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten", auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme. Angesichts der Feststellungen zur medizinischen Versorgung und auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehen diese Bedenken ins Leere.
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie mehr hat, weiters auch, dass er seit 2012 nicht mehr im Herkunftsstaat war, jedoch folgt daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer deshalb, wie die Beschwerde andeutet, unmöglich sei, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dortige Sprache spricht und auch bereits gearbeitet hat. Inzwischen hat er Auslandsjahre aufzuweisen und war in mehreren Industriestaaten unterschiedlicher Sprachen, was den Wert seiner Arbeitskraft verbessert hat.
Er wird angesichts all dessen am heimatlichen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden, wenn auch vielleicht nicht qualifizierte Arbeit, vielleicht auch nicht in seiner Heimatregion, so doch jedenfalls Tätigkeiten, die sein Auskommen ermöglichen.
Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):
3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 39, AS 463) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
3.3.2 Rückkehrentscheidung
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist kurz nach seiner illegalen Einreise zu einer Österreicherin gezogen, die er vorher nicht kannte, hat diese wenig später geheiratet und nun vor mehr als einem halben Jahr wieder verlassen. Die Heirat erfolgte zudem ebenso wie der Einzug des Beschwerdeführers in einer Zeit, als sich das Paar des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst war, weil dieser den (ersten) ablehnenden Bescheid bereits in Händen hatte.
Inzwischen ist der Beschwerdeführer untergetaucht, weshalb auch kein sonstiger Integrationsschritt feststellbar war. Es fehlen Hinweise auf die Existenz weiterer unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und jedenfalls auch soziale Anknüpfungspunkte aus Schule und Beruf sowie den alltäglichen Verrichtungen wie Einkaufen etc. bis zu seinem 31. Lebensjahr, und kann auch neue Kontakte schließen und pflegen.
Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie den unbegründete Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Sollte der Beschwerdeführer das Eheleben wieder aufnehmen wollen, und das auch im Sinne seiner Gattin sein, dann steht ihm frei, einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu beantragen. Ansonsten kann der Kontakt wenn gewünscht z. B. auch über elektronische Medien stattfinden.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem rund 4,5-jährigen Aufenthalt im Verhältnis zu dessen Dauer nur wenig Integrationsmerkmale aufweist, und diesen wie erwähnt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte. Er zeigt zudem immer wieder ein den Behörden gegenüber unkooperatives Verhalten und kaum Respekt vor den geschützten Rechtsgütern, sei es was fremdes Vermögen anbelangt, sei es das Melderecht. Das zeugt von einer Geringschätzung staatlicher Einrichtungen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids mit abweichenden Tatsachenbehauptungen entgegenzutreten.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde war daher - von der Korrektur im ersten Satz abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.
3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides - zutraf.
Der Beschwerde wurde allerdings gerichtlich die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und damit die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehemmt (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm 9 zu § 18 BFA-VG). Erkennt das BFA der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.
Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem entsprechend war die Ausreisefrist wie im Spruch geschehen festzulegen.
3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.
Das Gericht hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuerkannt. Die Beschwerde wurde damit diesen Spruchpunkt betreffend gegenstandslos.
Ein Antragsrecht, das auf die Zuerkennung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, wäre er nicht mit der Erlassung des Beschlusses 12.06.2017 ohnehin ebenfalls gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens oder zur Gleichbehandlung Fremder untereinander.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, weil seit dem jüngsten Anbringen des Beschwerdeführers rund drei Monate vergangen sind und dieser sich in der Folge trotz Aufforderung weiterer Stellungnahmen enthielt. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2013232.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019