Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2151594-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. "1090446404 - 151521303/BMI-BFA_OOE_RD", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:
"Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich homosexuell bin und dass ich in meiner Heimat deswegen mit einer Gefängnisstrafe rechnen muss. Viele sind dabei bis zum Tod gefoltert worden. Man wird gesellschaftlich verachtet und mit Steinen beworfen. Ich wurde auch von meiner Familie ausgestoßen, weil wir im Westen Kameruns sehr traditionell sind."
2. Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, seit seinem achtzehnten Lebensjahr homosexuell zu sein, jedoch zur Tarnung auch immer wieder sexuelle Beziehungen mit Frauen geführt zu haben. Im April 2015 habe er als Autostopper in Kamerun einen Mann kennengelernt, mit diesem Telefonnummern ausgetauscht und sich im Juli 2015 in einer Bar verabredet. Er habe sich in besagter Bar mit dem Mann an einem Tisch unterhalten, ehe nach 30 Minuten zwei weitere Männer an den Tisch gekommen seien und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, aufzustehen. Der Begleiter habe den Beschwerdeführer ebenfalls aufgefordert, den Männern nach draußen zu folgen. Vor der Bar hätten die beiden Männer begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen und ihm Handschellen angelegt. Bei den Männern habe es sich um Zivilpolizisten gehandelt, welche den Beschwerdeführer in weiterer Folge auf ein Kommissariat unweit der Bar verbracht hätten. Dort hätten sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Jugend mit seiner Homosexualität zu verderben und ihn mit Macheten geschlagen, gefesselt und misshandelt. Der Beschwerdeführer habe das gesamte Wochenende in einer Zelle in dem Kommissariat verbracht und sei immer wieder geschlagen und misshandelt worden, ehe er in das Zentralgefängnis von Douala verbracht worden sei. Dort habe der Beschwerdeführer im Freien schlafen müssen und sei ebenfalls geschlagen, gefoltert und bedroht worden. Als man den Beschwerdeführer, nachdem er etwa zwei Wochen in dem Gefängnis zugebracht habe, zu Straßenreinigungsarbeiten vor dem Gefängnis herangezogen habe, habe er eine Gelegenheit nutzen können um zu fliehen, nachdem ein LKW den Wärtern die Sicht auf ihn versperrt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2017, Zl. "1090446404 - 151521303/BMI-BFA_OOE_RD", wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
4. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Feststellung getroffen habe, dass der Beschwerdeführer in Kamerun keiner Gefahr einer persönlichen Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt sei.
5. Am 25.10.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau als Zeugin eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsbürger von Kamerun, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Bagangté. Er hält sich seit (mindestens) 09.10.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer stammt aus Douala und hat in Kamerun insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, wobei er ein technisches Gymnasium mit der Reifeprüfung abschloss. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis zu seiner Ausreise durch Hilfsarbeiten als Maler, Anstreicher sowie auf dem Bau.
Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, neun Halbgeschwister sowie seine beiden Großmütter, lebt in Kamerun. Er steht nach wie vor in Kontakt zu seiner Mutter.
In Österreich heiratete der Beschwerdeführer am XXXX.2018 vor dem Standesamt XXXX die aus Kamerun stammende, österreichische Staatsangehörige XXXX (vor der Eheschließung XXXX). Am XXXX.2016 kam in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt. Seit dem 19.10.2016 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem lebt ein weiterer, am 18.01.2012 in Österreich geborener Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Beide Söhne sind österreichische Staatsangehörige. Die Ehefrau und die Söhne stehen in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer steht in Österreich in keinem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er spricht deutsch auf A1-Niveau und ist Mitglied in zwei kamerunischen Kulturvereinen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.10.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.03.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 gewonnen hat.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2018. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten, kamerunischen Personalausweises mit der Nr. XXXX fest.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern, Halbgeschwister sowie beiden Großmütter nach wie vor in Kamerun leben und er nach wie vor in Kontakt zu seiner Mutter steht.
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers in Kamerun ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie diversen, in Vorlage gebrachten Schulzeugnissen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 17.04.2019.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis steht, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.05.2019. Anhand dieser Abfrage kann auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er in Österreich für den Paketdienst XXXX gearbeitet habe, verifiziert werden.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A1-Niveau ergeben sich aufgrund eines diesbezüglich vorgelegten ÖSD Zertifikats vom 14.08.2018.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX.2018 mit der aus Kamerun stammenden, österreichischen Staatsangehörigen XXXX (vor der Eheschließung XXXX) verheiratet ist, ergibt sich aus einer vorgelegten Heiratsurkund des Standesamtes XXXX, Zl. XXXX, vom 12.02.2018.
Die Feststellung zur Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem am XXXX.2016 in Österreich geborenen Sohn XXXX ergibt sich aus einem vorgelegten, fachärztlichen "Abstammungsgutachten" der Firma XXXX vom 24.03.2017, welches die Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers mit 99,999998763 % beziffert und die Vaterschaft als praktisch erwiesen ansieht. Zudem erkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft am 24.05.2016 vor dem Standesamt XXXX an, wie sich aus einer im Akt enthaltenen Beglaubigungsurkunde ergibt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie einem weiteren Sohn seiner Ehefrau seit dem 19.10.2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 16.05.2019.
Der Umstand, dass die Ehefrau und deren Söhne in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet und darüber hinaus aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie morgens mit beiden Söhnen das Haus verlässt, den älteren Sohn zur Schule und den jüngeren in den Hort ihres Arbeitgebers verbringt und sich die diesbezüglichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin erschöpfen, den älteren Sohn Abends von der Schule abzuholen, da dieser bequem sei und nicht gerne zu Fuß gehe.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in zwei kamerunischen Kulturvereinen in Österreich ergibt sich aus diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 16.05.2019 sowie einer im Akt enthaltenen Strafkarte des Bezirksgerichts XXXX.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz sowie auf den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Kamerun aufgrund seiner angeblichen Homosexualität durch Zivilpolizisten festgenommen und in weiterer Folge ohne Verfahren inhaftiert und im Zuge dessen auch gefoltert und misshandelt worden sei, stuft die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an. Es liegt außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hatte, seine homosexuelle Orientierung nunmehr schlicht abgelegt und somit seine sexuelle Ausrichtung abrupt geändert habe, da er nun eine Familie habe bzw. ihn seine Ehefrau darum gebeten habe. Auch konnte der Beschwerdeführer sohin keine konkrete Rückkehrgefährdung darlegen. Sofern er seine angebliche homosexuelle bzw. bisexuelle (der Beschwerdeführer schwankte diesbezüglich wiederholt in seinen Angaben) Ausrichtung ohnedies nicht mehr ausleben würde ist auch nicht ersichtlich, welcher Verfolgungsgefahr er im Falle einer Rückkehr als verheirateter Mann nach Kamerun ausgesetzt wäre. Sein gesamtes Fluchtvorbringen gründet schließlich auf seiner angeblichen Homosexualität.
Auch weist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche auf. Während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst noch angab, seine Homosexualität in Kamerun nicht ausgelebt zu haben, so äußerte er wenig später wiederum, mit 17 oder 18 Jahren seine ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Ordensbruder aus Kanada gesammelt zu haben (im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er ebenfalls darauf verwiesen, "mit einem Kanadier in der Schule" seine ersten sexuellen Erlebnisse gehabt zu haben).
Auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gestalteten sich widersprüchlich und nicht stringent. So gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, am 14.06.2015 seinen Herkunftsstaat Kamerun verlassen zu haben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer hingegen noch behauptet, am 25.07.2015 in der Bar in Kamerun durch Zivilpolizisten verhaftet worden zu sein, sodass die beiden Behauptungen zeitlich nicht in Einklang zu bringen sind. In seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2015 gab der Beschwerdeführer - wiederum widersprüchlich - noch an, am 15.08.2015 mit dem PKW aus Kamerun ausgereist zu sein.
Auch das Vorbringen rund um seine angebliche Inhaftierung und Anhaltung durch die Behörden gestaltete sich alles andere als schlüssig und widerspruchsfrei. Während der Beschwerdeführer initial vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, durch die Beamten brutal "mit Macheten" geschlagen worden zu sein - eine Schilderung, welche auf massivste und dauerhaft sichtbare Verletzungserscheinungen schließen ließe - so relativierte er dieses Vorbringen noch im Rahmen derselben Einvernahme, indem er auf konkrete Nachfrage des Organwalters vorbrachte, nicht mit der Schneide sondern lediglich "platt vertikal" mit Macheten geschlagen worden zu sein, sodass es zu keinen "sichtbaren Narben" gekommen sei, wie er wiederum an späterer Stelle seiner Einvernahme einräumte.
Auch muten die Schilderungen rund um seine angebliche Flucht wenig überzeugend an. So brachte der Beschwerdeführer vor, während seiner Anhaltung in Haft ohne Gefängniskleidung und Fesseln zu Straßenreinigungsarbeiten auf dem Markt vor dem Gefängnis herangezogen worden zu sein, während ihn Gefängniswärter mit verschränkten Armen schlicht beobachtet hätten. Als ein LKW den Wärtern die Sicht versperrt habe, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit nutzen können um zu fliehen. Die Behauptung, dass ein Gefangener ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen einfach auf die offene Straße entsandt wird, um dort Reinigungsarbeiten durchzuführen, um in weiterer Folge ungehindert fliehen zu können, mutet geradezu absurd an und entbehrt jeglicher Logik. Zuletzt ist auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun zu verweisen, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun zwar grundsätzlich gemäß Art. 347a des Strafgesetzbuches tatsächlich strafbar sind, es jedoch dennoch zu keiner systematischen Verfolgung Homosexueller in Kamerun kommt, was das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, ungeachtet der zahlreichen Widersprüche, a priori in erhebliche Zweifel zieht.
Bemerkenswert ist zudem, dass der leibliche Sohn des Beschwerdeführers am XXXX2016 in Österreich zur Welt kam. Geht man von einer regulären Schwangerschaftsdauer von neun Monaten aus, so wurde dieser bereits etwa im August 2015 und somit ca, zwei Monate vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung gezeugt. Diesbezüglich wird im Beschwerdeschriftsatz wenig überzeugend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht "die Gegebenheiten" in Österreich gekannt habe und somit nicht gewusst habe, dass er unverzüglich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen hätte müssen. Dies steht wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, wo er behauptet hatte, seine Reisebewegung habe vom 15.08.2015 bis zum 09.10.2015, dem Tag seiner Antragstellung, gedauert. Sollte der Beschwerdeführer in Kamerun tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und mit dem Ziel aus Kamerun ausgereist sein, sich besagter Verfolgungsgefahr zu entziehen, so ist zudem davon auszugehen, dass er nicht erst mehrere Wochen bis Monate ungenützt verstreichen ließe, ehe er sich hilfesuchend an die staatlichen Behörden wendet um ein entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).
Ein derArt. vages und widersprüchliches Konstrukt, welches zudem über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kamerun eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat. Auch im Beschwerdeschriftsatz sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht substantiierter darzulegen.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund sohin zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2018 die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Diesen Länderberichten wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, dass § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 unionsrechtskonform einschränkend so auszulegen ist, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von (insbesondere) Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a bis c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten des Staates oder von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht.
Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu die Rz 41 des zitierten Erkenntnisses vom 6. November 2018).
2. Ausgehend von den unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz somit nicht vor, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:
Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 09.10.2015 etwa drei Jahre und sieben Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Jedoch fußt sein gesamter Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag infolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet.
Allerdings wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK verfügt. Er lebt mit seiner Ehefrau, einer aus Kamerun stammenden österreichischen Staatsbürgerin, einem gemeinsamen, in Österreich geborenen Sohn sowie einem weiteren in Österreich geborenen Sohn seiner Ehefrau (beide österreichische Staatsbürger) seit dem 19.10.2016 in einem gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist Folgendes ins Kalkül zu ziehen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derArt. gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2017, I410 2127933-1, mwN).
Das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wird in mehrfacher Hinsicht, durch das Nicht-Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sowie durch das Entstehen des Familienlebens, erst nachdem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, relativiert. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Zudem entstand die Schwangerschaft seiner Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn im vorliegenden Fall bereits zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch gänzlich illegal im Bundesgebiet befunden und seinen Antrag auf internationalen Schutz noch gar nicht eingebracht hatte. Der gemeinsame Sohn kam am XXXX2016, und somit lediglich sieben Monate nach der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vom 09.10.2015, zur Welt. Auch in der Judikatur des EGMR wird explizit festgehalten, dass die Ausweisung eines Fremden nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet, "wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer betroffenen Person ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war" (vgl. dazu EGMR, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, 28.06.2011 oder auch Bolek v. Schweden, Nr. 48205/13, 28.01.2014). Diese Rechtsansicht wird auch vom VwGH geteilt (vgl. VwGH 22.12.2008, Zl. 2009/21/0348-5).
In Bezug auf die Ehefrau und Kindesmutter besteht die Möglichkeit, den Kontakt via moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten; eine Trennung erscheint zumutbar. Zu überprüfen ist jedoch, ob dem gemeinsamen Sohn sowie dem zweiten Sohn der Ehefrau die Trennung vom Beschwerdeführer zumutbar wäre, da nicht davon auszugehen ist, dass die Ehefrau als österreichische Staatsangehörige ein gemeinsames Familienleben in Kamerun in Betracht zieht (dies wurde von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verneint). Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass es die Kindesmutter ist, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmert und nicht der Beschwerdeführer. Wie die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2018 dargelegt hatte, beginnt sie wochentags um 08:00 Uhr zu arbeiten. Hierbei verlässt sie mit beiden Kindern das Haus, bringt den älteren der beiden Söhne zur Schule und den jüngeren in den firmeneigenen Hort. Die Rolle des Beschwerdeführers skizzierte seine Ehefrau im Wesentlichen damit, dass er den älteren Sohn abends von der Schule abhole, da dieser bequem sei und nicht gerne zu Fuß gehe. Daraus resultieren keine besonderen Abhängigkeiten der Kinder ihm gegenüber. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer zwingt daher die Kinder nicht dazu, das Bundesgebiet zu verlassen (wie es etwa bei der Ausweisung der Mutter eines neugeborenen Kindes der Fall wäre, vgl. dazu VfGH, Erkenntnis vom 11.06.2012, U128/12). Die Kinder sind daher nicht im Sinn der mit dem Urteil vom 8. März 2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit dem Urteil vom 15. November 2011, Dereci u.a. (C-256/11), fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da dem Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für die Kinder zukommt.
Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c) offen.
Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen; auch ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt und ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Kinder vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sein eigener Sohn erst zwei Jahre alt ist. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz 33). Gegenständlich fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich wird auch nicht verunmöglicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023).
Im vorliegenden Fall ist jedoch die Pflege und Erziehung der Kinder im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die mit den Kindern zusammenlebt und im Gegensatz zum Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar (vgl. die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 23.09.2016, E1682/2016-5 in einem ähnlich gelagerten Fall).
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derArt. maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Kamerun verfügt.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Gebrauchs fremder Ausweise strafgerichtlich verurteilt.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun:
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Überdies verfügt er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Kamerun.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Kamerun in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derArt. exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Kamerun derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.