Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
BDG 1979 §14 Abs1Spruch
W221 2204350-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH und Mag. Gabriele STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas Stoiberer, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 17.10.2018, GZ PAS-012795/17-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass infolge seines unbefristeten Krankenstandes ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingeleitet worden sei. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) werde daher ersucht ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die entsprechenden Formblätter auszufüllen.
Im Hinblick darauf wurde die PVA am 01.06.2017 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
Im Auftrag der PVA wurde am 28.07.2017 von einem Facharzt für Innere Medizin ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt, in dem als
Hauptursache der Minderung der Erwerbstätigkeit ICD-10: 150.9,
ICD-10: Z95.9, eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese und ein Zustand nach Implantation eines Defibrillators und Schrittmachers festgestellt. Der Beschwerdeführer habe seit mehreren Jahren eine dilatative Kardiomyopathie und sei zum Schutz vor dem plötzlichen Herztod mit einem implantierten Defibrillator und Schrittmacher versehen. Trotz seiner Herzerkrankung sei der Beschwerdeführer motiviert und wolle gerne arbeiten. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer zur Herztransplantation geraten worden. Die Vorbereitungen seien eingeleitet worden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes wurde mit "offen" bewertet, eine Nachuntersuchung wurde nicht empfohlen.
Aus der von der PVA erstellten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12.10.2017 ergeben sich als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ICD-10: 150.9, ICD-10: Z95.9, eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese und ein Zustand nach Implantation eines Defibrillators und Schrittmachers. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei aller Voraussicht nach nicht mehr zu erwarten. Eine Nachuntersuchung sei nicht mehr notwendig.
Mit Schreiben der belangten Behörde aus Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12.10.2017 ergebe, dass er seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes Landzustelldienst, Code 0801 nicht mehr erfüllen könne. Ein Gesamtrestleistungskalkül habe nicht erstellt werden können und dem Beschwerdeführer könne auch kein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde zur Verfügung gestellt werden. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei aller Voraussicht nach nicht mehr zu erwarten. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig, weshalb eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 beabsichtigt sei.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.10.2017 bat dieser um Übermittlung des Gutachtens der PVA, da die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nicht schlüssig sei.
Mit Stellungnahme vom 03.11.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes insofern nicht schlüssig sei, als er seine dienstrechtlichen Aufgaben erfüllen könne. Dies gelte sowohl für seinen zugewiesenen Arbeitsplatz als auch für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz. Auch sei ihm kein Anforderungsprofil übermittelt worden. Bisher sei es zu keiner Arbeitsplatzevaluierung gekommen, weshalb kein Anforderungsprofil vorliege, das von der PVA herangezogen werden könne. Weiter sei auch das Formular zur Bewertung des Gesamtrestleistungskalküls durchgestrichen worden, ohne dass sich ein Gutachter damit näher befasst habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für mehrere angeführte Verwendungen geeignet sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde aus Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und um bei Wiederaufnahme der Diensttätigkeit eine weitere Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu verhindern, festgestellt werde, dass er gemäß § 14 BDG 1979 dienstunfähig sei.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.03.2018 wurde ausgeführt, dass im ärztlichen Gesamtgutachten der PVA eine mögliche Besserung des Gesundheitszustandes mit "offen" bewertet worden sei und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei. Sein Krankenstand sei auch durch die Vorgehensweise des Personalamtes verursacht worden, da auf ihn massiver Druck ausgeübt worden sei, damit er in die neue IST-Zeit optiere.
Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten sei. Zum Anforderungsprofil sei festzuhalten, dass dieses seinem zuletzt wirksam zugewiesennen Arbeitsplatz entspreche. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.11.2017 angeführten Verweisungsarbeitsplätze seien nicht zu prüfen gewesen, da eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 07.03.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine in den Stellungnahmen vom 03.11.2017 und 06.03.2018 enthaltenen Ausführungen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.12.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 08.04.2019 wies der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichthofes zu Beamten hin, die - wie er - nicht in das neue Gleichzeitmodell optiert haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) - (8) [...]"
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).
Der bekämpfte Bescheid erweist sich schon hinsichtlich der Primärprüfung als mangelhaft:
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 20.05.1985, 84/12/0121; 28.04.1993, 92/12/0055; 17.10.2008, 2007/12/0184).
Das Gutachten der PVA ist hinsichtlich der Zukunftsprognose widersprüchlich, da in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12.10.2017 eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeschlossen wird, während durch den von der PVA beigezogenen Facharzt für Innere Medizin die Frage einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes im ärztlichen Gesamtgutachten vom 28.09.2017 ausdrücklich offengelassen wird.
Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036).
Auch fällt auf, dass das herangezogene Gesamtgutachten der PVA eines Facharztes für Innere Medizin vom 28.09.2017 keine Einschätzung des Gesamtrestleistungskalküls vornimmt, sondern das hierzu erforderliche standardisierte Formular einfach durchgestrichen wurde, ebenso bei der chefärztlichen Stellungnahme. Die Beurteilung, ob hinsichtlich Beschwerdeführers noch eine Restarbeitsfähigkeit vorliegt, konnte auf dieser Grundlage nicht erfolgen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in dem der PVA zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil Code 0801 Landzustelldienst nur die Anforderungen, nicht aber die konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers umschrieben werden.
Indem die belangte Behörde die dauernde Dienstunfähigkeit allein aus dem teils widersprüchlichen Gutachten der PVA ableitete, hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, welche konkrete Minderung der Dienstfähigkeit und welches Restleistungskalkül vorliegen sowie was die konkreten Anforderungen und dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind. Dabei ist auch zu ermitteln, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer tatsächlich zuletzt zugewiesen war und dabei insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vom 20.11.2018, Ra 2017/12/0125, zu berücksichtigen sein. Anhand dessen ist dann die Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen weiterhin zum Ergebnis kommen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zuletzt innehabenden Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird sie dann in einem weiteren Schritt auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) einzugehen haben. Zwar wird dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt: "Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung ist im Bereich des Personalamtes XXXX in der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B nur mehr Ihr letzter Arbeitsplatz Code 0801 Landzustelldienst vorhanden.", Hinweise auf diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten, etwa in Form einer Auflistung der in Frage kommenden Arbeitsplätze, lassen sich dem Akt jedoch nicht entnehmen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauerndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2204350.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019