TE Bvwg Beschluss 2019/6/17 G301 2215473-1

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G301 2215473-1/12E

G301 2215473-2/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.05.2019 mündlich verkündeten Beschlusses:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER:

A.) über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B.) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2019 des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019:

Der Antrag wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

C.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben unter Spruchpunkt A. angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 26.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 26.02.2019 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 24.02.2019 datierten Schriftsatz (Postaufgabestempel vom 25.02.2015) erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter - einen berufsmäßig tätigen Rechtsanwalt - Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.03.2019 vom BFA vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 06.03.2019 (OZ 2), zugestellt an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 06.03.2019, wurde mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus den näher dargelegten Gründen als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit dem am 19.03.2019 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz (OZ 4) des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF (ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien) wurde eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt übermittelt und hilfsweise ("in eventu") ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG in Bezug auf die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt sowie zu Beweiswecken die Einvernahme des namhaften gemachten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit der am 02.04.2019 eingelangten und mit 01.04.2019 datierten Eingabe (OZ 6) gab der die Beschwerde einbringende rechtsfreundliche Vertreter bekannt, dass das bisherige Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.05.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde überdies antragsgemäß der vom BF in der Stellungnahme vom 19.03.2019 namhaft gemachte Zeuge einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde der gegenständliche Beschluss mündlich verkündet.

Mit dem am 10.05.2019 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten "Erkenntnisses" (gemeint wohl: Beschlusses).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Spruchpunkt A. angeführte und mit 21.01.2019 datierte Bescheid des BFA wurde der behördlichen Zustellverfügung entsprechend zur Zustellung zu eigenen Handen (RSa) an den Zustelldienst übergeben. Ein persönlicher Zustellversuch an der näher bestimmten Abgabestelle (aufrechte Meldeadresse des BF) am 25.01.2019 war erfolglos, woraufhin vom Zustellorgan eine Verständigung über die Hinterlegung des zuzustellenden Dokuments in der an der Abgabestelle vorgesehenen Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.

Noch am selben Tag - am 25.01.2019 - wurde das Dokument bei der Post-Geschäftsstelle 1034 Wien hinterlegt und zur Abholung bereitgestellt.

Am 28.01.2019 wurde das Dokument vom BF persönlich - nach Vorlage seiner Aufenthaltsberechtigungskarte vom XXXX08.2015 - bei der Post-Geschäftsstelle 1034 Wien abgeholt und übernommen.

Die mit 24.02.2019 datierte Beschwerde des BF wurde vom damals zu seiner Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasst und am 25.02.2019 (laut dem auf dem Kuvert ersichtlichen Postaufgabestempel) zur Post gegeben. Am 26.02.2019 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde (BFA-Regionaldirektion Wien) ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Hinblick auf die sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergebene verspätete Einbringung der Beschwerde und die zum nachfolgenden Verspätungsvorbehalt vonseiten des BF ergangene Stellungnahme zunächst die prozessrelevante Frage zu klären, unter welchen konkreten Umständen die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte und von welchem Zeitpunkt einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides auszugehen war.

In der Stellungnahme des BF zum übermittelten Verspätungsvorhalt (OZ 4) wurde vorgebracht, dass am 25.01.2019 die Hinterlegungsanzeige im Postkasten an der Meldeadresse des BF eingelegt worden sei, wobei der BF noch am selben Tag zur angegebenen Postfiliale gegangen sei. Dort sei ihm aber mitgeteilt worden, dass seine Sendung nicht zur Abholung bereit sei und er sich wieder am nächsten Tag einfinden solle. Auch am 26.01.2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Sendung erst am 28.01.2019 abholen könne. Dies könne der namentlich genannte Mitbewohner des BF bezeugen, welcher den BF sowohl am 25.01.2019 als auch am 26.01.2019 zur "genannten Abgabestelle" (gemeint wohl: Abholungsstelle) begleitet habe. Daher sei davon auszugehen, dass das Dokument erstmals am 28.01.2019 zur Abholung bereitgehalten worden sei, weshalb auch die Rechtsmittelfrist erst am 28.01.2019 zu laufen begonnen und am 25.02.2019 geendet habe. Die Beschwerde sei daher nicht als verspätet anzusehen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass am 25.01.2019 ein erfolgloser Zustellversuch zu eigenen Handen an der in der Zustellverfügung vorgesehenen Abgabestelle, nämlich an der amtlichen Meldeadresse des BF, an welcher sich dieser auch regelmäßig aufhielt, durchgeführt wurde, vonseiten des BF unbestritten blieb. Überdies ergibt sich dies auch aus der Eintragung auf dem - im Verwaltungsakt im Original einliegenden - Rückschein.

Ebenso vonseiten des BF unbestritten geblieben ist der Umstand, dass an der Abgabestelle vom Zustellorgan eine - für ihn auch sprachlich und inhaltlich verständliche - Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments zurückgelassen wurde.

Was die hier relevanten Eintragungen auf dem Rückschein anbelangt, ist festzuhalten, dass auf diesem die Hinterlegung bei "1034" und der Beginn der Abholfrist am "25.01.2019" vermerkt wurde.

In einer schriftlichen Mitteilung des "Rückscheine-Kundenservice" der Österreichischen Post AG vom 15.03.2019 (OZ 3) wurde eine Ablichtung der an der Abgabestelle des BF hinterlassenen Verständigung über die Hinterlegung des Dokuments übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Dokument am 28.01.2019 persönlich an den Empfänger ausgefolgt worden sei. Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um eine Ablichtung jener Verständigung handelte, die er in seinem Postkasten auffand, und dass die darauf ersichtliche und am Tag der Abholung angefertigte Unterschrift von ihm stamme.

Aus der Ablichtung dieser Verständigung über die Hinterlegung, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind, ist ersichtlich, dass eine Abholung des Dokuments vom 25.01.2019 bis 11.02.2019 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX Wien (XXXX von Mo-Fr 8:00-18:00 und Sa 9:00-12:00 Uhr möglich sei. Auf derselben Ablichtung ist auch die Übernahmebestätigung vom 28.01.2019 ersichtlich, wobei eine Übernahme des Dokuments durch den BF nach Vorlage der darauf verzeichneten Aufenthaltsberechtigungskarte mit seiner Unterschrift bestätigt ist.

Der Umstand, dass das Dokument (der angefochtene Bescheid) am 28.01.2019 persönlich vom BF als Empfänger übernommen wurde, wurde vom BF auch nicht bestritten und steht daher ebenso außer Streit.

Dass die gegenständliche Beschwerde des BF von seinem damals bevollmächtigten Rechtsanwalt am 25.02.2019 zur Post gegeben wurde und am nächsten Tag bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Verwaltungsakt im Original einliegenden Beschwerdeschriftsatz samt Kuvert mit den darauf ersichtlichen Post-Stempelabdrücken. Dies wurde vonseiten des BF auch nicht bestritten.

In der mündlichen Verhandlung gelang es der beschwerdeführenden Partei allerdings nicht, glaubhaft zu machen, dass das Dokument (der angefochtene Bescheid), wie in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt behauptet, weder am ersten Tag der auf der Verständigung verzeichneten Abholfrist (also am 25.01.2019), noch am nächsten Tag (am 26.01.2019) zur Abholung bereitgehalten gewesen sei, sondern erstmals am 28.01.2019.

So vermochten weder der BF noch der vernommene Zeuge mit ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung einen im Kern übereinstimmenden, widerspruchsfreien und allgemein nachvollziehbaren Sachverhalt zu schildern, wonach das Dokument tatsächlich erstmals am 28.01.2019 in der genannten Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten worden wäre. In diesem Zusammenhang waren sowohl die Angaben des BF als auch des Zeugen in wesentlichen Punkten zu vage bzw. unstimmig oder deren Wahrnehmungen zu ungenau oder mit den unstrittigen Tatsachen nicht in Einklang zu bringen, insbesondere was die Zeitpunkte der Geschehnisse und die genauen Umstände im Zuge der behaupteten Abholversuche und bei der letztlich erfolgten Abholung anbelangt.

Auf die Aufforderung hin, die genauen Umstände zu schildern, wie er in den Besitz des gegenständlich angefochtenen Bescheides gekommen sei, antwortete der BF im Gegensatz zu seinen Angaben in der Stellungnahme, dass es glaublich am 24. Oktober oder November gewesen sei. Nähere zeitlichen Angaben machte er jedoch nicht, sondern beschränkte sich darauf, dass die Tage ein Freitag, Samstag und nachfolgender Montag gewesen seien. Er wohne in Wien in der XXXX, gemeinsam mit dem ebenso erschienenen Zeugen. An diesem Oktober - der BF sprach während der Verhandlung nie vom Jänner 2019 - habe er um 10:00 Uhr morgens seinen Briefkasten geöffnet und darin einen gelben Zettel gefunden.

Der Zeuge gab auf die Frage, ob er irgendetwas dazu sagen könne, wie der BF seinen Asylbescheid erhalten habe, an, dass der BF einen gelben Zettel erhalten habe, woraufhin sie zusammen zur Post gegangen seien, um das Dokument abzuholen. Auf die Fage, wann das gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass er sich an das Datum nicht erinnern könne, aber es sei an einem Freitag gewesen. Nähere Angaben zu den Umständen der dann tatsächlich erfolgten Abholung an einem besagten Montag konnte der Zeuge nicht tätigen, und zwar auch auf Nachfrage nicht, ob dies morgens, nachmittags oder abends gewesen sei, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung doch davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuge dies zumindest anhand der ungefähren Tageszeit eingrenzen können müsste.

Auch weitere Fragen zu den näheren Umständen, wer hinter dem Schalter gestanden sei, wo sich der Zeuge befunden habe, was am Schalter passiert sei bzw. was er konkret wahrgenommen habe, konnten vom Zeugen nicht beantwortet werden. Der Zeuge meinte, dass er zu diesen Details nichts sagen könne, weil er nur mit dem BF hingegangen sei. Wo er - der Zeuge - genau gestanden sei, wisse er nicht, aber er sei immer im Postamt drinnen gewesen, und zwar auch beim zweiten und dritten Mal. Die Frage, ob er mitbekommen habe, was am Schalter konkret passiert sei, wurde vom Zeugen verneint. Was der BF mit der Person am Schalter gesprochen habe, habe er auch nicht mitbekommen, der BF habe ihm das aber danach erzählt.

Auch die wesentliche Frage, ob er angeben könne, an welchem Tag der BF das Dokument erhalten und entgegengenommen habe, konnte vom Zeugen nicht hinreichend klar oder mit den Angaben des BF übereinstimmend beantwortet werden. Der Zeuge meinte zunächst, dass er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne, aber es sei an einem Montag gewesen. Auf Nachfrage, ergänzte der Zeuge, dass es glaublich im Jänner gewesen sei, und auf weitere Nachfrage, ob es Anfang des Monats oder eher am Ende des Monates Jänner gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass es glaublich zu Beginn des Jahres gewesen sei.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Zeuge keine hinreichende eigene Wahrnehmung über die Details der vom BF behaupteten Ereignisse im Postbüro hatte und lediglich den Umstand bestätigten konnte, dass der BF den "Gelben Zettel" jeweils am Schalter vorgewiesen habe. Insoweit konnte vonseiten der beschwerdeführenden Partei weder ein Beweis erbracht noch glaubhaft gemacht werden, dass sich die Geschehnisse entgegen den damit widerstreitenden Eintragungen in den vorliegenden öffentlichen Urkunden, Nachweisen und Auskünften (Rückschein, Verständigungsschreiben, Auskunft der Post AG) auch tatsächlich so zugetragen hätten, wie in der Stellungnahme bzw. - davon in wesentlichen Punkten sogar divergierend - in der Verhandlung behauptet.

Somit war im Ergebnis aufgrund der vorliegenden Urkunden davon auszugehen, dass das Dokument (der Bescheid) - nach erfolglosem Zustellversuch - in der Post-Geschäftsstelle erstmals am 25.01.2019 zur Abholung bereitgehalten und schließlich am 28.01.2019 vom BF abgeholt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 21 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung, dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist nach § 17 Abs. 3 ZustG der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird (VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/11/0188). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (VwGH 19.05.2004, Zl. 2004/18/0106).

Vorab ist festzuhalten, dass sowohl auf dem Rückschein als auch auf der Verständigung über die Hinterlegung jeweils der 25.01.2019 als Beginn der Abholfrist eingetragen sind, eine abweichende Angabe daher nicht vorliegt.

Gemäß § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Der Rückschein und die Verständigung über die Hinterlegung des Dokuments stellen öffentliche Urkunden nach dem Zustellgesetz dar. Öffentliche Urkunden begründen den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG gesetzlich vermutet (vgl. VwGH 17.11.1999, Zl. 99/12/0199).

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG und des Umstandes, dass der Beginn der Abholfrist vom Zusteller auf der Verständigung über die Hinterlegung mit 25.01.2019 festgesetzt wurde, war auch vom Beginn der Abholfrist mit 25.01.2019 auszugehen, da vonseiten der beschwerdeführenden Partei - wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt wurde - nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt erstmals zur Abholung bereitgehalten worden wäre.

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 25.01.2019 als bewirkt.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 25.01.2019 begonnen und mit Ablauf des 22.02.2019 geendet.

Die vom damals bevollmächtigten Rechtsanwalt für den BF erhobene und mit 24.02.2019 datierte Beschwerde wurde allerdings erst am 25.02.2019 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben (siehe Postaufgabestempel auf dem Briefkuvert). Die Beschwerde langte schließlich am 26.02.2019 bei der belangten Behörde ein.

Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt B.):

Im Zuge der Stellungnahme vom 19.03.2019 zum Verspätungsvorhalt stellte der BF für den Fall, dass sich die Einbringung der Beschwerde in objektiver Hinsicht als verspätet erweisen sollte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.

Dieser Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF erstmals mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 06.03.2019 davon erfahren habe, dass seine Beschwerde verspätet sei. Der BF erleide aber durch die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Rechtsnachteil, da ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden könne und auch weil die Abschiebung nach Kuba für zulässig erklärt worden sei. Aus den bereits in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt dargelegten Umständen sei der BF vom Montag 28.01.2019 als ersten Tag der Frist ausgegangen, weil er an diesem Tag das Schriftstück erst behoben habe. Dies stelle ein unvorhergesehenes und für den BF auch unabwendbares Ereignis (Irrtum über Fristauslösung) dar. Im vorliegenden Fall sei evident, dass der BF weder auffallend sorglos gehandelt habe, noch, dass der BF bzw. sein bevollmächtigter Vertreter davon ausgehen hätten können, dass der Bescheid bereits mit 25.01.2019 zugestellt worden sei, obgleich die Sendung an diesem sowie am Folgetrag nicht zur Abholung bereit gewesen seien. Ein Verschulden, das der BF zu verantworten habe, liege jedenfalls nicht vor, weshalb alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung vorliegen.

Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., lautet wie folgt:

"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 33 VwGVG vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.

Die Bestimmung des § 33 VwGVG gleicht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG (betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), weshalb ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmungen gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf die zu §§ 71 und 72 AVG bereits ergangene Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH und VfGH) verwiesen werden kann (VwGH 26.03.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311; 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt und ist daher zulässig, erweist sich jedoch - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als unbegründet.

Eingangs ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht vom BF selbst, sondern von dem damals von ihm zu seiner Vertretung bevollmächtigten und berufsmäßig tätigen Rechtsanwalt verfasst und bei der belangten Behörde - verspätet (siehe oben 3.1.) - eingebracht wurde.

Wie bereits oben zur geltenden Rechtslage dargelegt wurde, ist nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzten. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008 mit Verweis auf VwGH 27.04.2016, Ra 2016/07/0015). Es gehört auch zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die Information mit der Partei, worunter auch die Erhebung des Zustelldatums fällt, entweder selbst aufzunehmen oder einen rechtskundigen Mitarbeiter damit zu betrauen, es jedoch nicht der Kanzlei zu überlassen. Diese Unterlassung stellt bereits einen Mangel in der Kanzleiorganisation dar, der auch nicht mehr als minderes Versehen eingestuft werden kann (VwGH 23.01.1992, Zl. 91/06/0177).

Der vom BF bevollmächtigte Rechtsanwalt hätte daher jedenfalls von sich aus zu überprüfen gehabt, zu welchem Zeitpunkt der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach den maßgeblichen zustellrechtlichen Bestimmungen begonnen hat. Er durfte sich nicht ausschließlich auf die Angaben seines - rechtsunkundigen - Mandanten verlassen, wonach dieser das Dokument erst am 28.01.2019 bei der Post abgeholt habe. So hätte der bevollmächtigte Rechtsanwalt zur Klärung dieser Frage in Kontakt mit der belangten Behörde treten können (etwa durch ein formloses Auskunftsersuchen oder auch im Rahmen einer Akteneinsicht), um den Lauf der Beschwerdefrist zu eruieren bzw. zu erfahren, von welchem Fristenlauf die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausging.

Entgegen der im Wiedereinsetzungsantrag vertretenen Ansicht, wonach weder der BF noch sein bevollmächtigter Vertreter davon ausgehen hätten können, dass der Bescheid bereits mit 25.01.2019 zugestellt worden sei, kann bei einem berufsmäßig tätigen Rechtsanwalt sehr wohl vorausgesetzt werden, dass dieser die geltende Rechtslage nach § 17 Abs. 3 ZustG kennt, wonach nicht der Tag der tatsächlichen Abholung eines hinterlegten Dokuments für den Beginn einer verfahrensrechtlichen Frist ausschlaggebend ist, sondern der Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Schon aus diesem Grund kann hier beim Rechtsvertreter jedenfalls kein "minderer Grad" des Verschuldens vorliegen.

Das Übersehen einer Beschwerdefrist - auch durch den Wiedereinsetzungswerber selbst - kann für sich alleine genommen jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens begründen.

Auch insoweit im Wiedereinsetzungsantrag auf einen Irrtum über die Fristauslösung hingewiesen wird, ist entgegenzuhalten, dass Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0030).

Überdies ist festzuhalten, dass der zugestellte Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung samt spanischer Übersetzung enthielt. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass der BF allenfalls den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nicht verstehen hätte können, wurde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, sowohl den Inhalt des abgeholten Dokuments als auch schon bereits davor den Inhalt des an der Abgabestelle hinterlassenen Verständigungszettels verstanden zu haben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF bzw. sein bevollmächtigter Rechtsvertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

Da in der gegenständlichen Rechtssache die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war der Antrag gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf, Verfristung, Verspätung, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2215473.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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