Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.04.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem Schreiben, das am 27.01.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "gehörlos oder schwer hörbehindert" an.
Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass folgende weitere
Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben: " XXXX ... [geb.]
74, XXXX ... [geb.] 98 und XXXX ... [geb.] 00". Handschriftlich
hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen würden.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
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Meldebestätigungen,
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eine Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.01.2019 betreffend die Rundfunkmeldung,
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eine - nicht leserliche - Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin,
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eine Anmeldebestätigung zur Veranstaltung "Großhandelskaufmann/frau Vorbereitung auf die Lehrabschluss- oder Zusatzprüfung" der XXXX vom 18.09.2018 für XXXX ,
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eine Mitteilung des Finanzamts XXXX vom 05.09.2018 über den Bezug der Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin,
-
eine Kontoübersicht vom 17.01.2019 betreffend das Konto von XXXX .
2. Am 14.02.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
sämtliche aktuelle Bezüge von XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX (Ams,Mindestsicherung,Lohn etc.) Behindertenpass mit % Angabe der Gehörlosigkeit bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf vorerst nicht.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 11.04.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
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einen Lohnnachweis des Landes XXXX von April 2019 für die Beschwerdeführerin,
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Meldebestätigungen,
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eine Schulbesuchsbestätigung der HTBLuVA XXXX , ausgestellt am 09.04.2019 für XXXX ,
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eine Bestätigung des Landes XXXX , Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.04.2019 betreffend eine Unterstützung nach dem XXXX Mindestsicherungsgesetz samt diesbezüglichen Kostenblatt für XXXX ,
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eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2019 betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld - Schulung sowie pauschalierter Kursnebenkosten für XXXX ,
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eine Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin, auf welchem der Grad der Behinderung ersichtlich ist.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 13.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter Pkt. I.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens (§ 50 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 47 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die geforderten Nachweise nicht erbracht: Die Beschwerdeführerin hatte bei der Antragstellung angegeben, "gehörlos oder schwer hörbehindert" zu sein, jedoch nur eine unleserliche Kopie eines Behindertenpasses vorgelegt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.02.2019 wurde sie deshalb insbesondere aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung die Kopie des Behindertenpasses mit der prozentuellen Angabe der Behinderung) binnen zwei Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung nicht nach. Da somit von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.6. Gleichzeitig mit der Beschwerde wird nunmehr zwar insbesondere eine leserliche Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin nachgereicht, allerdings ist eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115; 3.3.2011, 2009/22/0080).
Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine Unterlagen, die zur Behebung des von der belangten Behörde gerügten Mangels ihres Antrages führen hätten können, vorgelegt hat. Dieser Umstand wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
3.7. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insb. zu den mit den hier anzuwendenden Bestimmungen der FGO vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205) lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.
Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd § 47 Abs. 1 FGO begründen würden. Denn im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin demgegenüber der unzutreffenden Meinung, sie könne einen trotz erfolgtem Auftrag zur Mängelbehebung bis zur Erlassung des bekämpften zurückweisenden Bescheides nicht behobenen Mangel (nämlich insbesondere die Nichtvorlage des Nachweises einer "Anspruchsgrundlage" oder des Nachweises der Hörbehinderung eines bestimmten Grades) noch während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirksam beheben.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH um Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht entgegensteht.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Behinderung, Berechnung, Einkommensnachweis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2218934.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019