TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W112 2218010-1

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AsylG 2005 §29 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W112 2218010-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. 1222785603-190266894, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides

wird stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Erstbefragung am folgenden Tag sowie niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 20.03.2019 vor und 27.03.2019 nach Aushändigung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, wonach das Bundesamt beabsichtige, ihren Antrag abzuweisen, im Beisein ihres Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter wies das Bundesamt im Zulassungsverfahren ihren Antrag sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I), als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig ist und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt III), erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV), räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt V) und erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie. Der Bescheid wurde ihrem gesetzlichen Vertreter am 02.04.2019 zugestellt.

Das Bundesamt stützte Spruchpunkt IV auf § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte aus, dass für das Bundesamt feststehe, dass für die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihr auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Schwer ins Gewicht falle letztlich die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die Beschwerdeführerin. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG seien aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, werde doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen könne nach den maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung der illegalen Einwanderer gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und den Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der illegalen Migration zuwiderlaufen.

2. In der Beschwerde vom 23.04.2019 gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter aus, dass auf die im Verfahren angegebenen Gründe verwiesen werde. Insbesondere werde die aufschiebende Wirkung aber auch auf Grund der in vorliegender Beschwerde gemachten Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe, zu gewähren sein, um die Vollziehung des rechtsunrichtigen Bescheides, was für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sei, zu verhindern.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne eine Stellungnahme zu erstatten dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

1. Das Bundesamt kann gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

2. § 18 Abs. 5 BFA-VG kann nur so gelesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist (vgl. RV 2144 BlgNR

24. GP, 12 f; vgl. auch RV 582 BlgNR 25. GP, 6) ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (VwSlg 19.449 A/2016; Fr 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Das Unionsrecht gebietet, § 18 Abs. 5 BFA-VG so auszulegen, dass damit eine Überprüfung im Sinne der in EuGH 19.06.2018, Rs Gnandi, C- 181/16, Rz 23, genannten Voraussetzungen gewährleistet wird. Dies erfordert, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt zunächst klärt, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgenommen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 dahingehend ausgelegt, dass damit eine Verpflichtung für das Bundesverwaltungsgericht geschaffen worden ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, insbesondere Rz 25). Um einen unionsrechtskonformen Zustand der nationalen Rechtslage herzustellen, hält der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrecht. Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).

3. Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG. Dieser Bestimmung zufolge kann es einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Z 4 verweist insofern auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 23 Abs. 4 lit. a Verfahrens-RL ("... der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrages und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht von Belang sind" (Böckmann/Winkler in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2015, BFA-VG § 18 Anm. 3).

§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG bezieht sich sohin nicht auf die Fälle, in denen das Fluchtvorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft ist (die Fälle, in denen das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sind von Z 5 leg.cit. erfasst), sondern auf die Fälle, in denen der Antragsteller keine Fluchtgründe bzw. nur Gründe vorbringt, die für die Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind, nicht von Belang sind.

4. Dies tut die belangte Behörde jedoch nicht dar: Begründend führt das Bundesamt aus, dass für die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihr auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, tut die belangte Behörde damit nicht dar. Dies ergibt sich vielmehr aus den zur Beantwortung dieser Frage maßgeblichen Feststellungen:

"Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates:

In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie einen Antrag stellen würden, da Ihr Ehemann in Österreich leben würde. Sie hätten nach muslimischen Recht geheiratet.

Zu ihrer Situation im Falle Ihrer Rückkehr:

Eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär haben Sie nicht behauptet.

Sie haben auch keine Verfolgung durch Dritte angegeben.

Sie haben in Gesamtschau gar keine Gründe vorgebracht, welche in der GFK aufgezählt werden.

Sie verfügen in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte."

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch Dritte angegeben hat, trifft für die Erstbefragung zu, wie die belangte Behörde in der Feststellung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates feststellt; es trifft auch für die erste niederschriftliche Einvernahme zu, in der die Beschwerdeführerin angab, dass es stimme, dass sie ihr Land verlassen habe, da sie mit XXXX zusammenleben wolle, dass sie sonst keine weiteren Fluchtgründe habe und dass sie sonst keine Probleme habe, nur ihr Onkel wäre unzufrieden. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme vor, dass sie nun nicht mehr Jungfrau sei, wenn sie zurückkehre, sei dies eine Schande für ihre Familie. Jeder Mann könne sie anmachen und vergewaltigen. In der Beweiswürdigung - nicht zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr, sondern zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates - bewertete das Bundesamt dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme jedoch als erstattet, gesteigert und nicht glaubhaft.

Das Bundesamt geht somit von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme aus, nicht davon, dass sie kein Vorbringen erstattet hat. Die Unglaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens kann die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht aber nicht tragen, da sich diese Bestimmung auf Verfahren bezieht, in denen keine Fluchtgründe geltend gemacht werden, nicht auf solche, in denen die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermag die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG in Spruchpunkt IV somit nicht zu tragen.

4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher stattgegeben und Spruchpunkt IV ersatzlos behoben.

Der Beschwerde kommt somit die aufschiebende Wirkung zu.

5. Die Frage, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft ist, und die sich daran anschließenden Fragen sind im inhaltlichen Verfahren zu beurteilen.

Die Entscheidung über die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2218010.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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