TE Bvwg Beschluss 2019/6/19 W242 2120159-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W242 2120159-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dipl.-Ing. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX abgeschlossenen Asylverfahrens:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antragsteller wurde im Verfahren zwei Mal einvernommen. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am XXXX statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 09.04.2015. Im Wesentlichen brachte der Antragsteller vor, dass er in Afghanistan für die ISAF-Truppen als Kellner gearbeitet habe und deshalb von den Taliban verfolgt werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am XXXX fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die aufgrund des Nichterscheinens des Dolmetschers vertagt werden musste. Zur in der Folge am XXXX anberaumten Beschwerdeverhandlung erschien weder der Antragsteller, noch sein Parteienvertreter.

Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ab.

Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.10.2018 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.11.2018, Zl. Ra 2018/14/0209-4 wurde die Revision zurückgewiesen.

Am XXXX stellte der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wiederholte während der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen sein bereits im ersten Verfahren erstattetes Vorbringen und führte bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2019 ergänzend aus, dass er, seit er in Österreich lebe, nicht mehr an die Religion seiner Familie glaube, weshalb er von dieser bedroht werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Folgenantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a nicht (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den Antragsteller gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot von 2 Jahren verhängt sowie gemäß § 15b Abs. 1 AsylG von XXXX bis XXXX die Unterkunftnahme in der XXXX angeordnet.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX abgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , stellte der Antragsteller schließlich einen auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit im Spruch genannten Erkenntnisses abgeschlossenen Verfahrens.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seine Entfremdung von der Religion des Islam und die daraus resultierenden Konflikte in der Familie nicht habe darlegen können. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 nicht erfolgt, obwohl deren Veröffentlichungszeitpunkt vor dem Datum des Erkenntnisses gelegen sei. Ein grobes Verschulden hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei dem Antragsteller nicht anzulasten, weil keine näheren Ermittlungen über den Verbleib der diesbezüglichen Ladung geführt worden seien. Nach Ablehnung der außerordentlichen Revision habe der Antragsteller sein Begehren in Deutschland vorgebracht und sei dieses nach Rücküberstellung nach Österreich als Folgeantrag gewertet worden. Nachdem dem Antragsteller mit Zustellung des entsprechenden Bescheides am 03.05.2019 bewusstgeworden sei, dass über einen Folgeantrag abgesprochen worden sei, habe er über seinen Kontakt zur XXXX rechtlichen Rat gesucht und diesen am 08.05.2019 bei XXXX erhalten, weshalb die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages (auch bei Auslösen der Frist mit 03.05.2019) gewahrt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden hg. Vorakt ergebende Verfahrensgang wird festgestellt.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Vorakt des Antragstellers, beinhaltend insbesondere die Protokolle der Erstbefragungen vom XXXX und XXXX , die Protokolle der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015 und 11.04.2019, die Bescheide des BFA vom XXXX und XXXX , die Protokolle der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom XXXX und XXXX , die hg. Erkenntnisse vom XXXX und XXXX sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem bisherigen Verfahrensgang und der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrags:

§ 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.

In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).

Der Antragsteller begehrte ausdrücklich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.

Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4). Der Antragsteller hatte als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen kann.

Weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026). Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde mit seiner Zustellung an den damaligen Parteienvertreter des Antragstellers am XXXX rechtskräftig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Beschluss des VwGH vom XXXX , Zl. XXXX , die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.

Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde zum einen vorgebracht, dass der Antragsteller seine Abkehr vom Islam sowie die daraus resultierenden Konflikte innerhalb seiner Familie nicht habe vorbringen können. Zum anderen seien die aktuellen UNHCR-Richtlinien nicht berücksichtigt worden, obwohl diese vor Erlassung des im Spruch genannten Erkenntnisses, nämlich am 30.08.2018, publiziert worden seien.

Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Liegt ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vor, braucht auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden (vgl. zu § 69 AVG VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185; 28.06.2006, 2006/08/0194).

Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Wie oben dargelegt, ist dieser Wiederaufnahmegrund jenem des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, sodass auf dessen Verständnis zurückgegriffen werden kann. Auf die Frist zur Einbringung des Antrages muss also nicht eingegangen werden, weil der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund aus nachstehenden Gründen nicht vorliegt:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Zur Abkehr vom Islam:

Der Antragsteller behauptet in seinem Wiederaufnahmeantrag, dass er sich vom Islam abgewandt habe, weshalb es Konflikte innerhalb seiner Familie gebe und er dies im vorangegangenen Verfahren nicht habe vorbringen können, weil er an der anberaumten Verhandlung nicht teilgenommen habe. Daran treffe ihn auch kein grobes Verschulden, weil keine näheren Ermittlungen über den Verbleib der Ladung geführt worden seien. Zudem sei bekannt, dass in der Urlaubszeit Postläufe "beliebige" Dauer in Anspruch nehmen könnten und lasse auch die Zustellung an einen Verein ohne persönlichem Adressaten eine denkmögliche Fehlhandlung eines Vereinsorgans nicht verifizieren. Nach einem handschriftlichen Vermerk sei die Ladung für die am 20.08. anberaumte Verhandlung außerdem erst am 19.08. zu unbekannter Uhrzeit zugestellt worden, weshalb dahingestellt sei, ob diese geeignet gewesen sei, ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Verhandlung zu gewährleisten.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz führte der Antragsteller aus, dass er in seinem eigenen Glauben lebe, seit er in Österreich sei und seitdem weder bete noch faste, sodass es sich bei diesem Wiederaufnahmegrund jedenfalls um einen Umstand handelt, welcher dem Antragsteller bereits zu einem Zeitpunkt bekannt war, in dem sein erstes Asylverfahren noch unerledigt war.

Die Voraussetzung für die Wiederaufnahme, wonach die unterbliebene Berücksichtigung der "neuen Tatsachen und Beweismittel" nicht auf ein Verschulden der Partei zurückgeführt werden darf, trifft im gegenständlichen Fall nicht zu, weil der Antragsteller die behauptete Abkehr vom Islam nicht vorbrachte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre: Der Antragsteller ist am XXXX nach Österreich gereist und wurde erstmals am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, sodass er seine Entfremdung vom Islam bereits zu diesem Zeitpunkt hätte vorbringen können, was aber nicht geschah. Vielmehr gab der Antragsteller an, dass er sunnitischer Moslem sei. Darüber hinaus hätte sich der Antragsteller an seinen damaligen Rechtsbeistand wenden können, und spätestens in der Beschwerde ausreichend Möglichkeit gehabt, seine Abkehr vom Islam zu schildern. Aus diesen Gründen liegt ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt, zumal diese - wie oben dargelegt - auch nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.

Dem Einwand des Antragstellers, er habe an der anberaumten Beschwerdeverhandlung ohne grobes Verschulden nicht teilnehmen und daher sein Vorbringen nicht erstatten können, weil keine Ermittlungen zum Verbleib der Ladung angestellt worden seien, ist einerseits entgegenzuhalten, dass hinsichtlich des Verschuldens nach der zitierten Rechtsprechung leichte Fahrlässigkeit genügt und der Antragsteller bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit hatte, seine religiöse Ausrichtung darzulegen. Andererseits kommt es nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte an, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 38), sodass auch das Nichterscheinen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und damit auch das unterbliebene Vorbringen seiner religiösen Ausrichtung dem Antragsteller als Verschulden zuzurechnen ist, zumal er - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss zur Revision des Antragstellers ausführte - einen Zustellbevollmächtigten angab, dem die Ladung übermittelt wurde, sodass einer neuerlichen Durchführung der mündlichen Verhandlung der Boden entzogen war (vgl. VwGH 27.11.2018, 2018/14/0209).

Soweit der Antragsteller in seinem Antrag vorbringt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis nicht mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien auseinandergesetzt habe und neben der innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul auch die Ausführungen zu besonders gefährdeten Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Unterstützern der internationalen Truppenkontingente und deren Familien maßgeblich seien, ist diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen entgegenzutreten:

Dem Wiederaufnahmewerber ist zunächst insoweit Recht zu geben, als er vorbringt, dass die Tatsachen (z.B. über die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und die bestehenden Risikoprofile), auf denen die am 30.08.2018 herausgegebenen UNHCR-Richtlinien basieren, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX bestanden haben. Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinien - sofern nicht anders angegeben - auf den dem UNHCR am 31.05.2018 bekannten Informationen beruhen. In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

Mit seinem Verweis auf die UNHCR-Richtlinien macht der Antragsteller allerdings keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel geltend. Vielmehr macht er damit eine geänderte Rechtsansicht des UNHCR geltend. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, handelt es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung, welche freilich in den Feststellungen Deckung finden muss (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 05.04.2017, Ra 2017/19/0616; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229).

Dem Antragsteller wurde im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen gegeben, die mit 29.06.2018 datieren. Die Informationen des UNHCR zur Sicherheits- und Versorgungslage in dessen Richtlinien beruhen auf Informationen, die dem UNHCR am 31.05.2018 bekannt waren. Es liegen daher gegenständlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen ("nova reperta") im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, die zwar im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt bereits vorgelegen wären, die aber der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätte vorbringen können, zumal alle wesentlichen Informationen des UNHCR auch den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen zu entnehmen sind. Bei der nunmehr in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vertretenen Ansicht, dass in der Hauptstadt Kabul generell keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um eine Tatsache im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die von anderen - keineswegs weniger seriösen - Quellen, die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen (etwa EASO, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), weder zum Entscheidungszeitpunkt geteilt wurde noch aktuell geteilt wird. Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller somit keinen Wiederaufnahmegrund geltend.

Hinzu kommt, dass auch die Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul und zur besonderen Gefährdung von Unterstützern internationaler Truppen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet ist, ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen:

Was die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten anlangt, ist nämlich auszuführen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zum einen tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützte. Zum anderen wurde darauf abgestellt, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Herat, die als relativ sicher gilt, möglich und zumutbar ist. Lediglich als Alternativbegründung wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat geprüft, Kabul wurde hingegen überhaupt nicht erwähnt. Im Ergebnis war daher weder die Arbeit des Antragstellers bei einer der internationalen Truppenkontingente, noch eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul maßgeblich für die Entscheidung (vgl. etwa VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338).

Aufgrund dieser Erwägungen liegt kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Da zudem ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung auch aus diesem Grund Abstand genommen werden (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fahrlässigkeit, Verschulden, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag,
Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W242.2120159.2.01

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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