Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W140 1408380-4/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019, Zl. XXXX (INT) bzw. XXXX (FAS) erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Lage befinde und dem BF aufgrund ihn persönlich betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, etc.) in Zusammenschau mit der damals vorherrschenden Lage im Heimatland eine Rückkehr derzeit nicht zumutbar sei.
Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.12.2010, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof ( XXXX vom 02.12.2010,) hat die folgenden Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt:
"1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Er stammt aus XXXX , Provinz Baghlan. Der Beschwerdeführer verließ 2003 Afghanistan im Alter von zehn Jahren und lebte in der Folge ein Jahr lang bei einem Onkel in Pakistan und weitere vier Jahre lang bei einem Onkel im Iran. Anschließend verließ der Beschwerdeführer den Iran und gelangte schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 13.11.2008 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und ohne Reisedokumente betreten wurde. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer am 13.11.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Stiefvater und von seinem Stiefbruder körperlich misshandelt wurde, da sich sein Stiefvater ein dem Beschwerdeführer gehörendes Haus und Grundstück aneignen will, da selbst unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens nämlich nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unten Pkt. 3.2.2.1.).
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Zur Situation der Hazara/Schiiten in Afghanistan:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19% (z.T. unter 10%), Usbeken ca. 6%.
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt.
Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Ansätze, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die Hazara gehören mehrheitlich der schiitischen Konfession an. Ein Teil der Hazara, die in der Provinz Parwan und in Nordostafghanistan leben, sind Sunniten.
(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert; dies scheint Ausfluss der früheren Marginalisierung zu sein und ist nicht auf gezielte Benachteiligung in der heutigen Zeit zurückzuführen.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009).
Nach dem Sturz der Taliban und unter der Übergangsregierung hat sich die Situation der Hazara bedeutend verbessert. Bei den Wahlen vom September 2005 erhielten Hazara 12 Prozent aller Parlamentssitze. Trotzdem werden Hazara weiterhin Opfer von gesellschaftlicher Diskriminierung. Lokale Kommandeure hinderten Hazara immer wieder bei der Rückkehr aus dem Iran an ihre Herkunftsorte.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19.09.2006)
Seit die Vertretung der Schiiten in der Regierung sich erhöht hatte, gab es einen Rückgang der Feindseligkeiten durch die Sunniten. Aber die soziale Diskriminierung der schiitischen Hazara bleibt bestehen. Die Klagen von Hazara und anderen Schiiten über soziale Diskriminierung setzten sich fort. Die Hazara beschuldigten Präsident Karzai, einen Paschtunen, die Paschtunen bevorzugt zu behandeln und die Minderheiten, besonders die Hazara, zu ignorieren.
Das aus älteren Vorkommnissen stammende Konfliktpotential hat so stark abgenommen, dass die Gefahr von lebensbedrohlichen Verfolgungen im allgemeinen nicht mehr existiert, es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür. Nach den Wahlen zum Parlament und zu den Provinzräten bietet sich für größere Konflikte eine andere, höhere Ebene an, nämlich jene der besser kontrollierbaren Räte demokratisch gewählter Abgeordneter in Kabul und den Provinzhauptstädten. Es besteht außerdem eine allgemeine Gefahr, Attacken der Taliban oder der ISAF-Truppen auszulösen oder durch Zufall in Anschläge und Kämpfe involviert zu werden. Diese Gefahr dürfte auch die Paschtunen und Hazara in jenen Mischgebieten etwas zusammenrücken lassen. Ein politisches Zusammenrücken der beiden Ethnien lässt sich auf höherer Ebene insofern beobachten, als Hazara von der Regierung Karzai gern auf hohe Posten gesetzt werden und es im Parlament oft zu Koalitionen zwischen Paschtunen und Hazara kommt.
(Klimburg, Max: Gutachten vom 05.07.2007)"
Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2016 bis zum 03.08.2018.
Mit Schreiben vom 24.07.2018 und vom 10.10.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er zu näher ausgeführten Fragen zu seiner Integration in Österreich Stellung nehmen möge. Gleichzeitig wurde ihm Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen gewährt.
Am 25.10.2018 nahm sein Vertreter für den BF Stellung und führte zusammengefasst aus, der BF sei mehrmals verurteilt worden, unterziehe sich nunmehr jedoch einer ambulanten Therapie. Nach Freilassung werde er einer geregelten Arbeit nachgehen können. Sein Bruder lebe in Österreich, mit diesem pflege er regelmäßigen Kontakt. Er lebe alleine im Haushalt und führe keine Beziehung. Er habe das Sprachniveau B1 erreicht und die Prüfung abgelegt sowie ein mehrmonatiges Praktikum abgeschlossen. Der BF sei einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch in keinem Verein und keiner Organisation tätig und habe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Der BF habe zu keinen Personen in seinem Herkunftsland Kontakt und es sei ihm nicht bekannt, ob nahe Verwandte in Afghanistan am Leben seien. Das übermittelte Länderinformationsblatt sei nicht aktuell. Es bestehe eine Vielzahl an aktuelleren Informationen, die allesamt belegen würden, dass Afghanistan nicht sicher sei und ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar wäre, wie sich insbesondere aus einem Gutachten aus einem deutschen Verfahren ergebe.
Mit Bescheid vom 10.01.2019, dem Vertreter am 14.01.2019 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Begründend führte das BFA aus, dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage nach wie vor nicht zumutbar, allerdings stehe ihm nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder Bamyan offen. Der BF sei mehrmals wegen Taten nach dem SMG und dem StGB verurteilt worden, sodass er eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle.
Mit Verfahrensordnung vom 10.01.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 11.02.2019 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG ( XXXX vom 12.03.2019) hat die folgenden Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt:
"Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Der BF spricht Dari. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der BF wurde im Dorf XXXX in der Provinz Baghlan geboren und hat Afghanistan im Alter von zehn Jahren nach Pakistan verlassen, wo er bei seinem Onkel wohnte. Danach lebte der BF ein Jahr im Iran. Der BF besuchte keine Schule und arbeitete weder in Afghanistan noch in Pakistan. Im Iran arbeitet der BF als Taschenerzeuger.
Der Vater des BF ist verstorben. Seine Mutter und seine (Stief-)Familie lebten zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen im Heimatdorf des BF, allerdings hatte der BF keinen Kontakt zu seiner Familie. Auch derzeit hat der BF keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen.
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls notwendig sei. Sowohl die individuellen Faktoren, wie Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, als auch die Lage in Afghanistan ließen unter diesem Gesichtspunkt eine Rückkehr nicht zu, da dem BF die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder Bamyan Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF befindet sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet. Er besuchte mehrere Deutschkurse und spricht gut Deutsch. Der BF lebt alleine in seinem Haushalt und führt keine Beziehung. Seine Freizeit verbringt er mit seinem Freundeskreis. Im Bundesgebiet befindet sich der Bruder des BF, zu welchem er regelmäßigen Kontakt hat. Er ist im Bundesgebiet weder finanziell noch in sonstiger Weise von einer anderen Person abhängig.
Der BF ist in Österreich in keinem Verein oder Organisation tätig gewesen und er verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der BF ging seit seiner Einreise keinen regelmäßigen Beschäftigungen nach, sondern lebte überwiegend von staatlichen Unterstützungsleistungen wie Grundversorgung und Notstandshilfe. Aktuell ist der BF nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Nach einer Ausbildung als Staplerfahrer arbeitete er zeitweise in Linz als Staplerfahrer und in XXXX in einer Wäscherei.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2013, rechtskräftig seit 19.03.2013, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2013 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.10.2014 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2013, rechtskräftig seit 12.11.2013, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2015 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.10.2014, rechtskräftig seit 17.1.2014, zu XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.11.2014, rechtskräftig seit 02.12.2014, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Zusatzstrafe zu XXXX von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2015, rechtskräftig seit 14.03.2016, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
Der BF hat am 10.07.2018 in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt mehr als 5,48 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Bereich des Grazer Stadtparks, in dem sich zu diesen Zeitpunkten zumindest mehr als zehn Personen aufhielten, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt teils überlassen, teils zu überlassen versucht. Weiters besaß er am 10.07.2018 vorschriftswidrig zwölf Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, indem er dieses zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs in unmittelbarer Nähe zu seinem Standplatz im Stadtpark Graz unter einer Parkbank verborgen hielt. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 10.07.2018 besaß er überdies vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, indem er zu unbekannten Zeitpunkten vor seiner Festnahme unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte. Er wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.08.2018, rechtskräftig seit 01.09.2018, zu XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, 15, 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Als erschwerend wurden die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd die Sicherstellung des Suchtgifts und der teilweise Versuch gewertet.
Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX abgesehen.
Der BF befand sich von 02.07.2013 bis 18.07.2013, von 07.04.2015 bis 19.10.2015 von 01.07.2016 bis 01.08.2016 und von 11.07.2018 bis 24.10.2018 in Haft.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde dem BF gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub für die Dauer eines Jahres zum Zweck der Absolvierung einer ambulanten Therapie erteilt."
Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zahl: XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 31.05.2019 stellte der BF - aus dem Stande der Schubhaft - einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.06.2019 wurde der BF zu seinem Folgeantrag durch ein Organ der LPD Steiermark erstbefragt und machte dabei - auszugsweise - folgende Angaben:
"6. Ihr Verfahren wurde am 10.04.2019 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Ursprünglich wollte ich freiwillig nach Afghanistan ausreisen, allerdings habe ich am 27.05.2019 mit meinen Eltern telefoniert. Sie sind Nachbarn von zwei Familien die mit mir gemeinsam aufgewachsen sind. Zwei männliche Mitglieder ( XXXX , den zweiten Namen habe ich vergessen) dieser Familien wurde 2015 oder 2016 abgeschoben. Meine Mutter hat mir am Montag (27.05.2019) am Telefon erzählt, dass sie bei der Trauerfeier war, weil XXXX in Afghanistan von der Taliban getötet worden ist. Wann oder wo er genau getötet worden ist, weiß ich nicht. Ich habe auch keine Informationen darüber, warum er gestorben ist. XXXX ist auch bei der Volksgruppe Hazara, das erkennt man schon am Namen.
Mit XXXX bin ich aufgewachsen. Er hat mich 2015 auf Facebook kontaktiert, weil er auch in Österreich wohnt und wir haben uns in Wien getroffen. Er lebte zu dieser Zeit in Salzburg, wir haben uns nur einmal getroffen.
Die Volksgruppe Hazara ist in Afghanistan nicht sicher, wenn ich zurückkehre kann mir das Gleiche passieren.
Es ist möglich, im Iran mit meinen Eltern zu leben, dort ist es sicherer als in Afghanistan. Ich war persönlich noch nie in Afghanistan sondern bin im Iran aufgewachsen. Alle Familienmitglieder inklusive mir sind afghanische Staatsbürger.
7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja.
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Zuerst, ich habe Afghanistan noch nie in meinem Leben gesehen. Seitdem XXXX getötet wurde, habe ich Alpträume und Angst dass mir das Gleiche passiert.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?
Ich habe Afghanistan noch nie gesehen, ich weiß nicht, was mir dort passieren kann.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Das war am 27.05.2019, wie ich mit meiner Mutter telefoniert habe. Davor wollte ich freiwillig nach Afghanistan zurückgehen."
Die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2019 wurde mit mündlich verkündeter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019, Zahl: G306 2219769-1/6Z, als unbegründet abgewiesen.
Am 12.06.2019 wurde der BF durch einen Organwalter des Bundesamtes einvernommen und machte dabei - auszugsweise - folgende Angaben:
"LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Ich spreche Dari und Deutsch.
LA: Sind Sie in diesem Verfahren rechtlich vertreten?
VP: Ja. Ich bin von XXXX vertreten.
LA: Sind Sie einverstanden ohne Ihren rechtsfreundlichen Vertreter einvernommen zu werden?
VP: Ja.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben in diesem Verfahren zu machen?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Ich bin gesund.
Haben Sie die Belehrung verstanden und sind Sie sich Ihrer Rechte und Pflichten im Asylverfahren bewusst?
VP: Ja.
LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher?
VP: Ich verstehe ihn sehr gut.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja.
LA: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Sie wurden bereits in den Vorverfahren und auch im Zuge der Erstbefragung vom 01.06.2019 zu Ihren persönlichen Daten befragt.
Dabei gaben Sie zusammengefasst an:
Name: XXXX
Geburtsdatum: XXXX
Staatsangehörigkeit: Afghanistan
Volksgruppe: Hazara
Religiöses Bekenntnis: schiitischer Islam
Muttersprache Dari
Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
VP: Alles korrekt.
LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre behauptete Identität bestätigen?
VP: Nein.
LA: Erzählen Sie mir von Ihrer Kindheit. Wo und wie sind Sie aufgewachsen?
VP: Ich will dazu nichts sagen.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?
VP: Nein. Der beste Beweis für meine Fluchtgründe sind zwei Personen, die abgeschoben wurden und ums Leben gekommen sind.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Nein.
LA: Wie kommt das BVwG dann dazu festzustellen, dass Sie einen Bruder in Wien hätten?
VP: Ich sage immer und zu jedem Bruder.
LA: Wie sieht Ihre derzeitige finanzielle Situation aus?
VP: Ich bin ja hier im Gefängnis. Aber ich habe eine Wohnung in XXXX mit einem dreijährigen Mietvertrag. Seit gestern bezahle ich aber keine Miete mehr.
LA: Wie viel Bargeld besitzen Sie im Moment?
VP: Gar keines.
LA: Gibt es hier in Österreich jemanden der Sie unterstützt?
VP: Vielleicht einige Freunde.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
VP: Ja.
LA: Sind die Verfahren wo Sie Zeuge oder Opfer waren abgeschlossen?
VP: Ja.
LA: Hinsichtlich Ihrer übrigen Integration wird sich das Bundesamt auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, XXXX , stützen.
Anmerkung: Die getroffenen Feststellungen werden erörtert.
Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Das stimmt alles.
LA: Zu Ihren strafrechtlichen Verurteilungen:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2013, rechtskräftig seit 19.03.2013, zu XXXX wurden Sie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2013 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.10.2014 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 07.11.2013, rechtskräftig seit 12.11.2013, zu XXXX wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2015 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.10.2014, rechtskräftig seit 17.1.2014, zu XXXX wurden Sie wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.11.2014, rechtskräftig seit 02.12.2014, zu XXXX wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Zusatzstrafe zu 217 U 140/14x von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2015, rechtskräftig seit 14.03.2016, zu XXXX wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
LA: Mit Urteil, Zl. XXXX , des Landesgerichtes XXXX wurden Sie als junger Erwachsener am 12.12.2018 rechtskräftig wegen § 229 (1) StGB (Urkundenunterdrückung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 (1) StGB (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), §§ 84 (2), 84 (5) Z 1 StGB (Schwere Körperverletzung) und § 269 (1) 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Menschen machen Fehler. Ich habe 6 Fehler gemacht. Wenn ich entlassen werde und sollte ich wieder einen Fehler machen können Sie mich bei der ersten Polizeikontrolle abschieben. Diese Fehler werden nicht mehr passieren. Wenn es wieder passiert, dann können Sie mich zehn Jahre einsperren. Ich bin selber müde von dieser Sache.
LA: Möchten Sie weitere Gründe für Ihre Integration anführen?
VP: Nein.
LA: Sie haben am 13.11.2008 einen Asylantrag gestellt, welcher hinsichtlich § 3 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit diesem Antrag wurde Ihnen jedoch subsidiärer Schutz zugesprochen. Dieser Schutz wurde Ihnen nunmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, XXXX , rechtskräftig aberkannt. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
VP: Ich stelle diesen Antrag weil XXXX nach seiner Abschiebung getötet wurde und ich Angst habe, dass mir das gleiche bevorsteht.
LA: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?
VP: Das ist das einzige Problem.
LA. Woher haben Sie erfahren, dass XXXX getötet wurde?
VP: Am 27.05.2019 habe ich meine Mutter angerufen, die hat mir gesagt, dass XXXX getötet wurde. Meine Mutter sagte, dass sie gerade bei der Familie war um Beileid zu wünschen. Bis dahin wollte ich nach Afghanistan zurückkehren. XXXX war auch Hazara.
LA: Sie haben also Kontakt zu Ihrer Mutter?
VP: Ja
LA: Wo lebt Ihre Mutter?
VP: Im Iran.
LA: Mit wem lebt Ihre Mutter zusammen?
VP: Mit meinem Vater.
LA: Bislang ging das Bundesamt davon aus, dass dieser tot wäre. Dazu haben Sie in der Erstbefragung vom 20.05.2009 an: "Wann starb Ihr Vater? A: Als ich neun Jahre alt war."
VP: Das ist ein anderer Vater.
LA: Wer ist der andere Vater?
VP: Mein Stiefvater
LA: Wer lebt sonst noch in Afghanistan?
VP: Ich kenne niemanden dort.
LA: Wann hatten Sie zuletzt, also vor dem Telefonat am 27.05.2019, Kontakt?
VP: Ich hatte laufend Kontakt mit meiner Mutter. Fast jeden Tag.
LA: Seit 2008 gaben Sie im Prinzip durchgehend an, dass Sie keinen Kontakt hätten und über den Verbleib Ihrer Verwandten nichts wüssten. Wie war es Ihnen möglich so knapp vor Ihrer Abschiebung Kontakt herzustellen?
VP: Ich hatte immer Kontakt.
LA: In diesem Telefonat. Was wurde da genau besprochen?
VP: Ich habe meine Mutter angerufen und gesagt, dass ich in Schubhaft bin und dass sie mich nach Afghanistan schicken wollen. Da hat sie mir gesagt, dass sie bei den Eltern von XXXX war und dieser tot ist.
LA: Wo leben die Eltern von XXXX ?
VP: In der gleichen Straße in Iran.
LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
VP: Ich habe immer einen Meldezettel gehabt und mich nicht versteckt. Ich war 2017 oder 2018 im Iran. Ich glaube 2018 zum Neujahrsfest. (Anmerkung Dolmetsch: Neujahrsfest findet um den 20.03 und 21.03 satt).
LA: Wie sind Sie in den Iran gereist?
VP: Mit meinem Fremdenpass per Flugzeug.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
VP: Ich habe in Afghanistan keine Leute. Ich kenne keine Menschen. Ich weiß nicht einmal wo Afghanistan ist. Ich weiß nur, dass die Hazara dort umgebracht werden.
LA: Auf Basis Ihres individuellen Profils (gesund, arbeitsfähig, alleinstehend, männlich, Landessprache vertraut, kulturelle Gepflogenheiten vertraut, Unterstützung aus Österreich möglich) und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen Ihnen ist Ihnen eine Rückkehr nach nach Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder Bamyan zumutbar. Sie laufen dort nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Ich habe keine Ahnung von diesen Städten. Das ist alles nicht sicher. Jeden Tag explodieren Bomben in Kabul. Letzte Woche habe ich gehört, dass drei Bomben an einem Tag explodiert sind.
LA: Wollen Sie nicht doch freiwillig ausreisen?
VP: Es wird nicht einfach sein aus Afghanistan in den Iran zu meiner Familie zu reisen. Ich werde eventuell an der Grenze getötet. Ich habe auch keine Dokumente um in den Iran zu kommen. Da wäre es besser im eigenen Land zu sterben.
LA: Ihnen wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Gründe für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2
AsylG liegen vor:
Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Ihr Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Ihr heutiges Vorbringen hat zum einen keinen glaubhaften Kern und zum anderen wäre Ihnen der heute geltend gemachte Sachverhalt bereits vor der Rechtskraft des Vorverfahrens bekannt gewesen.
Eine Refoulement bzw. Art. 8 EMRK Prüfung hat bereits im Vorverfahren stattgefunden und ist davon auszugehen, dass auch die durchzuführende Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommt, dass eine Abschiebung zulässig ist.
Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ wurde bereits eingeleitet.
Möchten Sie dazu äußern?
VP: Dazu habe ich nichts zu sagen.
Anmerkung:
Als Termin für das Parteiengehör zum Beweisergebnis wird der 18.06.2019 anberaumt. Ein Rechtsberater wird amtswegig dahingehend informiert. Die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG wird dem rechtlichen Vertreter im Tagesverlauf zugestellt.
LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens, der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages und Ihrer Mittellosigkeit beabsichtigt ist das bestehende Einreiseverbot auf zehn Jahre zu verlängern. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Nein.
LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand 29.06.2018) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme bis zum 17.06.2019 abgeben?
VP: Nein.
LA: Darüber hinaus werden die Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Eligibility Guidelines) in das Verfahren eingebracht. Möchten Sie dazu Stellung nehmen bzw. eine Stellungnahme bis zum 17.06.2019 abgeben?
VP: Nein."
Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF und der zugewiesenen Rechtsberatungsstelle eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs 3 und § 15a AsylG zugestellt.
Am 18.06.2019 wurde dem BF im AHZ XXXX in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sein gesetzlich normiertes
Parteiengehör gewährt:
"Die VP gibt - unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht - folgende
Angaben zu Protokoll:
LA: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen hinsichtlich Vertraulichkeit, Mitwirkungspflichten, Wahrheitspflicht und Rechtsberater aus der vorherigen Niederschrift bekannt?
VP: Ja
LA: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
VP: Ich verstehe ihn.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
LA: Mit Eingabe vom 13.06.2019 hat Ihr rechtsfreundlicher Vertreter ( XXXX ) das Vollmachtsverhältnis aufgelöst. Haben Sie inzwischen einen anderen Rechtsvertreter?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in der Lage der Einvernahme zu folgen?
VP: Mit geht es gut. Ich kann der Einvernahme folgen.
LA: Haben Sie bislang im Verfahren die Wahrheit gesagt?
VP: Ja.
LA: Wurde alles rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Hat vor diesem Parteiengehör eine Rechtsberatung stattgefunden?
VP: Ja.
LA: Wann hat diese Rechtsberatung stattgefunden?
VP: Heute von 10:40 bis 11:00 Uhr.
LA: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen aus der ersten niederschriftlichen Einvernahme vorlegen?
VP: Ich habe kein Telefon gehabt. Wenn Sie mir für fünf Minuten ein Handy geben, dann kann ich Fotos von XXXX Leichnam vorlegen.
Anmerkung: Mangels Beweiswert allfälliger Fotografien für das gegenständliche Vorbringen, werden diese vom LA als Beweismittel abgelehnt.
LA: Bereits am 12.06.2019 wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand: 29.06.2018, letzte KI März 2019) und die Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 in das Verfahren eingebracht. Sie erklärten am 12.06.2019 keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen und auch Ihr damaliger Rechtsvertreter hat diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht. Sie haben nun neuerlich die Gelegenheit Stellung zu den getroffenen Feststellungen zu beziehen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Stellen Sie sich bitte vor, dass ich mich jetzt in Afghanistan befinde. Von mir aus in einer sicheren Stadt wie Mazar e Sharif. Ich hätte dort keine Unterkunftsmöglichkeit und müsste auf der Straße schlafen. Morgens wenn ich aufstehe müsste ich nach etwas essbarem suchen. Ich kenne dort niemanden. Ich würde dort nicht zurechtkommen.
LA: Ihre Angaben waren lediglich allgemein gehalten und bezogen sich im Wesentlichen auf die Lage der Hazara in Afghanistan. Wollen Sie noch etwas konkretisieren oder ergänzen?
VP: Ich möchte dazu angeben, dass sowohl die afghanische Bevölkerung sowie die Taliban Hazara an Ihrem Aussehen (Gesichtszüge) identifizieren und umbringen. Dies ist seit 40 Jahren der Fall.
LA: Möchten Sie freiwillig nach Hause zurückkehren? Sie würden Rückkehrhilfe bekommen und man würde Ihnen mit Geld, Quartier und Nahrung helfen. Wie oben erkennbar gehen Sie überdies davon aus, dass Mazar e Sharif sicher ist.
VP: Nein. Das lehne ich ab.
LA: Es wird nach wie vor beabsichtigt Ihren Asylantrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan iVm mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Wegen Ihrer Straffälligkeit wurde über Sie bereits ein befristetes Einreiseverbot für 7 Jahre erlassen. Neu hinzugekommen und nicht in der zugrundeliegenden Entscheidung berücksichtigt sind Ihre aktuelle Mittellosigkeit und das missbräuchliche Stellen des gegenständlichen Asylantrages. Das Einreiseverbot wird in der abschließenden Entscheidung daher verlängert und zwar auf die befristete Dauer von zehn Jahren. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Nein.
LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Nein.
LA: Wie haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?
VP: Gut.
LA an RB: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen oder gibt es Anmerkungen?
RB: Der Antragsteller verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk und würde aufgrund der derzeit vorherrschenden prekären Sicherheitslage bei einer Rückkehr jedenfalls in seinen durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes, mündlich verkündet am 18.06.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Beweiswürdigend wurde u.a. Folgendes vorgebracht:
"Die Feststellung, dass sich im gegenständlichen Folgeantrag kein neuer objektiver Sachverhalt ergab, stützt sich auf Ihre niederschriftlichen Angaben. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass Ihnen Ihre Mutter in einem Telefonat am 27.05.2019 gesagt hätte, dass einer Ihrer Kindheitsfreunde, welcher "2015 oder 2016" (Erstbefragung vom 01.06.2019) nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, getötet worden wäre. Aufgrund dessen hätten Sie beschlossen nun doch nicht freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung hinsichtlich Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens ist, in Anbetracht dieser Antragsbegründung selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben, nicht erforderlich und wird sogleich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Darüber hinaus machten Sie an mehreren Stellen eine generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan geltend. Bereits im ersten Asylverfahren konnte amtswegig keine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erkannt werden, zumal Ihnen ansonsten der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden wäre. Seit der damaligen Entscheidung hat sich die Lage der Hazara in Afghanistan wesentlich und nachhaltig gebessert. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen zur Lage der Hazara in Afghanistan kann also keinesfalls eine in den Raum gestellte Gruppenverfolgung ("Ich weiß nur, dass die Hazara dort umgebracht werden", S. 7 der Einvernahme vom 12.06.2019) erkannt werden. Entscheidungswesentlich wiederum ist, dass Sie einer konkreten Auseinandersetzung zur tatsächlichen Lage der Hazara ausgewichen sind und diesen somit nicht substantiiert entgegen getreten sind. Selbiges trifft auch auf die Vielzahl an vorgeschlagenen Niederlassungsalternativen unter Berücksichtigung Ihres Profils zu. Auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung vom 12.03.2019, Zahl: XXXX , durchgeführten Refoulementprüfung ist für Ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.
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betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.
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betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Sie sind den getroffenen Länderfeststellungen am 12.06.2019 - obwohl Ihnen dazu Gelegenheit geboten wurde - nicht substantiiert entgegen getreten. Auch im Rahmen Ihrer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs am 18.06.2019, sind Sie den Länderfeststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene und somit substantiiert entgegen getreten, sondern haben lediglich mögliche negative Auswirkungen einer Niederlassung in Mazar e Sharif, eine Stadt, die Sie im Übrigen selbst als "sicher" bezeichneten, aufgezählt. Wie aus der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung jedoch hervorgeht sind Ihre Ängste hinsichtlich Unterkunft und Nahrung, genauso wie die neuerlich vorgetragene Verfolgung der Hazara, unbegründet.
Auch die eingebrachte Stellungnahme der anwesenden Rechtsberaterin vom 18.06.2019 ging ins Leere, wenn diese behauptet, dass Sie, aufgrund eines fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk bzw. der vorherrschenden prekären Sicherheitslage bei einer Rückkehr in Ihren durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würden. Aufgrund Ihres individuellen Profils bzw. Ihrer Situation (jung, gesund, arbeitsfähig, ledig, in der Lage sich bereits als unmündig Minderjähriger alleine im Iran zurecht zu finden, in der Lage sich alleine in Österreich zurecht zu finden, schiitischer Hazara mit der Möglichkeit sich beispielsweise in der Provinz Bamyian oder Balkh anzusiedeln, der Möglichkeit Rückkehrhilfe zu beanspruchen, der Möglichkeit von der Familie aus dem Iran aus unterstützt zu werden) ist, unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und der UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018, keinesfalls von einer derartigen Verletzung Ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK auszugehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Der BF spricht Dari. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er stammt aus XXXX , Provinz Baghlan. Der BF verließ 2003 Afghanistan im Alter von zehn Jahren und lebte in der Folge ein Jahr lang bei einem Onkel in Pakistan und weitere vier Jahre lang bei einem Onkel im Iran. Anschließend verließ der Beschwerdeführer den Iran und gelangte schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Stiefvater und von seinem Stiefbruder körperlich misshandelt wurde, da sich sein Stiefvater ein dem Beschwerdeführer gehörendes Haus und Grundstück aneignen will, da selbst unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens nämlich nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen ist. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der BF besuchte keine Schule und arbeitete weder in Afghanistan noch in Pakistan. Im Iran arbeitete der BF als Taschenerzeuger.
Der Vater des BF ist verstorben. Seine Mutter und seine (Stief-)Familie lebten zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen im Heimatdorf des BF. Die Mutter des BF, zu der ein reger telefonischer Kontakt besteht und die (Stief-)Familie des BF leben derzeit im Iran.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und spricht gut Deutsch. Der BF lebt alleine in seinem Haushalt und führt keine Beziehung. Seine Freizeit verbringt er mit seinem Freundeskreis. Er ist im Bundesgebiet weder finanziell noch in sonstiger Weise von einer anderen Person abhängig. Entgegen der bisherigen Feststellung, wonach der BF einen Bruder in Wien hätte, verfügt er über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der BF ist in Österreich in keinem Verein oder Organisation tätig gewesen und er verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der BF ging seit seiner Einreise keinen regelmäßigen Beschäftigungen nach, sondern lebte überwiegend von staatlichen Unterstützungsleistungen wie Grundversorgung und Notstandshilfe. Aktuell ist der BF nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Nach einer Ausbildung als Staplerfahrer arbeitete er zeitweise in Linz als Staplerfahrer und in XXXX in einer Wäscherei. Es besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet.
Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2013, rechtskräftig seit 19.03.2013, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2013 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.10.2014 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2013, rechtskräftig seit 12.11.2013, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2015 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.10.2014, rechtskräftig seit 17