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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0523 97/02/0536 97/02/0553 97/02/0552 97/02/0551Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Anträge des Gert Lagler in Wien IV, Rechte Wienzeile 25 - 27, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Holeschofsky, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Mit Beschlüssen vom 8. Juli 1998 wies der Verwaltungsgerichtshof durch den Hofrat Dr. Holeschofsky die zu den oben angeführten Zahlen protokollierten - jeweils mit Beschwerden gegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 betreffende Bescheide verbundenen - Anträge des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, gemäß § 63 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG) ab. Nach der Begründung dieser Beschlüsse erscheine - ausgehend von den in den Verfahrenshilfeanträgen enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers über sein Einkommen, welches er (durch Streichung der im Antragsformular enthaltenen Rubriken "monatliches - wöchentliches") mit täglich S 1.611,90 Krankengeld angab - die Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht derart, daß er nicht in der Lage wäre, ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Mit im wesentlichen gleichlautenden Eingaben vom 31. Juli 1998 bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Beschlüsse vom 8. Juli 1998 seien auf ein amtsmißbräuchliches Verhalten zurückzuführen. Dadurch, daß Hofrat Dr. Holeschofsky den "amtsbekannten Umstand der Vermögenslosigkeit" des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, habe dieser den Tatbestand des Betruges begehen wollen.
Hofrat Dr. Holeschofsky erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.
Nach der hg. Judikatur drückt sich im Hinweis auf eine Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt die Ablehnung der an der Schöpfung einer Entscheidung beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. September 1992, Zlen. 92/04/0181, 0182 und 92/04/0183).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, also auch einer Entscheidung eines Berichters über einen Verfahrenshilfeantrag, im Verfahren über einen Ablehnungsantrag nach § 31 Abs. 5 VwGG ausgeschlossen (vgl. den hg. Beschluß vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0184).
Da sich die im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebrachte Ablehnung im Ergebnis auf § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG stützt, oblag es dem Antragsteller gemäß § 31 Abs. 2 VwGG, die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung kann sich nicht auf das Ergebnis eines vorangegangenen Verfahrens beziehen, sondern sie muß die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Ein absichtliches Fehlverhalten des Abgelehnten kann - unter Zugrundelegung der vorliegenden Schriftsätze - aber nicht erblickt werden.
Der in den Schriftsätzen vom 31. Juli 1998 zum Ausdruck gebrachten Ablehnung mußte somit der Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 23. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020513.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015